Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflichstundenermäßigung für ältere Lehrkräfte. Ungleichbehandlung der Lehrkräfte in Altersteilzeit. Anspruch auf altersabhängige Pflichstundenermäßigung für ältere Lehrkräfte, Ungleichbehandlung der Lehrkräfte in Altersteilzeit. Gleichbehandlung von Arbeitszeitregelungen bei Lehrkräften

 

Leitsatz (amtlich)

  • Der Ausschluß der Lehrkräfte in Altersteilzeit nach Ziff. 8 Abs. 4 der VV-Arbeitszeit-Lehrkräfte Brandenburg aus der altersabhängigen Pflichtstundenermäßigung ist wegen Verstoßes gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz unwirksam.
  • Es gibt für die unterschiedliche Behandlung der Lehrkräfte in Altersteilzeit gegenüber allen anderen voll- und teilzeitbeschäftigten Lehrkräften keine sachliche Rechtfertigung.
  • Bei der Prüfung der sachlichen Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung ist auf den Zweck der Leistung abzustellen. Die Ermäßigung aus Altersgründen wird ausschließlich zum Ausgleich der besonderen altersbedingten Belastungen im Unterricht gewährt. Die Altersteilzeit soll Auszubildenden und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnen.
 

Orientierungssatz

  • Der Ausschluß der Lehrkräfte in Altersteilzeit nach Ziff. 8 Abs. 4 der VV-Arbeitszeit-Lehrkräfte Brandenburg aus der altersabhängigen Pflichtstundenermäßigung ist wegen Verstoßes gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz unwirksam.
  • Die Verwaltung ist als Verordnungsgeber ebenso wie der Gesetzgeber an den Gleichheitssatz gebunden. Dies gilt auch bei sonstigem Handeln der Verwaltungsbehörden und somit auch für die Schaffung und Anwendung von Erlassen und anderen Verwaltungsvorschriften.
  • Es gibt für die unterschiedliche Behandlung der Lehrkräfte in Altersteilzeit gegenüber allen anderen voll- und teilzeitbeschäftigten Lehrkräften keine sachliche Rechtfertigung.
  • Bei der Prüfung der sachlichen Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung ist auf den Zweck der Leistung abzustellen. Die Ermäßigung aus Altersgründen wird ausschließlich zum Ausgleich der besonderen altersbedingten Belastungen im Unterricht gewährt. Demgegenüber verfolgt die Altersteilzeit vor allem beschäftigungspolitische Ziele. Sie soll Auszubildenden und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnen. Weiterhin soll älteren Beschäftigten ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglicht werden.
 

Normenkette

BeschFG § 2 Abs. 1; TzBfG § 4 Abs. 1; ATG § 1 Abs. 1; TVATZ Präambel; Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg § 2 Abs. 2; VV-Arbeitszeit-Lehrkräfte Brandenburg Ziff. 8; BAT-O § 34; BAT-O Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte 2l I Nr. 3

 

Verfahrensgang

LAG Brandenburg (Urteil vom 30.10.2001; Aktenzeichen 2 Sa 410/01)

ArbG Potsdam (Urteil vom 10.04.2001; Aktenzeichen 3 Ca 193/01)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 30. Oktober 2001 – 2 Sa 410/01 – aufgehoben.

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 10. April 2001 – 3 Ca 193/01 – wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:

Es wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, bei der Zahlung der anteiligen BAT-O-Vergütung an die Klägerin vom 1. August 2000 an rückwirkend bis zum 31. Juli 2001 die anteilige Pflichtstundenermäßigung von einer Stunde wöchentlich zugrunde zu legen.

Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des beklagten Landes, bei der Vergütung der Klägerin die wöchentliche Pflichtstundenermäßigung aus Altersgründen gemäß der Verwaltungsvorschriften zur Arbeitszeit der Lehrkräfte in Brandenburg (VV-Arbeitszeit-Lehrkräfte) vom 25. August 2000 zu berücksichtigen.

