Entscheidungsstichwort (Thema)

Umzugskostenvergütung. Widerruf der Zusage. Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung aus besonderen Gründen. Widerruf der Zusage wegen des Alters des Berechtigten. Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell als Widerrufsgrund. Familiäre Belange als besondere persönliche Gründe für den Widerruf der Zusage. Zulässigkeit einer Stichtagsregelung für den Anspruch auf Widerruf der Zusage. arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

 

Orientierungssatz

  • Nach der Bestimmung in § 2 Abs. 1 Buchst. a Nr. 1 Satz 1 DBeglG, die kraft Tarifbindung oder arbeitsvertraglich über § 44 Abs. 1 BAT und § 4 UmzugsTV für Angestellte des Bundes gilt, wird die Zusage der Umzugskostenvergütung für einen Zeitraum von zwei Jahren vom Zeitpunkt der auf Grund der Verlegung der Dienststelle getroffenen Personalmaßnahme nicht wirksam. Die Zusage ist nach Ablauf der Frist nach § 2 Abs. 1 Buchst. a Nr. 2 DBeglG bei Vorliegen von Gründen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG zu widerrufen.
  • Das Alter des Angestellten ist kein besonderer Grund iSv. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BUKG. Der Gesetzgeber hat in § 2 Abs. 1 Buchst. a Nr. 1 Satz 3 DBeglG speziell und abschließend geregelt, dass bei erreichtem 58. Lebensjahr die Umzugsvergütung nicht zuzusagen ist, wenn der Berechtigte nicht umziehen will. Dies schließt den Widerruf der Zusage wegen des Alters des Angestellten aus.
  • Steht nach Ablauf der Zweijahresfrist fest, dass die Tätigkeit am neuen Dienstort nur noch kurze Zeit ausgeübt wird und wäre ein Umzug für den Angestellten mit einer außergewöhnlichen Härte verbunden, kann ein besonderer Grund vorliegen, der den Arbeitgeber zum Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung verpflichtet. Eine Freistellung des Angestellten im Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach dem Blockmodell, die vier Jahre und acht Monate nach Ablauf der Zweijahresfrist beginnt, erfüllt diese Voraussetzung nicht.
  • Stellt der Arbeitgeber für den Widerruf der Umzugskostenvergütungszusage auf eine verbleibende Dienstzeit am neuen Dienstort von höchstens drei Jahren nach Ablauf der Zweijahresfrist des § 2 Abs. 1 Buchst. a Nr. 1 Satz 1 DBeglG ab, verstößt diese Stichtagsregelung nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
 

Normenkette

BUKG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 3; DBeglG vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183) § 2 Abs. 1 Buchst. a Nr. 1; DBeglG vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183) § 2 Abs. 1 Buchst. a Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1, § 519 Abs. 3 Nr. 2 aF; GG Art. 3 Abs. 1; BAT § 44 Abs. 1 S. 1; Tarifvertrag über Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands (UmzugsTV) vom 24. Juni 1996 §§ 1, 4

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Urteil vom 26.07.2002; Aktenzeichen 11 Sa 154/02)

ArbG Bonn (Urteil vom 08.11.2001; Aktenzeichen 1 Ca 2545/01)

 

Tenor

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zum Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung.

Die am 11. April 1946 geborene Klägerin ist bei der Beklagten als Leiterin des Bereichs Presse- und Öffentlichkeitsarbeit tätig. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften der für die Angestellten des Bundes geltenden Tarifverträge. Die Beklagte verlegte ihren Sitz im Zusammenhang mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands zum 1. September 1999 von Berlin nach Bonn. Mit Schreiben vom 12. Mai 1999 sagte sie der Klägerin die Umzugskostenvergütung zu. Die Klägerin lebt in Berlin mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter in einer Eigentumswohnung. § 44 Abs. 1 Satz 1 BAT regelt:

