Thomas Payrhuber
, Birgit Zimmermann
Rz. 98
Wird über das Vermögen eines Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet, sind die Regelungen der Insolvenzordnung (InsO) maßgeblich dafür, inwieweit der Arbeitnehmer seine Ansprüche noch durchsetzen kann. Ab 1.1.1999 ist die InsO vollständig in Kraft getreten.
9.1 Urlaubsanspruch
Rz. 99
Wird das Arbeitsverhältnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortgesetzt, ist der Insolvenzverwalter Schuldner des bei Verfahrenseröffnung noch nicht gewährten Urlaubs (§§ 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, 108 Abs. 1 Satz 1 InsO). Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Freistellung nach dem BUrlG bleibt von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt. Masseforderungen sind auch solche Urlaubsansprüche, die aus Kalenderjahren vor der Insolvenzeröffnung stammen.
Dasselbe gilt, wenn das Insolvenzverfahren noch nicht endgültig eröffnet ist, aber ein sogenannter "starker vorläufiger Insolvenzverwalter" nach §§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. InsO, 22 Abs. 1 InsO bestellt worden ist, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt worden ist. Soweit dieser starke vorläufige Insolvenzverwalter die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in Anspruch nimmt, ihn also nicht freistellt, muss er für sämtliche Urlaubsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis einstehen (§ 55 Abs. 2 InsO).
Ein Arbeitnehmer ist seit mehreren Jahren bei einem Arbeitgeber beschäftigt. Aus dem Jahr 2023 werden 10 Tage Urlaub in das Jahr 2024 übertragen, weil der Arbeitnehmer aus krankheitsbedingte...