Die 1941 geborene Klägerin ist auf Grund eines Arbeitsvertrages vom 2. Mai 1991 sowie mehrerer die Arbeitszeit ändernder Verträge beim beklagten Land als Lehrerin beschäftigt. Die Parteien sind hinsichtlich der Tarifverträge BAT-O kraft Verbandszugehörigkeit tarifgebunden.

Mit Änderungsvertrag vom 15. Juli 1999 vereinbarten die Parteien für die Zeit vom 1. Februar 2000 bis 31. Oktober 2003 ein Altersteilzeitverhältnis im Teilzeitmodell. In § 2 heißt es hierzu:

“§ 2

Die Arbeitszeit des Arbeitnehmers wird auf die Hälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit reduziert. Bei künftiger Veränderung der tariflichen regelmäßigen Arbeitszeit erfolgt eine entsprechende Anpassung.

Der Anteil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, der durch Unterrichtserteilung abzudecken ist, bestimmt sich nach den von der für Schulwesen zuständigen obersten Dienstbehörde und der Landesregierung hierzu erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung. Die danach geltende regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen des Landes Brandenburg wird entsprechend Satz 1 auf die Hälfte reduziert. Der Unterrichtseinsatz beträgt danach derzeit 13,5/27,0 Pflichtstunden.

Die Altersteilzeit wird im Teilzeitmodell geleistet.”

Das beklagte Land gewährte der Klägerin eine altersabhängige Unterrichtsermäßigung von einer Stunde wöchentlich bis zum 31. Juli 2000. Mit Schreiben vom 4. September 2000 verlangte die Klägerin die Weitergewährung. Dies lehnte das beklagte Land mit Schreiben vom 11. September 2000 ab.

In der auf Grund § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg vom 17. November 1997 (GVBl. Brandenburg II Nr. 32 S 843 vom 2. Dezember 1997) erlassenen VV-Arbeitszeit-Lehrkräfte vom 25. August 2000 (Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – Nr. 9 vom 23. Oktober 2000) heißt es:

“8 – Ermäßigung aus Altersgründen

(1) Lehrkräfte erhalten bei einer Unterrichtsverpflichtung im Umfang von mindestens zwei Dritteln der regelmäßigen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung ab dem Schulhalbjahr, das auf die Vollendung der nachfolgend genannten Altersgrenzen folgt, folgende Ermäßigungen:

  • ab dem 55. Lebensjahr eine Pflichtstunde,
  • ab dem 60. Lebensjahr insgesamt zwei Pflichtstunden.

(2) Bei der Unterrichtsverpflichtung von weniger als zwei Dritteln der regelmäßigen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung wird ab dem Schulhalbjahr, das auf die Vollendung des 57. Lebensjahres folgt, eine Pflichtstunde gewährt.

(4) Lehrkräfte in Altersteilzeit erhalten keine Altersermäßigung.

(5) Die Stundenermäßigungen nach Absatz 1 und 2 werden ausschließlich für die besonderen altersbedingten Belastungen im Unterricht an der Schule gewährt. Der für die Gewährung der Ermäßigungsstunden jeweils maßgebliche Umfang der Unterrichtsverpflichtung nach Absatz 1 bis 3 bestimmt sich nach Abzug aller etwaiger Anrechnungsstunden. Die Stundenermäßigungen nach Nummer 7 werden bei der Ermittlung der maßgeblichen Unterrichtsverpflichtung nach Absatz 1 bis 3 nicht in Abzug gebracht.”

Gem. Ziff. 11 der VV-Arbeitszeit-Lehrkräfte finden diese Vorschriften auch auf Lehrer im Angestelltenverhältnis Anwendung. Zudem heißt es in Nr. 3 der Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2l I BAT-O):

“Die §§ 15, 15a, 16, 16a, 17, 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 und Unterabs. 2 und § 35 finden keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten.”