“§ 44

Umzugskostenvergütung, Trennungsentschädigung

(Trennungsgeld)

(1) Für die Gewährung von Umzugskostenvergütung und Trennungsentschädigung (Trennungsgeld) sind die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:

…”

Im Tarifvertrag über Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands (UmzugsTV) vom 24. Juni 1996 heißt es:

“§ 1

Geltungsbereich

1) Der Tarifvertrag gilt für die unter den BAT, den BAT-O, den MTArb und den MTArb-O fallenden Arbeitnehmer des Bundes und trifft Regelungen im Zusammenhang mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands. Er gilt für alle personellen Maßnahmen, die in Bezug zu Verlegungen von Verfassungsorganen, obersten Bundesbehörden und sonstigen Einrichtungen des Bundes stehen, die

  • im Zusammenhang mit der Verlegung des Parlaments- und Regierungssitzes von Bonn nach Berlin oder
  • als Ausgleich für die Region Bonn oder
  • entsprechend den Vorschlägen der Föderalismuskommission

erfolgen.

(2) Der Tarifvertrag gilt für die Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1, die spätestens bis zum 31. Dezember 2004 erfolgen.

§ 4

Umzugskosten/Trennungsgeld

Für die Anwendung des § 44 BAT/BAT-O und des § 40 MTArb/MTArb-O bei Maßnahmen nach diesem Tarifvertrag gilt § 2 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes.”

§ 2 Abs. 1 Buchst. a des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes im Zusammenhang mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands (Dienstrechtliches Begleitgesetz – DBeglG) vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183) bestimmt:

“§ 2

Anwendung des Bundesumzugsgesetzes und der Trennungsgeldverordnung

(1) Das Bundesumzugskostengesetz in der Fassung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) wird in den Fällen des § 1 mit folgender Maßgabe angewendet:

a) 1. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ist in der Weise anzuwenden, daß die Zusage der Umzugskostenvergütung für einen Zeitraum von zwei Jahren vom Zeitpunkt der auf Grund der Verlegung der Dienststelle oder von Dienststellenteilen getroffenen Personalmaßnahme nicht wirksam wird. Dies gilt nicht, wenn der Berechtigte umziehen will. Die Umzugskostenvergütung ist nicht zuzusagen, wenn der Berechtigte zum Zeitpunkt der in Satz 1 genannten Personalmaßnahme das 58. Lebensjahr erreicht hat und nicht umziehen will.

2. Liegen nach Ablauf der Frist von zwei Jahren Gründe gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 vor, ist die Zusage der Umzugskostenvergütung zu widerrufen.”

Die Parteien vereinbarten am 20. Februar 2001 mit Wirkung ab 1. Mai 2001 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis und wählten das Blockmodell. Danach hat die Klägerin bis zum 30. April 2006 Arbeit zu leisten. Vom 1. Mai 2006 bis zum 30. April 2011 ist sie von der Arbeit freigestellt.

Die Beklagte hat die Zusage der Umzugskostenvergütung bei nicht umzugswilligen Beschäftigten im Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell unter der Voraussetzung widerrufen, dass ab dem 1. September 2001 die verbleibende Dienstzeit bis zur Freistellung einen Zeitraum von drei Jahren nicht überstieg und ein in Ziff. 3.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesumzugskostengesetz (BUKGVwV) vom 2. Januar 1991 (GMBl. S. 65), zuletzt geändert durch Fünfte BUKGVwV vom 25. Oktober 1999 (GMBl. S. 787), geregelter Tatbestand erfüllt war. Den von der Klägerin beantragten Widerruf der Zusage vom 12. Mai 1999 lehnte sie ab.

Die Klägerin hat gemeint, die Beklagte habe auf Grund des am 20. Februar 2001 vereinbarten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die zum 1. September 2001 wirksam gewordene Zusage der Umzugskostenvergütung zu widerrufen und ihr weiterhin Trennungsgeld zu gewähren. Sie sei wegen der Freistellung ab dem 1. Mai 2006 den Berechtigten gleichzustellen, die zum Stichtag am 1. September 1999 das 58. Lebensjahr erreicht hätten.

