Werbungskostenabzug: Zurverfügungstellung einer Unterkunft

Führen Zuwendungen des Arbeitgebers bei Mitarbeitern zu steuerpflichtigen Einnahmen, können in gleicher Höhe abziehbare Werbungskosten für die Steuererklärung vorliegen. Im konkreten Fall ging es um einen Soldaten, dem die Bundeswehr eine Gemeinschaftsunterkunft in der Kaserne zur Verfügung stellte.

In einem aktuellen Streitfall stellte die Bundeswehr dem Kläger kostenlos eine Gemeinschaftsunterkunft in der Kaserne zur Verfügung. Bei dem Soldaten wurde entsprechend ein geldwerter Vorteil als Sachbezug angesetzt und in Höhe der amtlichen Sachbezugswerte der Besteuerung unterworfen. Diese Lohnbesteuerung haben die Gerichte bestätigt.

Zuwendungen des Arbeitgebers sind als Werbungskosten abziehbar

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH Urteil vom 28.04.2020 - VI R 5/18) steht dem Kläger aber in derselben Höhe ein entsprechender Werbungskostenabzug zu. Denn er hätte die Aufwendungen für die Gemeinschaftsunterkunft, wenn er sie selbst getragen hätte, als Werbungskosten abziehen können. Für den Lohnsteuerabzug interessant ist dabei die Begründung des BFH.

Doppelte Haushaltsführung: Welche Abzugsmöglichkeiten gibt es?

Auf den ersten Blick stellt sich nämlich die Frage nach einer doppelten Haushaltsführung und den damit verbundenen Abzugsmöglichkeiten sowie eventuellen steuerfreien Arbeitgebererstattungen. 

Bei der doppelten Haushaltsführung besteht ein Wahlrecht, entweder die Aufwendungen für die (täglichen) Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder die Kosten für die Zweitwohnung nebst einer wöchentlichen Familienheimfahrt geltend zu machen. Zumindest die Kosten für die Unterkunft können auch steuerfrei vom Arbeitgeber übernommen werden. 

Regeln für Werbungskostenabzug entscheidend 

Im vorliegenden Fall lag allerdings keine doppelte Haushaltsführung vor. Denn der Kläger wohnte nicht in der Gemeinschaftsunterkunft. Im Streitjahr hatte er nicht in der Kaserne übernachtet. Er hatte seine Unterkunft auch sonst nicht für private Zwecke genutzt, zum Beispiel für den (privaten) Aufenthalt während dienstfreier Zeiten. Die Unterkunft diente dem Kläger nur für dienstliche Zwecke, insbesondere für die Aufbewahrung seiner Dienstkleidung und Ausrüstung sowie für das Wechseln der Uniform. Deshalb waren nicht die Vorschriften der doppelten Haushaltsführung, sondern die allgemeinen Regeln des Werbungskostenabzugs einschlägig. 

Der Kläger hätte demnach die beruflich veranlassten Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft in der Kaserne zur Aufbewahrung seiner Dienstkleidung und seiner Ausrüstung sowie zum Anlegen beziehungsweise Wechseln der Uniform, wenn ihm diese nicht kostenlos zur Verfügung gestellt worden wäre, neben den Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten geltend machen können.

Hinweis: Es ist zwischen Unterkunft und Wohnung zu unterscheiden

Ein geldwerter Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Wohnraum ist steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Für die Bewertung ist zwischen Wohnung und Unterkunft zu unterscheiden. 

  • Eine Wohnung ist eine in sich geschlossene Einheit von Räumen, in denen ein selbständiger Haushalt geführt werden kann. Wesentlich sind dabei insbesondere Küche und Toilette. Danach stellt zum Beispiel ein Einzimmerappartement mit Küchenzeile und WC eine Wohnung dar, dagegen ist ein Wohnraum bei Mitbenutzung von Bad, Toilette und Küche eine Unterkunft. 
  • Wohnungen sind mit dem ortsüblichen Mietpreis zu bewerten. Seit 2020 unterbleibt der Ansatz eines Sachbezugs regelmäßig, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts beträgt. Die teilweise Steuerbefreiung gilt jedoch (bisher) nicht in der Sozialversicherung. 
  • Liegt eine Unterkunft vor, so ist der Sachbezugswert anzusetzen. Er beträgt für 2020 bundeseinheitlich 235 Euro monatlich, für 2021 voraussichtlich 237 Euro monatlich. Bei Belegung mit mehreren Personen sowie bei Gemeinschaftsunterkünften gelten - wie im Urteilsfall - deutlich reduzierte Werte.


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