Rz. 26

Gem. § 12 Nr. 2 BUrlG brauchen bei einer nicht ständigen Beschäftigung im Berechnungszeitraum nur so viele Urlaubstage gegeben werden, wie durchschnittliche Tagesverdienste, die der Anspruchsberechtigte i. d. R. erzielt hat, in dem Urlaubsentgelt nach Nr. 1 enthalten sind.

Entsprechend dieser Formel ist die Anzahl der Arbeitstage und die Vergütung festzustellen. Das sich hieraus errechnete Urlaubsentgelt wird durch den Durchschnittswert der täglichen Vergütung geteilt.

 

Beispiel

Arbeitstage: 77

Vergütung: 5.000 EUR

Höhe des Urlaubsentgelts: 5.000 EUR × 9,1 % = 455 EUR

Durchschnittliche Tagesvergütung: 5.000 EUR : 77 Tage = 64,94 EUR

Ergebnis: 455 : 64,94 = 7,01 Urlaubstage (Urlaubstage werden nicht auf- oder abgerundet)

In diesem Zeitraum hätte der nicht ständig Beschäftigte einen Anspruch auf Urlaubsentgelt i. H. v. 9,1 % des verdienten Arbeitsentgelts.

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