Die Klägerin hat beantragt festzustellen,

dass die Beklagte verpflichtet ist, die ihr mit Schreiben vom 12. Mai 1999 erteilte Zusage der Umzugskostenvergütung zu widerrufen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben; das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

  • Die Revision der Klägerin ist entgegen ihrer Rüge nicht bereits deshalb begründet, weil die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts unzulässig war. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO aF.

    1. Nach dieser Vorschrift muss die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Der Berufungskläger hat im Einzelnen anzugeben, weshalb das angefochtene Urteil unrichtig sein soll (BAG 28. Februar 2002 – 6 AZR 731/00 – zu 1 der Gründe; 15. August 2002 – 2 AZR 473/01 – AP ZPO § 519 Nr. 55 = EzA ZPO § 519 Nr. 14, zu 2 der Gründe).

    2. Dem wird die Berufungsbegründung der Beklagten gerecht. Die Beklagte hat sich mit der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Auslegung des § 2 Abs. 1 Buchst. a Nr. 1 Satz 3 und Nr. 2 DBeglG sowie des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG auf den Streitfall bezogen auseinandergesetzt. Sie hat auch die Ausführungen des Arbeitsgerichts zum Gleichbehandlungsgrundsatz angegriffen. Damit hat sie eine der Eigenart des Falles angepasste Begründung gegeben und deutlich gemacht, aus welchen Gründen sie die rechtliche Würdigung des angefochtenen Urteils für unrichtig hält.

  • Die Feststellungsklage ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Die begehrte Feststellung betrifft die in § 2 Abs. 1 Buchst. a Nr. 2 DBeglG geregelte Verpflichtung zum Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung. Die Parteien streiten damit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Unter den Begriff des Rechtsverhältnisses fallen auch einzelne Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis (BAG 26. Juli 2001 – 8 AZR 759/00 – AP ZPO 1977 § 256 Nr. 63 = EzA ZPO § 256 Nr. 55, zu I 2 der Gründe mwN).
  • Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BAT und § 4 UmzugsTV iVm. § 2 Abs. 1 Buchst. a Nr. 2 DBeglG keinen tariflichen Anspruch auf den Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung vom 12. Mai 1999.

    1. Gemäß § 44 Abs. 1 BAT sind für die Gewährung von Umzugskostenvergütung und Trennungsentschädigung (Trennungsgeld) die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Nach § 4 UmzugsTV iVm. § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 UmzugsTV gilt bis zum 31. Dezember 2004 für die Anwendung des § 44 BAT die in § 2 DBeglG getroffene Regelung bei allen personellen Maßnahmen, die in Bezug zu Verlegungen von Verfassungsorganen, obersten Bundesbehörden und sonstigen Einrichtungen des Bundes stehen und als Ausgleich für die Region Bonn erfolgen. Die Verweisung auf die beamtenrechtlichen Bestimmungen (Gesetze, Verordnungen und Erlasse) in einer Tarifnorm ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig (BAG 13. Februar 2003 – 6 AZR 411/01 – AP BAT § 44 Nr. 10, durch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu 1 der Gründe; 25. Juli 1996 – 6 AZR 683/95 – BAGE 83, 311, 315 mwN). Ziel einer solchen Regelung ist es, dem Angestellten dieselbe Rechtsstellung einzuräumen wie einem für den öffentlichen Arbeitgeber tätigen Beamten (BAG 16. Januar 1985 – 7 AZR 270/82 – AP BAT § 44 Nr. 9, zu 2 der Gründe). Die von den Tarifvertragsparteien gewählte Verweisungstechnik schließt lediglich die Anwendung solcher Vorschriften aus, denen beamtenspezifische Gründe zugrunde liegen und die nach ihrem Sinn und Zweck nur für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eines Beamten in Betracht kommen (vgl. BAG 25. Juli 1996 – 6 AZR 683/95 – BAGE 83, 311, 317). Die Verlegung der Beklagten von Berlin nach Bonn zum 1. September 1999 erfolgte als Ausgleich für die Region Bonn iSv. § 1 Abs. 1 Satz 2 UmzugsTV. Der Anspruch der Klägerin auf Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung richtet sich damit nach § 2 Abs. 1 Buchst. a Nr. 2 DBeglG.

