Rz. 27

Gem. § 12 Nr. 4 BUrlG erhalten Hausgewerbetreibende und diesen nach § 1 Abs. 2b und c HAG Gleichgestellte von ihrem Auftraggeber oder im Fall der Beschäftigung durch einen Zwischenmeister von diesem als eigenes Urlaubsentgelt und zur Sicherung der Urlaubsansprüche der von ihnen Beschäftigten einen Betrag i. H. v. 9,1 % des an sie ausgezahlten Arbeitsentgelts. Maßgeblich ist auch hier das Bruttoentgelt vor Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ohne Unkostenzuschlag und ohne die für den Lohnausfall an Feiertagen, den Arbeitsausfall infolge Krankheit oder Urlaub zu leistenden Zahlungen. Die Berechnung ist wie im Fall von § 12 Nr. 1 BUrlG vorzunehmen. Da § 12 Nr. 4 BUrlG keine Regelung über den Urlaubsanspruch, sondern nur über den Urlaubsentgeltanspruch enthält, ist § 12 Nr. 2 BUrlG auch auf nicht ständig beschäftigte Hausgewerbetreibende und diesen Gleichgestellten anzuwenden[1], da § 12 Nr. 2 BUrlG dem Wortlaut nach nicht nur auf die in § 12 Nr. 1 BUrlG genannten Personen beschränkt ist. Eine Differenzierung bei der Berechnung des Urlaubstageanspruchs nicht ständig Beschäftigter wäre insoweit nicht sachgerecht.

[1] Zutreffend ErfK/Gallner, 24. Aufl. 2024, § 12 BUrlG, Rz. 13; a. A. Neumann/Fenski/Kühn/Fenski, 12. Aufl. 2021, § 12 BUrlG, Rz. 2, 30.

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