(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten aus dem anderen Staate Zinsen, so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

 

(2) 1Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten eine Betriebstätte in dem anderen Staat hat und die Einkünfte durch diese Betriebstätte erzielt. 2In diesem Fall hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

 

(3) 1Zinsen im Sinne dieses Artikels sind Einkünfte aus Darlehen, Obligationen, Wechseln oder aus irgendeiner anderen Schuldverpflichtung. 2Für Einkünfte aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen ist Artikel 13 Abs. 1, 2, 3 und 5 anzuwenden.

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