    2. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht erkannt, dass der Tatbestand dieser Vorschrift nicht erfüllt ist. Rechtsfehlerhaft hat es allerdings angenommen, dass der Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung im Ermessen der Beklagten lag. Damit hat es die Ausgestaltung des Widerrufs der Zusage verkannt. § 2 Abs. 1 Buchst. a Nr. 2 DBeglG ordnet an, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung bei Vorliegen von Gründen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG zu widerrufen ist. Dies begründet kein Wahlrecht zwischen dem Widerruf oder seinem Unterbleiben. Die Vorschrift bindet den Widerruf an die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis d BUKG aufgeführten Gründe für die Nichtzusage der Umzugskostenvergütung. Sie räumt dem öffentlichen Arbeitgeber keinen Ermessensspielraum bei der Entscheidung über den Widerruf der Zusage ein.

    3. Die Beklagte hat zum 1. September 1999 ihren Sitz von Berlin nach Bonn verlegt. Gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. a Nr. 1 Satz 1 DBeglG ist § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG in der Weise anzuwenden, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung für einen Zeitraum von zwei Jahren vom Zeitpunkt der auf Grund der Verlegung der Dienststelle oder von Dienststellenteilen getroffenen Personalmaßnahme nicht wirksam wird. Nach Ablauf der Zweijahresfrist am 31. August 2001 lagen keine Gründe gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG vor, die der Widerruf der Zusage nach § 2 Abs. 1 Buchst. a Nr. 2 DBeglG voraussetzt.

    4. Bei der Beurteilung der besonderen Gründe gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BUKG geht es um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs. Die Wertung, ob im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, obliegt in erster Linie dem Tatsachengericht. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob das Berufungsgericht bei der Prüfung der besonderen Gründe alle wesentlichen Umstände vollständig und widerspruchsfrei berücksichtigt hat. Diesem Prüfungsmaßstab genügt das Urteil des Landesarbeitsgerichts.

    a) Das Alter der am 11. April 1946 geborenen Klägerin ist entgegen ihrer Auffassung kein besonderer Grund iSv. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BUKG. Besondere Gründe für die Nichtzusage der Umzugskostenvergütung können nach der amtlichen Begründung zu dieser Vorschrift (BT-Drucks. 11/6829 S. 13) zwar nicht nur dienstliche und fiskalische, sondern in besonderen Ausnahmefällen auch persönliche Gründe sein. Die gesetzliche Regelung schließt das Alter des Berechtigten als besonderen persönlichen Grund für den Widerruf der Umzugskostenvergütungszusage jedoch aus.

