(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

 

a)

Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus den Niederlanden ausgenommen, die nach diesem Abkommen tatsächlich in den Niederlanden besteuert werden und nicht unter Buchstabe b fallen.

Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in den Niederlanden ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 Prozent unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind.

 

b)

Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die niederländische Steuer angerechnet, die nach niederländischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist:

aa)

Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

bb)

Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 2 (Veräußerungsgewinne) in den Niederlanden besteuert werden können;

cc)

Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen;

dd)

Einkünfte, die in den Niederlanden nach Artikel 16 (Künstler und Sportler) besteuert werden können;

ee)

Einkünfte, die in den Niederlanden nach Artikel 17 Absätze 2 bis 4 (Ruhegehälter, Renten und Sozialversicherungsleistungen) besteuert werden können.

 

c)

Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestimmungen des Buchstabens b anzuwenden auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die in den Niederlanden ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten bezogen hat; Gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das dieser Betriebsstätte dient, und die daraus erzielten Einkünfte (Artikel 6 Absatz 4) sowie für die Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen der Betriebsstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 3).

 

d)

Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der deutschen Steuer ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen.

 

e)

Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vermieden,

aa)

wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 25 Absatz 3 regeln lässt und wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte unbesteuert blieben oder niedriger als ohne diesen Konflikt besteuert würden oder

bb)

wenn die Bundesrepublik Deutschland nach gehöriger Konsultation mit der zuständigen niederländischen Behörde den Niederlanden auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert, bei denen die Bundesrepublik Deutschland die Bestimmungen des Buchstaben b anzuwenden beabsichtigt. 2Die Doppelbesteuerung der notifizierten Einkünfte wird daraufhin durch Steueranrechnung ab dem ersten Tag des Kalenderjahres vermieden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation erfolgte und die rechtlichen Voraussetzungen nach dem deutschen Recht erfüllt wurden.

 

(2)

 

a)

Die Niederlande können im Rahmen der Steuererhebung bei dort ansässigen Personen die Einkünfte (ausgenommen Verletztenrenten und andere Invaliditätsleistungen nach den Sozialversicherungsgesetzen der Bundesrepublik Deutschland, die an eine natürliche Person ausgezahlt werden, die im Sinne dieses Abkommens in den Niederlanden ansässig ist und die im Zweiten Weltkrieg als Zwangsarbeiter beschäftigt war), die nach diesem Abkommen auch oder nur in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, in die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der betreffenden Steuern einbeziehen.

 

b)

1Bezieht jedoch eine in den Niederlanden ansässige Person Einkünfte, die nach Artikel 6 Absatz 1, 3 und 4, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 1 und 3, Artikel 14 Absatz 1, 3 und 4, Artikel 17 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 18 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie Artikel 21 Absatz 2 auch oder nur in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können und in der unter Absatz 2 Buchstabe a genannten Bemessungsgrundlage enthalten sind, befreien die Niederlande di...

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