Nachgehend

BAG (Urteil vom 06.11.2003; Aktenzeichen 6 AZR 505/02)

LAG Köln (Urteil vom 26.07.2002; Aktenzeichen 11 Sa 154/02)

 

Tenor

1. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, die der Klägerin mit Schreiben vom 12.05.1999 erteilte Zusage der Umzugskostenvergütung zu widerrufen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Streitwert: 42.000,– DM.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, eine der Klägerin erteilte Zusage über Umzugskostenvergütung nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) zu widerrufen.

Die am 11.04.1946 geborene Klägerin hat ihren Wohnsitz in Berlin. Seit dem 01.09.1987 ist sie bei dem Beklagten, einem bundesunmittelbaren, rechtsfähigen Bundesinstitut, als Leiterin des Bereichs Presse- und Öffentlichkeitsarbeit angestellt. Zum 01.09.1999 wurde ihr Dienstort infolge der Sitzverlegung des Beklagten im Rahmen des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 20.06.1991 zur Vollendung der Deutschen Einheit von Berlin nach Bonn verlegt. Aus Anlaß des Dienstortwechsels wurde der Klägerin von dem Beklagten mit Schreiben vom 12.05.1999 eine Umzugskostenvergütung nach § 3 BUKG zugesagt. Diese Zusage sollte wegen § 2 Abs. 1 a) Nr. 1 Satz 1 des „Dienstrechtlichen Begleitgesetzes im Zusammenhang mit dem Beschluß des Deutschen Bundestages vom 20.06.1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands (DBeglG)” erst zwei Jahre nach dem Dienstortwechsel der Klägerin wirksam werden.

Am 20.02.2001 trafen die Parteien in einem Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 01.09.1987 eine Altersteilzeitvereinbarung nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23.07.1996 und dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 05.05.1998 (TV ATZ), wonach das Arbeitsverhältnis mit einer reduzierten wöchentlichen Arbeitszeit bis zum 30.04.2011 fortgeführt werden sollte. Die Klägerin entschied sich dabei für das Blockmodell (vgl. § 3 Abs. 2 a) TV ATZ), das heißt, dass sie die insgesamt noch zu leistende Arbeit in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, also bis zum 30.04.2006, zu leisten hat und sodann ab dem 01.05.2006 unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit freigestellt sein wird.

Mit Schreiben vom 25.05.2001 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten den Widerruf der ihr erteilten Umzugskostenvergütungszusage, weil sie angesichts der getroffenen Altersteilzeitvereinbarung ihren Wohnsitz nicht mehr nach Bonn verlegen, sondern weiterhin pendeln und Trennungsgeld und Reisebeihilfen nach der Trennungsgeldverordnung in Anspruch nehmen will. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 30.05.2001 ab.

In der Praxis des Beklagten werden Umzugskostenvergütungen nach § 2 Abs. 1 a) Nr. 1 DBeglG und § 3 BUKG über 58-jährigen Beschäftigten sowie solchen Beschäftigten nicht zugesagt bzw. widerrufen, deren aktive Restarbeitszeit neben weiteren Voraussetzungen nicht mehr als drei Jahre beträgt.

Die Klägerin meint, die nach Erteilung der Umzugskostenvergütungszusage erfolgte Altersteilzeitvereinbarung sei eine im Rahmen der Prüfung nach § 2 Abs. 1 a) Nr. 2 DBeglG zu berücksichtigende Änderung ihrer persönlichen Verhältnisse. Aus § 2 Abs. 1 a) Nr. 1 Satz 3 DBeglG ergebe sich, dass der Gesetzgeber bei einer verbleibenden Verwendungszeit am neuen Dienstort von weniger als acht Jahren einen Umzug gegen den Willen des oder der Beschäftigten für unzumutbar gehalten habe. Es stelle eine willkürliche Ungleichbehandlung dar, wenn der Beklagte den Umstand ihres früheren Ausscheidens aus dem aktiven Dienst bei der Entscheidung nach § 2 Abs. 1 a) Nr. 2 DBeglG unberücksichtigt gelassen und ihr den beantragten Widerruf der Umzugskostenvergütungszusage versagt habe.

Sie beantragt,

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die ihr mit Schreiben vom 12.05.1999 erteilte Zusage der Umzugskostenvergütung zu widerrufen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, die Bedeutung des § 2 Abs. 1 a) Nr. 1 Satz 3 DBeglG erschöpfe sich darin, dass mit Erreichen des 58. Lebensjahres im Sinne einer Stichtagregelung den Beschäftigten ein Umzug zum neuen Dienstort gegen ihren Willen nicht mehr zugemutet werden solle. Eine Berücksichtigung dieses Ausnahmetatbestandes bei der Widerrufsprüfung nach § 2 Abs. 1 a) Nr. 2 DBeglG scheide deswegen aus.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Feststellungsklage ist begründet. Der Beklagte ist gemäß § 2 Abs. 1 a) Nr. 2 DBeglG zum Widerruf der der Klägerin am 12.05.1999 nach dem BUKG erteilten Umzugskostenzusage verpflichtet.

Nach dieser gesetzlichen Vorschrift ist eine im Rahmen des § 3 BUKG erteilte Umzugskostenzusage dann zu widerrufen, wenn nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Erteilung Gründe für die Nichterteilung der Zusage gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG vorliegen. Es soll also nach Ablauf von zwei Jahren, für die nach § 2 Abs. 1 a) Nr. 1 Satz 1 DBeglG das Wirksamwerden einer Umzugskostenzusage regelmäßig ausgesetzt wird, eine von Amts wegen vorzunehmende Prüfung stattfinden, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Zusage zum Zeitpunkt ihres Wirk...

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