Rz. 107

Wurde während des Urlaubs das Insolvenzverfahren eröffnet, so unterschied die Rechtsprechung[1] zur Konkursordnung danach, ob die Urlaubstage der Zeit vor oder nach Konkurseröffnung zuzuordnen waren. Je nachdem handelte es sich um Masseforderungen nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO (nach Konkurseröffnung) bzw. § 59 Abs. 1 Nr. 3a KO (vor Konkurseröffnung). Nunmehr hätte die Differenzierung zur Folge, dass der Entgeltanspruch vor Insolvenzeröffnung eine Insolvenzforderung wäre (§§ 38, 108 Abs. 3 InsO) und der Entgeltanspruch ab dem Tag der Insolvenzeröffnung eine Masseforderung (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO). Leinemann/Linck[2] meinen, dass aufgrund der Fälligkeit des Urlaubsentgeltanspruchs vor Urlaubsantritt gem. § 11 Abs. 2 BUrlG[3] Zuordnungsüberlegungen nicht in Betracht kommen. Angesichts dessen, dass bei der Beurteilung, ob es sich um eine Forderung handelt, die vor oder nach Insolvenzeröffnung entstanden ist, nicht auf die Fälligkeit, sondern auf den Zeitpunkt des Entstehens der Forderung abzustellen ist und der Anspruch auf Urlaubsentgelt dem Zeitraum zuzurechnen ist, in dem der Urlaub tatsächlich in natura genommen wurde, mag aber weiterhin viel dafür sprechen, dass der einheitlich gewährte Urlaub hinsichtlich der insolvenzrechtlichen Bewertung, ob eine Masse- oder Insolvenzforderung vorliegt, eine Zweiteilung erfährt.[4] § 11 Abs. 2 BUrlG führt insofern nur zu einer "Vorfälligkeit", ohne dass damit etwas über den Zeitpunkt des Entstehens des Entgeltanspruchs gesagt wäre. Eine Entscheidung des BAG hierzu steht aus.

[1] BAG, Urteil v. 4.6.1977, 5 AZR 663/75, NJW 1987, 182; BAG, Urteil v. 21.5.1980, 5 AZR 441/78, NJW 1981, 79; BSG, Urteil v. 3.12.1996, 10 Rar 7/95, ZIP 1997, 1040; kritisch Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl 2001, § 1 BUrlG, Rz. 183 ff.
[2] Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl. 2001, § 1 BUrlG, Rz. 193, 183.
[4] So auch NK-ArbR/Regh, 1. Aufl. 2016, § 108 InsO, Rz. 30; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl. 2019, § 55 InsO, Rz. 69; wohl auch Jaeger/Henckel, Insolvenzordnung, 1. Aufl. 2004, § 55 InsO, Rz. 60; wohl auch MünchKommInsO/Hefermehl, 4. Aufl. 2019, § 55 InsO, Rz. 184: Das Urlaubsentgelt ist dem Zeitraum zuzuordnen, in dem der Urlaub (in natura) gewährt wird.

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