Bei Bezug von Kurzarbeitergeld[1] oder Saison-Kurzarbeitergeld bleibt in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung das tatsächlich (noch) erzielte Bruttoarbeitsentgelt (Kurzlohn) Grundlage für die Berechnung der Beiträge.[2] Diese Beiträge sind grundsätzlich je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu tragen.
Für die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung kommt noch eine fiktive Bemessungsgrundlage hinzu. Dieses Fiktiventgelt beträgt 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem ungerundeten Sollentgelt und dem ungerundeten Istentgelt. Die Beiträge aus dem Fiktiventgelt trägt der Arbeitgeber allein.[3]
Agentur für Arbeit übernimmt Beitragszuschlag für Kinderlose
Der Beitragszuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,6 % wird pauschal über die Agentur für Arbeit abgegolten.[4]
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