    aa) Der Gesetzgeber hat in § 2 Abs. 1 Buchst. a Nr. 1 Satz 3 DBeglG festgelegt, dass die Umzugskostenvergütung nicht zuzusagen ist, wenn der Berechtigte zum Zeitpunkt der Personalmaßnahme das 58. Lebensjahr erreicht hat und nicht umziehen will. Er hat mit dieser Stichtagsregelung speziell und abschließend geregelt, ab welchem Alter die Zusage Berechtigten, die nicht umziehen wollen, nicht zu erteilen ist. Die am 11. April 1946 geborene Klägerin hatte das 58. Lebensjahr am 1. September 1999 nicht erreicht. Ihr war gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG mit der in § 2 Abs. 1 Buchst. a Nr. 1 Satz 1 DBeglG bestimmten Maßgabe die Umzugskostenvergütung zuzusagen. Das Erreichen des 58. Lebensjahres nach der auf Grund der Verlegung der Dienststelle getroffenen Personalmaßnahme steht der Zusage der Umzugskostenvergütung nicht entgegen und kann somit auch kein besonderer Grund iSv. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BUKG für den Widerruf der Zusage sein. Ein besonderer Grund läge auch dann nicht vor, wenn die Klägerin das 58. Lebensjahr noch vor Ablauf der Zweijahresfrist des § 2 Abs. 1 Buchst. a Nr. 1 Satz 1 DBeglG am 31. August 1991 erreicht hätte.

    bb) Die Stichtagsregelung des § 2 Abs. 1 Buchst. a Nr. 1 Satz 3 DBeglG verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber verfügt bei der Wahl eines Stichtags und bei der Auswahl unter den für die Anknüpfung an den Stichtag in Betracht kommenden Faktoren über einen breiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG 13. Januar 2003 – 2 BvL 9/00 – ZBR 2003, 247, 248; 8. Februar 1977 – 1 BvR 79, 278, 282/70 – BVerfGE 43, 242, 288). Die Wahl des Stichtags muss sich allerdings am gegebenen Sachverhalt orientieren (BVerfG 6. Dezember 1988 – 1 BvL 5, 6/85 – BVerfGE 79, 212, 219; 8. April 1987 – 1 BvR 564, 684, 877, 886, 1134, 1636, 1711/84 – BVerfGE 75, 78, 106). Die an ihn anknüpfenden Faktoren müssen sachlich vertretbar sein. Dem genügt die in § 2 Abs. 1 Buchst. a Nr. 1 Satz 3 DBeglG getroffene Regelung. Der Zeitpunkt der auf Grund der Verlegung der Dienststelle getroffenen Personalmaßnahme ist als Stichtag für die Frage der Zusage der Umzugskostenvergütung sachgerecht. Seinen Einschätzungsspielraum beim Ausgleich verlagerungsbedingter Belastungen für ältere Berechtigte hat der Gesetzgeber mit der Wahl des 58. Lebensjahres nicht überschritten.

    b) Auch das am 20. Februar 2001 vereinbarte Altersteilzeitarbeitsverhältnis ist entgegen der Auffassung der Klägerin kein besonderer Grund iSv. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BUKG.

    aa) Nach § 3 Abs. 1 BUKG ist die Umzugskostenvergütung für Umzüge aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort zuzusagen, es sei denn, dass einer der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis d BUKG geregelten Tatbestände erfüllt ist. Gesetzessystematisch ist die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BUKG getroffene Regelung, wonach die Zusage nicht zu erteilen ist, wenn der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll, eine Ausnahmeregelung. Sie ist restriktiv auszulegen. Auch aus dem Wortlaut der Norm wird deutlich, dass die Zusage nur in außergewöhnlichen Fällen nicht zu erteilen ist. Die Vorschrift spricht nicht von “Gründen”, sondern von “besonderen Gründen”. Belastungen, die regelmäßig mit einem Umzug an einen anderen Dienstort verbunden sind, sind deshalb nicht geeignet, einen besonderen Grund für die Nichtdurchführung des Umzugs und damit auch nicht für den Widerruf der Zusage nach § 2 Abs. 1 Buchst. a Nr. 2 DBeglG abzugeben.

    bb) Ist allerdings bereits zum Zeitpunkt der Personalmaßnahme absehbar, dass die Tätigkeit am neuen Dienstort nur kurze Zeit ausgeübt wird, kann dies ein besonderer Grund iSv. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BUKG sein, wenn mit dem Umzug übermäßige persönliche Härten verbunden wären (Meyer/Fricke Umzugskosten im öffentlichen Dienst Stand: August 2003 § 3 BUKG Rn. 63). In einem solchen Fall werden die Gesamtkosten des Umzugs oft die der Zahlung von Trennungsgeld übersteigen. Dann liegt bereits ein fiskalischer Grund für den Verzicht auf die Zusage vor.

