(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten aus dem anderen Staate Zinsen, so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

 

(2) 1Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten eine Betriebstätte in dem anderen Staat hat und die Einkünfte durch diese Betriebstätte erzielt. 2In diesem Fall hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

 

(3) [1] Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Schuldverschreibungen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.

[1] Geändert durch Ergänzungsprotokoll vom 15.6.1973.

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