In der Präambel des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TVATZ) vom 5. Mai 1998 heißt es:

“Die Tarifvertragsparteien wollen mit Hilfe dieses Tarifvertrages älteren Beschäftigten einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglichen und dadurch vorrangig Auszubildenden und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnen.”

Mit ihrer am 11. Januar 2001 eingereichten Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie habe auch weiterhin einen Anspruch auf altersabhängige Pflichtstundenermäßigung. Der Ausschluß von Lehrkräften in Altersteilzeit gem. Ziff. 8 Abs. 4 der VV-Arbeitszeit-Lehrkräfte vom 25. August 2000 verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung gegenüber anderen Teilzeitbeschäftigten und Vollzeitbeschäftigten seien nicht vorhanden. Auch ältere Lehrkräfte in Altersteilzeit seien von den besonderen altersbedingten Belastungen des Unterrichts betroffen.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, bei der Zahlung der anteiligen BAT-O-Vergütung an die Klägerin vom 1. August 2000 an rückwirkend bis zum 31. Juli 2001 die anteilige Pflichtstundenermäßigung zugrunde zu legen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Es hat die Auffassung vertreten, der Ausschluß der Altersteilzeitbeschäftigten aus der Pflichtstundenermäßigung verstoße nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Sie würden ohnehin besser gestellt. So erhalte die Klägerin im Rahmen ihres Altersteilzeitverhältnisses durch Aufstockung 83 % des Nettobetrages des ihr bei regelmäßiger Arbeitszeit zustehenden Vollzeitarbeitsentgeltes. Sie erhalte damit 1/3 des Nettoverdienstes für “Nichtarbeit”.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und festgestellt, daß der Klägerin auch über den 1. August 2000 hinaus eine Ermäßigungsstunde aus Altersgründen zusteht. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist begründet. Die Klägerin hat entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Anspruch auf altersabhängige Stundenermäßigung. Das beklagte Land ist daher verpflichtet, bei der Vergütungsberechnung diese Stundenermäßigung zugrunde zu legen.

  • Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Die Parteien streiten über den Inhalt ihres Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO, nämlich die Verpflichtung des beklagten Landes, die altersabhängige Pflichtstundenermäßigung bei der Vergütungsberechnung zu berücksichtigen. Das erforderliche besondere Feststellungsinteresse ist gegeben. Zwar wäre der Klägerin die Erhebung einer Zahlungsklage möglich gewesen. Wird ein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber verklagt, ist jedoch zu erwarten, daß dieser sich einer Feststellung seiner rechtlichen Verpflichtung entsprechend verhalten wird (BAG 30. September 1998 – 5 AZR 18/98 – AP BeschFG 1985 § 2 Nr. 70 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 58). Die gerichtliche Feststellung ist daher geeignet, den Streit der Parteien endgültig beizulegen.
  • Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat auf Grund der wöchentlichen Pflichtstundenermäßigung aus Altersgründen Anspruch auf höhere Vergütung aus dem Arbeitsvertrag iVm. § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT-O und den für beamtete Lehrkräfte anzuwendenden Arbeitszeitregelungen.

