Rz. 31

Gem. § 12 Nr. 8 BUrlG finden auf die Entgeltbestimmungen nach § 12 Nr. 1, 4 und 5 die §§ 23–25, 27 (Bestimmungen zum Entgeltschutz) und § 28 HAG (Auskunfts- und Erklärungspflicht über Entgelte) Anwendung sowie auf die in § 12 Nr. 1 und 4 vorgesehenen Beträge außerdem § 21 Abs. 2 HAG (Mithaftung des Auftraggebers neben dem Zwischenmeister) entsprechende Anwendung. Nach § 12 Nr. 8 Satz 2 BUrlG gilt für die Urlaubsansprüche der fremden Hilfskräfte der in § 12 Nr. 4 BUrlG genannten Personen (Hausgewerbetreibende) § 26 HAG (Entgeltschutz für fremde Hilfskräfte) entsprechend.

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