Entscheidungsstichwort (Thema)

Beihilfe. Anspruchsausschluß ab Stichtag. Anspruch auf Beihilfe. Ausschluß

 

Orientierungssatz

Nach § 40 BAT werden für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen „die bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen” angewendet.

Für den Begriff der „geltenden Bestimmungen” ist nicht die Rechtsqualität der Vorschriften, auf die verwiesen wird, entscheidend, sondern allein ihre rechtliche Geltung, die auch durch eine tatsächliche Anwendung begründet werden kann. Auch ein gekündigter Beihilfetarifvertrag kann „geltende Bestimmung” iSd. § 40 BAT sein, wenn der Arbeitgeber ihn auf alle Arbeitsverhältnisse unabhängig davon anwendet, ob diese vor oder nach Ablauf des Beihilfetarifvertrags abgeschlossen wurden.

Eine solche Praxis kann der Arbeitgeber ändern und hierfür einen Stichtag bestimmen. Einem Arbeitgeber steht es grundsätzlich frei, neu eingestellte Beschäftigte von bisher gewährten Leistungen, zu denen er kollektivrechtlich nicht verpflichtet ist, auszuschließen. In einem solchen Fall bedarf die Wahl eines in der Zukunft liegenden Stichtags grundsätzlich keiner Begründung.

 

Normenkette

BAT § 40; TV vom 26. Mai 1964 über die Gewährung von Beihilfen an Angestellte, Lehrlinge und Anlernlinge des Landes Baden-Württemberg (GABl. S. 528) § 1; LBG Baden-Württemberg § 101

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 06.07.2000; Aktenzeichen 3 Sa 5/00)

ArbG Ulm (Urteil vom 19.01.2000; Aktenzeichen 2 Ca 431/99)

 

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 6. Juli 2000 – 3 Sa 5/00 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Beihilfe zu den Aufwendungen, die ihr durch die Geburt von Zwillingen entstanden sind.

Die Klägerin war vom 1. April 1993 bis zum 31. Mai 1999 bei der Beklagten als Erzieherin in der Abteilung Kinderheilkunde beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis beruhte auf insgesamt vier zeitlich unmittelbar aufeinander folgenden Arbeitsverträgen. Auf Grund des letzten Vertrags vom 3. April 1998 wurde die Klägerin vom 1. Juni 1998 bis zum 31. Mai 1999 zum Zwecke der Erziehungsurlaubsvertretung einer anderen Mitarbeiterin befristet „weiterbeschäftigt”. Die Zwillinge wurden am 16. Januar 1999 geboren.

Die Parteien sind tarifgebunden. In § 2 des letzten Arbeitsvertrags haben sie vereinbart:

„Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen mit Ausnahme des Beihilfe-Tarifvertrags vom 26. Mai 1964.”

In § 40 BAT heißt es:

„Beihilfen bei Geburts-, Krankheits- und Todesfällen, Unterstützungen

Für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie von Unterstützungen werden die bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen angewendet. Aufwendungen im Sinne des § 9 der Beihilfevorschriften (Bund) sind nicht beihilfefähig.

…”

Der Beihilfetarifvertrag vom 26. Mai 1964 (GABl. S 528) für die Angestellten des Landes Baden-Württemberg, deren Arbeitsverhältnisse durch Tarifvereinbarungen zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der ÖTV bzw. der DAG bestimmt werden, lautete – soweit hier von Interesse – wie folgt:

㤠1

Angestellte, Lehrlinge und Anlernlinge erhalten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Beihilfen in sinngemäßer Anwendung der für die Beamten des Landes Baden-Württemberg jeweils geltenden Beihilfevorschriften, soweit sie für im Dienst befindliche Beamte vorgesehen sind und im folgenden nicht Abweichungen bestimmt sind.

…”

In § 101 Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg (LBG BW) ist für Beamte die Gewährung von Beihilfen zu Aufwendungen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vorgesehen. Auf Grund dieser Vorschrift ist die Beihilfeverordnung (BVO) vom 28. Juli 1995 (GBl. S 561), zuletzt geändert durch Art. 16 Haushaltsstrukturgesetz 1997 vom 16. Dezember 1996 (GBl S 776), erlassen worden.