    I. Der BAT-O findet auf Grund der Tarifbindung der Parteien auf ihr Arbeitsverhältnis gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG Anwendung. Nach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT-O erhalten nicht vollbeschäftigte Angestellte den Teil der Vergütung entsprechender Vollzeitbeschäftigter, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Diese Regelung gilt nach Nr. 3 der Sonderregelung 2l I BAT-O auch für angestellte Lehrkräfte. Die Unterrichtsverpflichtung vollzeitbeschäftigter Lehrer im öffentlichen Dienst ergibt sich gemäß Nr. 3 der Sonderregelung 2l I BAT-O aus den für entsprechende Beamte geltenden Bestimmungen. Eine solche Verweisung ist zulässig, da im allgemeinen davon auszugehen ist, daß die beamtenrechtlichen Regelungen wegen der Fürsorgepflicht des Staates gegenüber seinen Beamten sachgerecht sind (BAG 17. Mai 2000 – 5 AZR 783/98 – BAGE 94, 360). Nach § 38 Abs. 1 Landesbeamtengesetz Brandenburg (GVBl. Brandenburg 2001 I S 254) wird die Arbeitszeit der Beamten durch Rechtsverordnung geregelt. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (AZV Bbg) vom 17. November 1997 (GVBl. Brandenburg II Nr. 32 S 842) wird die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte an Schulen jeweils in der Anlage zur Verordnung festgesetzt. Diese ist Grundlage der Vergütungsberechnung der Lehrkräfte, da die sonstigen Arbeitszeiten der Lehrkräfte (zB Unterrichtsvorbereitung, Korrekturen von Klassenarbeiten) nicht festgehalten werden, sondern wie sich aus § 2 Abs. 2 Satz 2 der AZV Bbg ergibt, bei der Dauer der Unterrichtsverpflichtungen bereits berücksichtigt sind. Trotz der Festlegung der wöchentlichen Arbeitszeit mit § 2 Abs. 1 der AZV Bbg mit wöchentlich 40 Stunden idF vom 17. November 1997 führt die Unterrichtsermäßigung ohne entsprechende Reduzierung der Arbeitsvergütung deshalb dazu, daß sich die Vergütung pro Unterrichtsstunde erhöht. Lehrkräfte, denen die Stundenermäßigung vorenthalten wird, erhalten damit eine geringere Vergütung pro geleisteter Unterrichtsstunde als die begünstigten Lehrer (BAG 30. September 1998 – 5 AZR 18/98 – AP BeschFG 1985 § 2 Nr. 70 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 58).

    II. Der Anspruch auf Pflichtstundenermäßigung ergibt sich aus Nr. 3 SR 2l I BAT-O iVm. Ziff. 8 Abs. 1 und Abs. 2 der VV-Arbeitszeit-Lehrkräfte vom 25. August 2000 iVm. dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

    1. Die VV-Arbeitszeit-Lehrkräfte findet auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien Anwendung. Gem. Nr. 3 SR 2l I BAT-O gelten für die Arbeitszeit anstelle von § 15 BAT-O die für die entsprechenden Beamten bestehenden Bestimmungen und damit die auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg vom 17. November 1997 für Beamte erlassene VV-Arbeitszeit-Lehrkräfte vom 25. August 2000. Die Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2l I BAT-O) gelten für die angestellten Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen.

    2. Die Klägerin erfüllt auch die Anspruchsvoraussetzungen für die Pflichtstundenermäßigung nach Ziff. 8 der VV-Arbeitszeit-Lehrkräfte vom 25. August 2000. Sie ist iSv. Ziff. 8 Abs. 2 zu weniger als 2/3 der regelmäßigen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung beschäftigt, da die Parteien im Rahmen des Altersteilzeitverhältnisses eine wöchentliche Unterrichtsverpflichtung von 13,5 gegenüber den regelmäßigen 27 Pflichtstunden wöchentlich vereinbart haben. Die 1941 geborene Klägerin hat auch die Altersgrenze von 57 Lebensjahren für den maßgeblichen Zeitraum ab August 2000 gem. Nr. 8 Abs. 2 der VV-Arbeitszeit-Lehrkräfte erreicht.

    3. Der Ausschluß der Altersermäßigung für Lehrkräfte in Altersteilzeit in Ziff. 8 Abs. 4 der VV-Arbeitszeit-Lehrkräfte ist wegen Verstoßes gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz unwirksam.

    a) Entgegen der Revision folgt die Unwirksamkeit nicht aus § 2 Abs. 1 BeschFG oder für die Zeit ab dem 1. Januar 2001 aus § 4 Abs. 1 TzBFG. Danach darf ein Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nicht wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln. Die Klägerin wird aber nicht wegen ihrer Teilzeittätigkeit benachteiligt. Eine solche Benachteiligung würde voraussetzen, daß die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, welches an die Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen anknüpft (BAG 21. April 1999 – 5 AZR 200/98 – BAGE 91, 262 = AP BeschFG 1985 § 2 Nr. 72 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 60).

