Rz. 96

Für Urlaubsansprüche gilt die Haftungsregelung des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB uneingeschränkt. Denn die urlaubsrechtlichen Ansprüche auf bezahlte Freistellung (§ 1 BUrlG) bleiben von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt.[1]

Nach Auffassung des für das Urlaubsrecht ausschließlich zuständigen 9. Senats des BAG ergibt sich die zutreffende Begründung aus § 108 InsO. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis werden nach Abs. 2 nur dann Insolvenzforderungen, wenn es sich um solche "für" die Zeit vor Eröffnung handelt. Dazu gehören Urlaubsansprüche nicht. Sie sind auf Freistellung von der Arbeitsleistung bei Fortzahlung der Bezüge gerichtet, nicht von einer Arbeitsleistung im Kalenderjahr abhängig und werden damit nicht monatlich verdient. Soweit sie noch nicht zeitlich nach § 7 Abs. 1 BUrlG festgelegt sind, können sie keinem bestimmten Zeitraum im Jahr zugeordnet werden. Deshalb ist auch keine rechnerische Zuordnung bestimmter Urlaubstage auf die Zeit vor oder nach dem Zeitpunkt der Eröffnung der Insolvenz möglich.[2]

[1] BAG, Urteil v. 25.3.2003, 9 AZR 174/02, NZA 2004, 43; BAG, Urteil v. 18.11.2003, 9 AZR 95/03, NZA 2004, 651 und 655; LAG Hamm, Urteil v. 15.9.2004, 18 Sa 389/04, LAG Report 2005, 75; MünchKommBGB/Müller-Glöge, 9. Aufl. 2023, § 613a BGB, Rz. 179; für das Konkursverfahren: BAG, Urteil v. 18.12.1986, 8 AZR 481/84, NZA 1987, 633.
[2] BAG, Urteil v. 25.3.2003, 9 AZR 174/02, NZA 2004, 43; BAG, Urteil v. 18.11.2003, 9 AZR 95/03, NZA 2004, 651. Die frühere Begründung des 8. Senats, dass das Konkursverfahren sich "nur auf Zahlungsverpflichtungen des Gemeinschuldners" erstrecke, während die Urlaubserteilung "auf eine Handlung des Gemeinschuldners bezogen" sei (BAG, Urteil v. 18.12.1986, 8 AZR 481/84, NZA 1987, 633), gab der 9. Senat ausdrücklich auf.

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