Rz. 20

Die Regelung des § 11 BUrlG zur Berechnung des Urlaubsentgelts wird durch die in § 12 BUrlG getroffenen Regelungen ersetzt. § 12 Nr. 1 BUrlG gilt für Heimarbeiter und ihnen nach § 1 Abs. 2a HAG Gleichgestellte.[1] Der Urlaubsentgeltanspruch eines Anspruchsberechtigten in nicht ständiger Beschäftigung ergibt sich aus § 12 Nr. 2 BUrlG, entsprechend der dort festgelegten Berechnungsformel ist auch der Urlaubstageanspruch zu ermitteln.[2] § 12 Nr. 4 BUrlG regelt den Urlaubsentgeltanspruch für Hausgewerbetreibende sowie für Gleichgestellte gem. § 1 Abs. 2b und c HAG.[3] Weiterhin enthält § 12 BUrlG Bestimmungen zu Zwischenmeistern[4], zur Ausweisungspflicht im Entgeltbeleg[5] sowie zur Abdingbarkeit durch Tarifvertrag[6] und zur Entgeltsicherung.[7]

[1] S. Rz. 21.
[2] S. Rz. 26.
[3] S. Rz. 27.
[4] S. Rz. 28.
[5] S. Rz. 29.
[6] S. Rz. 30.
[7] S. Rz. 31 und 32.

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