    Die Lehrkräfte in Altersteilzeit werden nicht deswegen von der Stundenermäßigung ausgenommen, weil die Dauer ihrer Arbeitszeit geringer als die einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft ist. Gem. Ziff. 8 Abs. 1 und 2 der VV-Arbeitszeit-Lehrkräfte erhalten nämlich auch teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte die Stundenermäßigungen. Die Dauer der Arbeitszeit ist daher nicht das Differenzierungskriterium. Die Regelung unterscheidet nicht zwischen teilzeitbeschäftigten und vollzeitbeschäftigten Lehrkräften, sondern zwischen Lehrkräften in Altersteilzeit und Lehrkräften, die sich nicht in Altersteilzeit befinden, unabhängig von der Dauer der Arbeitszeit.

    b) Die Benachteiligung der Lehrkräfte in Altersteilzeit ist wegen Verstoßes gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz rechtswidrig.

    Ein Arbeitgeber hat die von ihm beschäftigten Arbeitnehmer gleich zu behandeln. Ausgeschlossen ist nicht nur die mögliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Eine Differenzierung ist sachfremd, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt. Dann kann der benachteiligte Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der allgemeinen Regelungen behandelt zu werden (Senat 27. Oktober 1998 – 9 AZR 299/97 – BAGE 90, 85 = AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 211 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 80; 11. August 1998 – 9 AZR 39/97 – BAGE 89, 295 = AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 160 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 78; 8. August 2000 – 9 AZR 517/99 –).

    aa) Die Revision meint zu Unrecht, der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz finde keine Anwendung, da die Gewährung der Stundenermäßigung eine freiwillige Leistung sei. Auch bei der Gewährung freiwilliger Leistungen hat der Arbeitgeber entsprechend dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz die Leistungsvoraussetzungen so abzugrenzen, daß nicht sachwidrig oder willkürlich ein Teil der Arbeitnehmer von den Vergünstigungen ausgeschlossen bleibt. Dabei ist der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht erst beim Vollzug, sondern schon beim Aufstellen entsprechender Regelungen zu beachten (Senat 25. April 1995 – 9 AZR 687/93 –). Im übrigen ist die Stundenermäßigung keine freiwillige Leistung, weil es sich um eine Verpflichtung aus der VV-Arbeitszeit-Lehrkräfte handelt.

    bb) Der Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes steht nicht entgegen, daß die Benachteiligung auf Grund einer Verwaltungsvorschrift erfolgt. Die Verwaltung ist als Verordnungsgeber ebenso wie der Gesetzgeber an den Gleichheitssatz gebunden. Dasselbe gilt für sonstiges Handeln der Verwaltungsbehörden und somit auch für die Schaffung und Anwendung von Erlassen und anderen Verwaltungsvorschriften (BAG 18. September 1991 – 5 AZR 620/90 – AP GG Art. 3 Nr. 192 = EzA GG Art. 3 Nr. 31).

    cc) Die Benachteiligung der Lehrkräfte in Altersteilzeit ist sachlich nicht gerechtfertigt.

