Informationen über diesen Tarifvertrag

MTArb-O

Datum: 10. Dezember 1990

§§ 1 - 3 Abschnitt I Geltungsbereich

§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmer

a) des Bundes mit Ausnahme des Bundeseisenbahnvermögens,

b) der Länder und der sonstigen Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die der Tarifgemeinschaft deutscher Länder angehören,

die in einer der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegenden Beschäftigung tätig sind (Arbeiter) und deren Arbeitsverhältnisse in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet sind.

Protokollnotiz:

Die in diesem Tarifvertrag verwendete Bezeichnung "Arbeiter" umfaßt auch Arbeiterinnen.

§ 2 Sonderregelungen

A.

Sonderregelungen für den Bereich des Bundes

(1) Für

a) Arbeiter im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung,

b) Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen und von schwimmenden Geräten im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung,

c) nicht besetzt

d) Arbeiter der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes,

e) Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen und von schwimmenden Geräten, die nicht unter die Buchstaben b und f fallen,

f) Besatzungen der seegehenden Schiffe des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie,

g) nicht besetzt

h) Arbeiter des Bundesgrenzschutzes und bei Versorgungsanlagen im Bereich der Außenstelle des Bundesministeriums des Innern,

i) Arbeiter bei den im Abschnitt A der Anlage 3 aufgeführten Einrichtungen, Versuchs- und Forschungsinstituten sowie beim Bundessortenamt,

k) vorübergehend beschäftigte und nicht vollbeschäftigte Arbeiter,

l) - gestrichen -,

m) Arbeiter in Kernforschungseinrichtungen

gilt der Tarifvertrag, soweit für sie nicht wegen der Eigenart der Arbeits- oder Betriebsverhältnisse im Abschnitt A Anlagen 2a bis 2m Sonderregelungen vereinbart sind. Die Sonderregelungen sind Bestandteil des Tarifvertrages.

(2) Für die Teilnahme von Arbeitern an Manövern und ähnlichen Übungen gilt die Anlage 1.

B.

Sonderregelungen für den Bereich des Länder

(1) Für

a) Straßenbauarbeiter,

b) Wasserbauarbeiter,

c) Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen und von schwimmenden Geräten,

d) nicht besetzt

e) Haus- und Küchenpersonal in Kranken- und Fürsorgeanstalten,

f) Haus- und Küchenpersonal in den nicht der Krankenpflege und Fürsorge dienenden Einrichtungen,

g) Arbeiter an Theatern und Bühnen,

h) Arbeiter bei den in der Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Gartenbau-, Weinbau- und Obstbaubetrieben und deren Nebenbetrieben,

i) nicht besetzt,

k) vorübergehend beschäftigte und nichtvollbeschäftigte Arbeiter,

l) Arbeiter in Kernforschungseinrichtungen,

m) Arbeiter im Justizvollzugsdienst, die im Werkdienst tätig sind,

gilt der Tarifvertrag, soweit für sie nicht wegen der Eigenart der Arbeits- oder Betriebsverhältnisse im Abschnitt A Anlagen 2a bis 2m Sonderregelungen vereinbart sind. Die Sonderregelungen sind Bestandteil des Tarifvertrages.

(2) Für die Teilnahme an Manövern und ähnlichen Übungen gilt die Anlage 1.

§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt nicht für

a) Arbeiter, für die das Tarifrecht für Waldarbeiter der Länder und Waldarbeiter des Bundes gilt,

b) Arbeiter in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Gartenbau-, Weinbau- und Obstbaubetrieben und deren Nebenbetrieben, soweit sie nicht unter Abschn. A Abs. 1 Buchst. h fallen,

c) Arbeiter in Gaststätten und Hotels,

d) Arbeiter, die Arbeiten nach den §§ 93 und 97 des Arbeitsförderungsgesetzes oder nach den §§ 19 und 20 des Bundessozialhilfegesetzes verrichten,

e) Arbeiter in einer der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegenden Beschäftigung, für die durch Tarifvertrag oder Einzelarbeitsvertrag eine tarifliche Regelung für Angestellte gilt,

f) erwerbsbeschränkte Personen der Länder oder Personen der Länder in einer Beschäftigung, die nicht der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegt, sofern sie in besonders für sie eingerichteten Arbeitsstätten oder als Wärter auf Parkplätzen, Kinderspielplätzen und dergleichen verwendet werden,

g) Auszubildende, Volontäre und Praktikanten,

h) bei deutschen Dienststellen irn Ausland eingestellte Ortskräfte (Deutsche im Sinne des Art. 116 GG und ausländische Staatsangehörige),

i) gestrichen,

j) Besatzungen von Fischereischutzbooten und Fischereiforschungsschiffen,

k) Hauswarte und Liegenschaftswarte bei der Bundesvermögensverwaltung, die auf Grund eines Geschäftsbesorgungsvertrages beschäftigt werden,

l) Arbeiter der Länder, die mit der Wartung von Wohn-, Geschäfts- und Industriegebäuden beschäftigt sind, wie Hauswarte, Liegenschaftswarte, Fahrstuhlführer und Heizer bzw. Kesselwärter.

Protokollnotiz zu Buchst. b:

Gärten, Grünanlagen und Parks einschließlich der dazu gehörenden Gärtnereien gelten nicht als landwirtschaftliche Betriebe.

§§ 4 - 5 Abschnit II Arbeitsvertrag

§ 4 Schriftform, Nebenabreden

(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen; dem Arbeiter ist eine Ausfertigung auszuhändigen.

Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.

(2) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Eine Nebena...

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