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Auf Grund des Artikels 2 der Siebenten Verordnung zur Änderung der Trennungsgeldverordnung vom 26. Mai 1999 (BGBl. I S. 1075) wird nachstehend der Wortlaut der Trennungsgeldverordnung in der seit 1. Juni 1999 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

 

1.

die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 28. Dezember 1994 (BGBl. 1995 I S. 2),

 

2.

die nach ihrem Artikel 2 teils am 20. Dezember 1995, teils am 1. Januar 1996 in Kraft getretene Verordnung vom 12. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1670),

 

3.

die nach ihrem Artikel 2 teils am 24. Dezember 1996, teils am 1. Januar 1997 in Kraft getretene Verordnung vom 15. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1970),

 

4.

den am 1. Juni 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.

Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund

zu 2. des § 12 Abs. 4 des Bundesumzugskostengesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), der durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) neu gefaßt worden ist,

zu 3.

und 4.
des § 12 Abs. 4 des Bundesumzugsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) und des § 22 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), der durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) neu gefaßt worden ist.

§ 1 Anwendungsbereich

 

(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind

 

1.

Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,

 

2.

Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und

 

3.

Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

 

(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der

 

1.

Versetzung aus dienstlichen Gründen,

 

2.

Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,

 

3.

Verlegung der Beschäftigungsbehörde,

 

4.

nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,

 

5.

Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes,

 

6.

Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung,

 

7.

Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes,

 

8.

vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,

 

9.

vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,

 

10.

Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,

 

11.

Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes,

 

12.

Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung,

 

13.

Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit; die Gewährung von Trennungsgeld in diesen Fällen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde,

 

14.

Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muß.

 

(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn

 

1.

bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13[1] die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt,

 

2.

bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes).

 

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenzverkehr tätige Beamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.

[1] Eingefügt durch Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.06.2020.

§ 2 Trennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenvergütung

 

(1) 1Ist Umzugskostenvergütung zugesagt, steht Trennungsgeld zu,

 

1.

wenn der Berechtigte seit dem Tag des Wirksamwerdens der Zusage oder, falls für ihn günstiger, der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 uneingeschränkt umzugswillig ist und

 

2.

solange er wegen Wohnungsmangels im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) nicht umziehen kann.

2Uneingeschränkt umzugswillig ist, wer sich unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nachweislich und fortwährend um eine angemessene Wohnung bemüht. 3Angemessen ist eine Wohnung, die den familiären Bedürfnissen des Berechtigten entspricht. 4Dabei ist von der bisherigen Wohnungsgröße auszugehen, es sei denn, daß sie in einem erheblichen Mißverhältnis zur ...

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