    Das beklagte Land meint, eine Vergleichbarkeit der Lehrkräfte in Altersteilzeit zu den sonstigen Lehrkräften sei deshalb nicht gegeben, weil den Altersteilzeitbeschäftigten das Nettoarbeitsentgelt auf 83 % des bisherigen Nettobetrages aufgestockt werde. Es verkennt, daß für die Frage der sachlichen Rechtfertigung auf den Zweck der Leistung abzustellen ist (Senat 8. August 2000 – 9 AZR 517/99 –; 27. Oktober 1998 – 9 AZR 299/97 – BAGE 90, 85 = AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 211 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 80). Der Zweck der Ermäßigung aus Altersgründen ergibt sich aus Ziff. 8 Abs. 5 der VV-Arbeitszeit-Lehrkräfte. Danach werden die Stundenermäßigungen ausschließlich für die altersbedingten Belastungen im Unterricht an der Schule gewährt. Ältere Lehrkräfte sollen deswegen zeitlich entlastet werden.

    Demgegenüber verfolgt die Reduzierung der Arbeitszeit im Altersteilzeitverhältnis vorrangig beschäftigungspolitische Zwecke. Diese ergeben sich aus der Präambel des auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien anzuwendenden Tarifvertrages zu Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 (TV ATZ). Danach soll vorrangig Auszubildenden und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnet werden. Weiterhin soll älteren Beschäftigten ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglicht werden. Durch die steuerfreie Aufstockungsleistung soll die Attraktivität der Altersteilzeitregelungen gesteigert werden. Das geschieht auch, um Vorruhestandsregelungen abzulösen, bei denen Personalabbau und Personalverjüngung mit besonderen Kosten für die Sozialversicherung verbunden sind (vgl. BT-Drucks. 13/4719 S 1 und S 3 zu § 1 Abs. 1 ATG).

    Die mit der Altersteilzeit nach dem TV ATZ und mit der Stundenermäßigung aus Altersgründen nach der VV-Arbeitszeit-Lehrkräfte verfolgten Ziele sind daher nicht identisch, sondern grundverschieden. Während die Stundenermäßigung es gerade älteren Lehrkräften trotz zunehmender altersbedingter Belastung ermöglichen soll, weiter im Arbeitsleben zu verbleiben, verfolgt die Altersteilzeitregelung im TV ATZ das vorzeitige Ausscheiden des älteren Arbeitnehmers.

    Die unterschiedliche Behandlung läßt sich auch nicht damit rechtfertigen, die Lehrkräfte in der Altersteilzeit würden doppelt begünstigt, weil sich ihre Arbeitszeit schon nach der Altersteilzeitvereinbarung reduziere und die Stundenermäßigung nach der VV-Arbeitszeit-Lehrkräfte hinzutrete. Eine solche doppelte Reduzierung der Arbeitszeit gilt auch für sonstige Teilzeitkräfte, die ihre Pflichtstunden vereinbarungsgemäß reduziert haben. Diese erhalten aber dennoch die altersbedingte Stundenermäßigung.

    Ebenso ist es unbeachtlich, daß die Lehrkräfte in Altersteilzeit Aufstockungsleistungen erhalten. Diese sind nicht Zweck der Altersteilzeitarbeit. Sie sollen vielmehr nur einen Anreiz bieten, eine Altersteilzeitvereinbarung zu schließen und damit Beschäftigungsmöglichkeiten für Auszubildende und Arbeitslose zu eröffnen.

    Einen an den Zwecken der Stundenermäßigung aus Altersgründen und der Altersteilzeitvereinbarung nach dem TV ATZ orientierten sachlichen Grund hat das beklagte Land damit nicht vorgetragen.

    III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

 

Unterschriften

Düwell, Vermerk, Krasshöfer, Ott, Starke

Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger ist infolge Urlaubs an der Unterschrift verhindert.

Düwell

 

Fundstellen

BAGE 2004, 272

NWB 2003, 336

ARST 2004, 41

FA 2003, 121

ZTR 2003, 452

AP, 0

AuA 2003, 51

EzA-SD 2003, 4

EzA

NJ 2003, 444

PersV 2004, 187

ZfPR 2003, 113

SchuR 2004, 19

SchuR 2005, 22

GuS 2003, 58

GuS 2003, 63

SPA 2003, 6

Tarif aktuell 2003, 5

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