Rz. 32

Nach § 12 BUrlG sind nicht alle Bestimmungen des BUrlG auf den Bereich der Heimarbeit anzuwenden. Darunter fallen die Bestimmungen über die Wartezeit gem. § 4 BUrlG, den Teilurlaub gem. § 5 BUrlG, den Ausschluss von Doppelansprüchen gem. § 6 BUrlG und die Übertragung sowie die Abgeltung des Urlaubs gem. § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG. Die restlichen Vorschriften finden nur i. V. m. den in § 12 Nr. 1–8 enthaltenen Sonderbestimmungen Anwendung.[1] § 12 Nr. 1 BUrlG enthält eine eigenständige Abgeltungsregelung, wie der auf das Ende der Beschäftigung verkürzte Bezugszeitraum zeigt. Die Berechnung der Urlaubsabgeltung erfolgt auf der Grundlage des Entgelts des Heimarbeiters in der Zeit vom 1.5. des vergangenen bis zum 30.4. des laufenden Jahres.[2] Nicht gewährter oder nicht genommener Urlaub ist, soweit nicht trotz Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten durch den Auftraggeber verfallen[3], zugleich mit den Feiertagen des Folgehalbjahres in die Schlussabrechnung aufzunehmen[4].

[1] Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl. 2001, § 12 BUrlG, Rz. 17.
[3] S. Rz. 16.
[4] BAG, Urteil v. 11.7.2006, 9 AZR 516/05, NZA 2007, 1365; insoweit zutreffend LAG Niedersachsen, Urteil v. 15.11.2018, 6 Sa 1225/17, n. V.; vgl. auch ErfK/Gallner, 24. Aufl. 2024, § 12 BUrlG, Rz. 19.

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