Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlegung des Regierungssitzes. Trennungsgeld. Umzugskostenvergütung. Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung. Altersteilzeit. Blockmodell. Alterspendler. Gleichbehandlungsgrundsatz. Umzugshinderungsgrund

 

Leitsatz (amtlich)

Das Dienstrechtliche Begleitgesetz vom 30.07.1996 (DBeglG) befasst sich mit personellen Maßnahmen, also auch mit Versetzungen, die im Zusammenhang mit der Verlegung des Regierungssitzes von Bonn nach Berlin stehen; es enthält eine Vergünstigung für die Mitarbeiter, die zur Zeit der Versetzung das 58. Lebensjahr erreicht haben (58er-Regelung, Alterspendler-Regelung): Durch den Verzicht auf die Zusage der Umzugskostenvergütung ermöglicht es den Senioren, trotz Verlegung des Dienstortes weiterhin gegen Zahlung von Trennungsgeld usw. zu „pendeln”. Diese Privilegierung ist nicht auf Altersteilzeitler im Blockmodell, die die Altersvoraussetzung nicht erfüllen, zu übertragen mit der Begründung, durch den frühen Eintritt in die Freistellungsphase nach ihrer Versetzung verkürze sich ihre Verwendungsdauer am neuen Dienstort in ähnlicher Weise wie bei den Senioren. Die Differenzierung zwischen Senioren und Altersteilzeitlern ist nicht gleichheitswidrig.

 

Normenkette

Trennungsgeldverordnung; Bundesumzugskostengesetz § 12; BAT § 44; Dienstrechtliches Begleitgesetz § 2 Abs. 1; Umzugs-TV

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 08.11.2001; Aktenzeichen 1 Ca 2545/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 06.11.2003; Aktenzeichen 6 AZR 505/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.11.2001 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn – 1 Ca 2545/01 – abgeändert:

Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien – nämlich die beklagte Bundesbehörde …, die ab 01.09.1999 ihren Sitz von Berlin nach Bonn verlegt hat, und die am 11.04.1946 geborene, ab September 1987 von ihr im Angestelltenverhältnis beschäftigte Klägerin, die in Berlin mit Ehemann und Tochter eine Eigentumswohnung bewohnt – streiten im Kern um die Frage, ob die Klägerin auch noch nach Ablauf einer zweijährigen Schonfrist, mithin ab 01.09.2001, weiter zwischen ihrem bisherigen Wohnsitz in Berlin und ihrem neuen Dienstort in Bonn „pendeln” darf – d. h. in den Genuß von Leistungen nach der Trennungsgeldverordnung v. 16.01.1991 (TGV) kommen kann (im wesentlichen Trennungsgeld und Reisebeihilfen), wenn sie ihren neuen Dienstort von ihrem bisherigen Wohnort aus aufsucht. Die TGV sowie § 12 des Bundesumzugskostengesetzes vom 11.12.1990 (BUKG) finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien über § 44 BAT Anwendung. Die Ansprüche auf Leistungen nach der TGV sind ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber die Vergütung der Umzugskosten (UKV) zugesagt hat, wie es hier mit Schreiben vom 12.05.1999 (Bl. 9) – wirksam nach Ablauf einer Schonfrist ab 01.09.2001 – geschehen ist. Die Klägerin ist aber der Ansicht, einen Anspruch auf Widerruf dieser Zusage zu haben, weil sie am 20.02.2001 mit der Beklagten eine Altersteilzeitvereinbarung (Bl. 12) geschlossen hat, wonach sie im Blockmodell vom 01.05.2001 bis 30.04.2006 die bisherige Arbeitszeit (38,5 Stunden in der Woche) erbringt, vom 01.05.2006 an aber bis zum 30.04.2011 freigestellt wird – mit der Folge, daß zwischen Ende der Schonfrist und Ende der aktiven Altersteilzeit nur vier Jahre und acht Monate verbleiben. Sie beruft sich zur Stützung ihres Anspruchs auf das Dienstrechtliche Begleitgesetz v. 30.07.1996 (DBeglG), das sich mit personellen Maßnahmen der vorliegenden Art befaßt – nämlich mit solchen, die im Zusammenhang mit der Verlegung des Regierungssitzes von Bonn nach Berlin und dem damit verbundenen Umzug von Behörden stehen und das auf Angestellte nach dem UmzugsTV vom 24.06.1996 anwendbar ist. Nach dem DBegIG (§ 2 Abs. 1 lit. a Nr. 1 S. 3) ist nämlich von der UKV-Zusage abzusehen, wenn der nicht umzugswillige Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Versetzung das 58. Lebensjahr erreicht hat (Alterspendler-Regelung); zudem sieht das DBegIG in Nr. 2 a.a.O. vor, daß die Zusage der UKV zu widerrufen ist, wenn nach Ablauf der zweijährigen Schonfrist zwischen Verlegung und Wirksamwerdung der Zusage Gründe „gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1” BUKG vorliegen – nämlich u. a. der Grund, „daß mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist” (Nr. 1 a) oder „der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll” (Nr. 1 b). Nach Ansicht der Klägerin liegen solche „besonderen Gründe” in Form von persönlichen Gründen vor, da sie mit Rücksicht auf die am neuen Dienstort verbleibende Verwendungsdauer von nur vier Jahren und acht Monaten ebenso schutzwürdig sei wie die „Alterspendler”.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die ihr mit Schreiben vom 12.05.1999 erteilte Zusage der Umzugskostenvergütung zu widerrufen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, die Alterspendler-Regelung des DBeglG enthalte eine Stichtagsregelung, die auf das Lebensalter Rücksicht nehme und auf den Alter...

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