    cc) Die Tätigkeit der Klägerin am neuen Dienstort in Bonn ist keine Beschäftigung von kurzer Dauer. Die Klägerin hat nach dem von den Parteien in der Vereinbarung vom 20. Februar 2001 gewählten Blockmodell bis zum 30. April 2006 in Bonn zu arbeiten. Sie hatte nach der Verlegung des Sitzes der Beklagten von Berlin nach Bonn zum 1. September 1999 noch sechs Jahre und acht Monate und nach dem Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung zum 1. September 2001 noch vier Jahre und acht Monate ihre Arbeit am neuen Dienstort zu leisten. Dieser Zeitraum von mehr als vier Jahren steht der Annahme einer kurzzeitigen Tätigkeit am neuen Dienstort entgegen.

    dd) Das Auslegungsergebnis widerspricht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht der in § 2 Abs. 1 Buchst. a Nr. 1 Satz 3 DBeglG getroffenen Regelung. Danach ist die Umzugskostenvergütung nicht zuzusagen, wenn der Berechtigte zum Zeitpunkt der Personalmaßnahme das 58. Lebensjahr erreicht hat und nicht umziehen will. Der Gesetzgeber hat damit beim Ausgleich der verlagerungsbedingten Belastungen für ältere Beschäftigte weder auf ein zu erwartendes Pensionsalter von 65 Jahren noch auf die verbleibende Dienstzeit der Berechtigten abgestellt, die zum Stichtag das 58. Lebensjahr erreicht haben.

    (1) Der Wortlaut der Norm ist eindeutig. Die Vorschrift regelt die Erteilung und nicht den Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung. Vom Wortsinn her stellt sie auf das erreichte 58. Lebensjahr und damit auf das Lebensalter des Berechtigten zum Stichtag ab. Ein Wille des Gesetzgebers, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung zu unterbleiben hat oder zu widerrufen ist, wenn der Berechtigte ab dem Zeitpunkt der getroffenen Personalmaßnahme nicht mehr länger als acht Jahre zu arbeiten hat, hat entgegen der Auffassung der Klägerin im Wortlaut der Bestimmung keinen Niederschlag gefunden.

    (2) Aus der Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 1 Buchst. a Nr. 1 DBeglG folgt nichts anderes. Nach der amtlichen Begründung des ursprünglichen Gesetzesentwurfs (BT-Drucks. 13/2377 S. 5) sollte im Interesse der sozialverträglichen Ausgestaltung die Wirksamkeit der Zusage der Umzugskostenvergütung um drei Jahre hinausgeschoben und dadurch die Gewährung von Leistungen nach der Trennungsgeldverordnung für diesen Zeitraum ohne Einschränkungen ermöglicht werden. Bei älteren Beschäftigten sollte von der Zusage grundsätzlich abgesehen werden. Entsprechend der Beschlussempfehlung des Ältestenrats (BT-Drucks. 13/5130 S. 1) wurde dann der Zeitraum von drei auf zwei Jahre verkürzt und bei den älteren Beschäftigten an das erreichte 58. Lebensjahr angeknüpft. Daraus wird deutlich, dass für die Frage der Zusage der Umzugskostenvergütung nicht die verbleibende Dienstzeit, sondern ausschließlich das Lebensalter des Berechtigten maßgeblich sein sollte.

