Eine Barlohnumwandlung in Vergütungsbestandteile, für die gesetzlich ein Zusätzlichkeitserfordernis besteht, ist steuerlich nicht anzuerkennen.[1]

Mit einem solchen Zusätzlichkeitserfordernis sind folgende Vergünstigungen bzw. Pauschalierungen u. a. verbunden:

  • Arbeitgeberzuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr ("steuerfreies Jobticket"),[2]
  • Arbeitgeberleistungen zur Verbesserung des Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung[3]
  • Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das nicht als Kraftfahrzeug eingestuft ist[4]
  • Übereignung eines betrieblichen Fahrrads, das nicht als Kraftfahrzeug eingestuft ist[5]
  • arbeitgeberseitig gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs an einer ortsfesten Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens[6]
  • Arbeitgeberzuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung von Ladevorrichtungen für Elektro- oder Hybridfahrzeuge bzw. die unentgeltliche oder verbilligte Übereignung einer derartigen Ladevorrichtung an Arbeitnehmer[7]
  • Sachbezüge unter Anwendung der 50-EUR-Grenze (bis 2021: 44-EUR-Grenze)[8]
  • (Waren-)Gutscheine und Geldkarten, sofern sie als Sachbezüge zu werten sind[9], und
  • Kindergartenzuschüsse.[10]

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