BMF: Steuerfreier Umzugskostenpauschbetrag

Der Arbeitgeber kann für beruflich veranlasste Umzüge eine steuerfreie Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen an seine Mitarbeitenden zahlen. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu geänderte Pauschalen bekannt gemacht, die bereits rückwirkend ab April 2021 gelten. Anders als bei der letzten Anpassung bleibt dieses Mal aber die Systematik unverändert.

Liegt ein beruflich veranlasster Umzug vor, so kann der Arbeitgeber dem oder der Arbeitnehmenden Umzugskosten in Höhe des Betrags steuerfrei ersetzen, der nach dem Bundesumzugskostenrecht als höchstmögliche Umzugskostenvergütung gezahlt werden könnte. Für sonstige Umzugsauslagen wird dabei eine Pauschvergütung gewährt, die in § 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) geregelt ist.

Mit Wirkung per 1. Juni 2020 wurde das BUKG und damit die Systematik geändert. Änderungen ergeben sich seitdem insbesondere für Verheiratete. Ab April 2021 beziehungsweise nochmals ab April 2022 hat die Verwaltung nun erneut geänderte Pauschalen herausgegeben.

Änderung der Umzugskostenpauschalen ab April 2021

Für Umzüge ab April 2021 sind gemäß BMF-Schreiben v. 21 Juli 2021, IV C 5 - S 2353/20/10004 :002 folgende Pauschalen für sonstige Umzugsauslagen anzusetzen: 

  • Für Berechtigte 870 Euro.
  • Für jede andere Person 580 Euro.

Neu eingeführt worden ist eine Pauschale für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben (§ 10 Abs. 2 BUKG). Für diejenigen beträgt die Pauschvergütung 174 Euro.

Umzugspauschalen ab April 2022

 Für Umzüge ab April 2022 sind dann folgende Pauschalen für sonstige Umzugsauslagen anzusetzen:

  • Für Berechtigte 886 Euro.
  • Für jede andere Person 590 Euro.

Die Pauschale für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben (§ 10 Abs. 2 BUKG), beträgt 177 Euro.

Umzugskostenpauschalen bis einschließlich März 2021

Für Umzüge ab Juni 2020 bis zum 31. März 2021 waren gemäß BMF-Schreiben v. 20. Mai 2020, IV C 5 - 2353/20/10004 :001 folgende Pauschalen für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG anzusetzen: 

  • Für Berechtigte 860 Euro. 
  • Für jeden andere Person 573 Euro.

Zu den anderen Personen gehören

  • der Ehegatte, 
  • der Lebenspartner sowie 
  • die ledigen Kinder, 
  • Stief- und Pflegekinder, 

die auch nach dem Umzug mit dem oder der Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben. Ehegatten und Lebenspartner werden neuerdings genauso wie Kinder behandelt.

Die Pauschale für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben (§ 10 Abs. 2 BUKG), betrug 172 Euro.


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Schlagworte zum Thema:  Umzugskosten, Doppelte Haushaltsführung