    (3) Sinn und Zweck der Regelung bestätigen das Ergebnis. Der Gesetzgeber hat aus Gründen der Praktikabilität des Normvollzuges und der Rechtssicherheit mit der Stichtagsregelung eine klare schematische Entscheidung für die Frage der Erteilung der Zusage der Umzugskostenvergütung getroffen. § 2 Abs. 1 Buchst. a Nr. 1 Satz 3 DBeglG differenziert für die Zusage der Umzugskostenvergütung zwischen Berechtigten vor und nach dem Erreichen des 58. Lebensjahres und knüpft für die Berechnung des Alters an den Zeitpunkt der getroffenen Personalmaßnahme an. Die Vorschrift bezweckt nicht die Regelung von Gründen für den Widerruf der Zusage, die nach dem Stichtag entstanden sind. Die Voraussetzungen des Widerrufs der Umzugskostenvergütungszusage hat der Gesetzgeber speziell und abschließend in § 2 Abs. 1 Buchst. a Nr. 2 DBeglG geregelt und wegen der Widerrufsgründe auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG in der Fassung vom 11. Dezember 1990 verwiesen, ohne diese zu modifizieren.

    c) Auch die von der Klägerin geltend gemachten Belange ihrer Familie sind keine außergewöhnlichen Belastungen und damit keine besonderen Gründe iSv. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BUKG. Die häusliche Gemeinschaft mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter in einer Eigentumswohnung in Berlin und die Berufstätigkeit ihres Ehemannes in Berlin erfüllen den in dieser Vorschrift geregelten Ausnahmesachverhalt nicht. Dies bestätigt die Gesetzessystematik. Der Gesetzgeber hat in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BUKG und § 12 Abs. 3 BUKG zwischen besonderen Gründen, aus denen der Umzug nicht durchgeführt werden soll und die zur Nichterteilung der Zusage führen, und Umzugshinderungsgründen nach Zusage der Umzugskostenvergütung differenziert. Nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 BUKG ist die vorübergehende schwere Erkrankung eines Familienangehörigen, mit dem der Berechtigte in häuslicher Gemeinschaft lebt, bis zur Dauer von einem Jahr ein Umzugshinderungsgrund. Diese gesetzliche Wertung steht der Anerkennung der häuslichen Gemeinschaft mit Familienangehörigen und der Berufstätigkeit des Ehegatten am bisherigen Dienstort als besondere Gründe gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BUKG entgegen.

  • Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat.

    1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet einem Arbeitgeber sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage als auch eine sachfremde Gruppenbildung (BAG 3. April 2003 – 6 AZR 633/01 – AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 185 = EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 1 der Gründe; 25. Oktober 2001 – 6 AZR 560/00 – EzBAT § 40 BAT Nr. 20, zu II 2b der Gründe; 18. September 2001 – 3 AZR 656/00 – BAGE 99, 53, zu 2a der Gründe mwN). Eine Differenzierung ist sachfremd, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn mit einer am Gleichheitsgedanken orientierten Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich anzusehen ist (vgl. BVerfG 15. Oktober 1985 – 2 BvL 4/83 – BVerfGE 71, 39, 58). Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz kann dazu führen, dass der benachteiligte Arbeitnehmer die den Begünstigten gewährten Leistungen mit Erfolg geltend machen kann (vgl. BAG 21. Januar 2003 – 9 AZR 4/02 – AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 157 = EzA TzBfG § 4 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B II 3b der Gründe).

    2. Die Verwaltungspraxis der Beklagten bei der Ausübung des Widerrufs der Zusage der Umzugskostenzusage führt nicht zu einer sachfremden Schlechterstellung der Klägerin.