Der Beihilfetarifvertrag (Bh-TV) wurde von Gewerkschaftsseite zum 30. September 1970 gekündigt. Anderweitige tarifliche Abmachungen schlossen die Tarifvertragsparteien seither nicht. Das Land Baden-Württemberg und ihm folgend die Beklagte wendeten trotz der Kündigung des Bh-TV weiterhin die Beihilfevorschriften auf alle Arbeitsverhältnisse an, und zwar auch, soweit diese nach dem 30. September 1970 begründet wurden.

Am 22. April 1997 beschloß die Tarifgemeinschaft deutscher Länder, gegenüber Angestellten, die nach dem 30. September 1997 eingestellt werden, die Beihilfeberechtigung im „rechtlich zulässigen Rahmen” auszuschließen. Demgemäß wurden durch Bekanntmachung des Finanzministeriums vom 4. September 1997 (GABl. 22. Oktober 1997 S 553 ff.) neue „Hinweise zur Durchführung der Tarifverträge über die Gewährung von Beihilfen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Landes” veröffentlicht. Danach dürfen die gekündigten Beihilfetarifverträge nur noch auf solche Arbeitnehmer angewendet werden, deren Arbeitsverhältnisse bereits vor dem 1. Oktober 1997 begründet wurden und seither ununterbrochen fortbestehen. Bei Neueinstellungen nach dem 30. September 1997 sollen die Beihilfetarifverträge nicht mehr angewendet und ein entsprechender Hinweis in die Vertragsurkunde aufgenommen werden. In einer Verwaltungsvorschrift vom 4. November 1998 (GABl. S 695) ergänzte das Finanzministerium die Hinweise zur „Klarstellung” um eine Fußnote, wonach die Anordnung auch einen vor dem 1. Oktober abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrag erfaßt, der nach dem 30. September 1997 verlängert oder auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag umgestellt wird. Mit Runderlaß des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 29. September 1997 wurden die diesem Ministerium unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Einrichtungen von der Änderung unterrichtet und angewiesen, entsprechend zu verfahren.

Die Klägerin hat von der Beklagten Beihilfe nach § 11 Abs. 2 BVO BW in Höhe von 600,00 DM (300,00 DM für jedes Kind) abzüglich der Kostendämpfungspauschale nach § 15 Abs. 1 BVO BW in Höhe von insgesamt 150,00 DM verlangt. Dies hat die Beklagte unter Hinweis auf die Bekanntmachung des Finanzministeriums vom 4. September 1997 abgelehnt.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr Anspruch ergebe sich aus § 40 BAT, da die Beklagte auch den nach dem 30. September 1970 bei ihr eingetretenen Angestellten Beihilfe gewährt habe. Sie sei nicht neu eingestellt, sondern ausweislich ihres Vertrags weiterbeschäftigt worden. Die Beklagte verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sie, ohne daß es für das gewählte Datum eine Begründung gebe, ihre Angestellten allein auf Grund einer Stichtagsregelung unterschiedlich behandele.

Die Klägerin hat beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 450,00 nebst 4 % Zinsen hieraus seit Klageerhebung zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, wegen der in der Bekanntmachung des Finanzministeriums vom 4. September 1997 zum Ausdruck gebrachten Änderung der bisherigen Handhabung sei sie nicht zur Leistung von Beihilfe an die Klägerin verpflichtet.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe.

I. Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 40 Satz 1 BAT iVm. der für die Beamten des Landes Baden-Württemberg geltenden Beihilfeverordnung. Nach dieser Tarifvorschrift werden für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen „die bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen” angewendet. § 40 BAT bezieht sich als reine Verweisungsnorm nur auf bereits vorhandene Beihilferegelungen des tarifgebundenen Arbeitgebers, ergreift dagegen nicht gleichzeitig auch die beamtenrechtlichen Grundvorschriften, aus denen das Beihilferecht als Konkretisierung der Fürsorgepflicht des öffentlichrechtlichen Dienstherrn gegenüber seinen Beamten abgeleitet wird (BAG 15. Juli 1993 – 6 AZR 401/92 – ZTR 1993, 509, 510).

II. Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht auf § 40 BAT iVm. sonstigen bei der Beklagten geltenden Bestimmungen stützen.

1. § 1 Bh-TV scheidet als Anspruchsgrundlage aus. Dieser Tarifvertrag wurde zum 30. September 1970 gekündigt. Er findet auf das mit Wirkung vom 1. Juni 1998 begründete Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung. Die Parteien haben seine Geltung in § 2 des Arbeitsvertrags vom 3. April 1998 ausdrücklich ausgeschlossen.

2. Die Klägerin kann auch nicht verlangen mit den Arbeitnehmern gleichbehandelt zu werden, auf deren Arbeitsverhältnisse die Beklagte nach wie vor den Bh-TV anwendet.

a) Für den Begriff der „geltenden Bestimmung” iSd. § 40 BAT ist nicht die Rechtsqualität der Vorschriften, auf die verwiesen wird, entscheidend, sondern allein ihre rechtliche Geltung, die auch durch eine tatsächliche Anwendung begründet werden kann. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann auch ein gekündigter Tarifvertrag „geltende Bestimmung” iSd. § 40 BAT sein, wenn der Arbeitgeber ihn auf alle Arbeitsverhältnisse unabhängig davon anwendet, ob diese vor oder nach Ablauf des Tarifvertrags abgeschlossen wurden (5. November 1992 – 6 AZR 311/91 – BAGE 71, 320, 324; 27. Juli 1995 – 6 AZR 129/95 – AP BAT § 40 Nr. 11). Die Klägerin hat jedoch aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung keinen Anspruch auf Behandlung nach dem Bh-TV. Die Beklagte durfte die Klägerin von der bisher geübten Praxis ausnehmen und sie entsprechend den neuen Durchführungshinweisen zur Anwendung des Bh-TV behandeln.

b) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage als auch die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung. Unzulässig ist nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Eine Differenzierung ist sachfremd, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn also für eine am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich anzusehen ist (vgl. BVerfG 15. Oktober 1985 – 2 BvL 4/83 – BVerfGE 71, 39, 58). Im Bereich der Vergütung, zu der auch die Beihilfe gehört (BAG 19. Februar 1998 – 6 AZR 460/96 – BAGE 88, 92, 97), gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz zwar nur eingeschränkt, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang hat. Die gilt aber nur für individuell vereinbarte Löhne und Gehälter. Wenn der Arbeitgeber, was ihm die Vertragsfreiheit ermöglicht, einzelne Arbeitnehmer besserstellt, können daraus andere Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Gleichbehandlung herleiten. Das Gebot der Gleichbehandlung greift jedoch immer dann ein, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip auf Grund einer abstrakten Regelung gewährt. Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen (st. Rspr., vgl. BAG 26. Oktober 1995 – 6 AZR 125/95 – BAGE 81, 207, 210 f.; 20. März 1997 – 6 AZR 453/96 – ZTR 1997, 568; 23. August 1995 – 5 AZR 293/94 – BAGE 80, 354, 359 f.; 28. Juli 1992 – 3 AZR 173/92 – BAGE 71, 29, 37).

c) Danach findet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegend zwar grundsätzlich Anwendung; jedoch ist weder die von der Beklagten vorgenommene Gruppenbildung noch die Zuordnung der Klägerin zu der nicht begünstigten Gruppe zu beanstanden.

Die Beklagte hatte den gekündigten Bh-TV auch nach dessen Auslaufen am 30. September 1970 auf alle danach begründeten Arbeitsverhältnisse angewandt. Mit den Hinweisen zur Durchführung der Tarifverträge über die Gewährung von Beihilfen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende der Länder vom 4. September 1997 (GABl. 22. Oktober 1997 S 553), deren Inhalt mit der Verwaltungsvorschrift vom 4. November 1998 (GABl. 16. Dezember 1998 S 695) klargestellt wurde, hat die Beklagte eine neue allgemeine Handhabung eingeführt, die auf den 30. September 1997 als Stichtag abstellt und alle danach begründeten Arbeitsverhältnisse von der Beihilfegewährung ausnimmt. Die Beklagte verfährt damit weiterhin nach einem generalisierenden Prinzip und unterscheidet abstrakt zwischen zwei Gruppen, von denen die eine nach wie vor Leistungen nach dem Bh-TV erhält, die andere jedoch nicht. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist deshalb grundsätzlich anzuwenden.

Die Klägerin gehört zu den Beschäftigten, denen nach der von der Beklagten vorgenommenen Gruppenbildung keine Beihilfe auf der Grundlage des Bh-TV mehr zu gewähren ist. Das hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen. Die Beklagte unterscheidet dadurch, daß sie auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abstellt, nicht sachfremd zwischen den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Stichtage als Ausdruck einer gebotenen pauschalierten Betrachtung und im Interesse der Praktikabilität grundsätzlich zulässig; dadurch verursachte Härten sind zum Teil unvermeidlich. Solche Härten müssen akzeptiert werden, wenn sich die Wahl des Zeitpunktes am gegebenen Sachverhalt orientiert und demnach sachlich vertretbar ist (19. April 1983 – 1 AZR 498/81 – BAGE 42, 217, 222; 11. September 1980 – 3 AZR 606/79 – AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 187 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 22; 10. August 1988 – 5 AZR 676/87 – nv.; 18. Oktober 2000 – 10 AZR 643/99 – AP BAT-O § 11 Nr. 24).

Die Beklagte hat auf Weisung des zuständigen Ministeriums entschieden, dem Beschluß der Tarifgemeinschaft deutscher Länder zu folgen, um auf diese Weise Personalkosten einzusparen. Im Hinblick darauf ist die Wahl des Stichtags nicht zu beanstanden. Einem Arbeitgeber steht es grundsätzlich frei, bisher gewährte Leistungen, zu deren Erbringung er kollektivrechtlich nicht verpflichtet ist, für neu eingestellte Beschäftigte auszuschließen. In einem solchen Fall besteht eine dementsprechende Freiheit in der Wahl eines Stichtages (vgl. BAG 4. April 2000 – 3 AZR 52/99 – nv.; 14. Juni 1983 – 3 AZR 565/81 – BAGE 44, 61); die Wahl eines in der Zukunft liegenden Stichtages bedarf grundsätzlich keiner Begründung.

Das Landesarbeitsgericht hat insoweit zutreffend angenommen, es sei sachgerecht gewesen, nicht in bestehende Vertragsverhältnisse einzugreifen und nur dort Einsparungen zu verwirklichen, wo ein solcher Eingriff nicht erforderlich ist, weil der Arbeitgeber sonst in einer Vielzahl von Fällen mit ungewisser Erfolgsaussicht versuchen müßte, die Änderung laufender Arbeitsverträge mit den vertragsrechtlich zulässigen Mitteln herbeizuführen. Dem ist zu folgen. Der Arbeitgeber kann sich darauf beschränken, Kosteneinsparungen nur insoweit zu erzielen, wie ihm dies durch Abschluß neuer Verträge möglich ist.

d) Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist auch nicht dadurch verletzt, daß die Beklagte die Klägerin wie die Arbeitnehmer behandelt, die nach dem 30. September 1997 erstmalig eingestellt werden. Die Beklagte muß die mehrjährige Beschäftigung der Klägerin in den befristeten Arbeitsverhältnissen, die dem durch Vertrag vom 3. April 1998 begründeten vorausgingen, nicht im Sinne des Klagebegehrens berücksichtigen. Bei der Gewährung von Beihilfe handelt es sich, anders als etwa bei Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, nicht um eine durch Betriebstreue erdiente Gegenleistung des Arbeitgebers. Vielmehr wurde die Beihilfe – bis zum Stichtag – allen Arbeitnehmern von Beginn ihrer Tätigkeit an gewährt. Deshalb kann nicht gefordert werden, Beschäftigungszeiten vor dem Stichtag als Unterscheidungskriterium zu berücksichtigen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Peifer, Dr. Armbrüster, Gräfl, Hinsch, Reimann

 

Fundstellen

Haufe-Index 744919

ARST 2002, 233

NZA 2002, 872

PersR 2002, 449

ZfPR 2002, 274

NJOZ 2002, 1941

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