    a) Die Beklagte widerruft nach den von der Klägerin nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts die Zusage der Umzugskostenvergütung bei Altersteilzeitarbeitsverhältnissen im Blockmodell bei Vorliegen einer der in Ziff. 3.1.3 BUKGVwV genannten Voraussetzungen, wenn die Berechtigten nicht umziehen wollen und die Zeit nach dem Wirksamwerden der Zusage bis zum Beginn der Freistellung drei Jahre nicht übersteigt. Diese Praxis kann dazu führen, dass Berechtigte, die zum Zeitpunkt der Verlegung des Sitzes der Beklagten von Berlin nach Bonn das 58. Lebensjahr noch nicht erreicht hatten, nach Zusage der Umzugskostenvergütung auch ohne Wohnungsmangel am neuen Dienstort und ohne Vorliegen von Umzugshinderungsgründen nach § 12 Abs. 3 BUKG bis zur Dauer von fünf Jahren Trennungsgeld erhalten. Die Frage, ob diese Praxis noch im Einklang mit der in § 2 Abs. 1 Buchst. a Nr. 2 DBeglG getroffenen Regelung steht, bedarf keiner Entscheidung. Für die unterschiedliche Behandlung gibt es billigenswerte Gründe.

    b) Die von der Beklagten vorgenommene Gruppenbildung und die Zuordnung der Klägerin zu der nicht begünstigten Gruppe sind nicht zu beanstanden. Die Beklagte unterscheidet dadurch, dass sie bei Altersteilzeitarbeitsverhältnissen im Blockmodell für den Widerruf der Umzugskostenvergütungszusage ua. auf die verbleibende Dienstzeit bis zum Beginn der Freistellung abstellt und für deren Berechnung an den 1. September 1991 als Stichtag anknüpft, nicht willkürlich zwischen den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern.

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Stichtage als Ausdruck einer gebotenen pauschalierten Betrachtung und im Interesse der Praktikabilität grundsätzlich zulässig. Dadurch verursachte Härten sind zum Teil unvermeidlich. Solche Härten müssen akzeptiert werden, wenn sich die Wahl des Zeitpunktes am gegebenen Sachverhalt orientiert und demnach sachlich vertretbar ist (BAG 18. Oktober 2000 – 10 AZR 643/99 – EzBAT §§ 22, 23 BAT M. Lehrer Nr. 76, zu II 3a aa (1) der Gründe; 19. April 1983 – 1 AZR 498/81 – BAGE 42, 217, 222).

    bb) Dem wird die Stichtagsregelung gerecht. Die Beklagte hat für die Berechnung der verbleibenden Dienstzeit mit dem 1. September 1991 an den Zeitpunkt als Stichtag angeknüpft, zu dem die Zusage nach § 2 Abs. 1 Buchst. a Nr. 1 DBeglG wirksam wurde. Dieser Zeitpunkt ist für die weitere Zahlung von Trennungsgeld maßgebend. Ist dem Berechtigten die Umzugskostenvergütung zugesagt worden, darf Trennungsgeld nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BUKG nur gezahlt werden, wenn er uneingeschränkt umzugswillig ist und nachweislich wegen Wohnungsmangels nicht umziehen kann oder Umzugshinderungsgründe nach § 12 Abs. 3 BUKG vorliegen. Die Wahl des Stichtags orientiert sich damit am gegebenen Sachverhalt. Auch die Beschränkung der bis zur Freistellung verbleibenden Dienstzeit auf drei Jahre ist nicht zu beanstanden. Sie ist sachlich vertretbar. Ein Widerruf trotz längerer Dienstzeit des Berechtigten wäre für die Beklagte auf Grund der Gewährung von Trennungsgeld mit einer weiteren Kostenbelastung verbunden. Maßgebend ist, dass der Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 2 Abs. 1 Buchst. a Nr. 2 DBeglG das Vorliegen von Gründen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG voraussetzt und eine noch verbleibende Dienstzeit von mehr als drei Jahren den Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BUKG nicht erfüllt.

 

Unterschriften

Dr. Armbrüster, Brühler, Werner Zuchold, G. Schäferkord

Dr. Armbrüster zugleich für den erkrankten und deshalb an der Unterschriftsleistung verhinderten Richter Pods

 

Fundstellen

NZA 2004, 679

ZTR 2004, 353

RiA 2004, 211

NJOZ 2004, 2308

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge