BMF, Schreiben v. 28.12.2023, IV C 5 - S 2353/20/10004 :003, BStBl I 2024, 84
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1. März 2024 Folgendes:
Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.
Der Höchstbetrag nach § 9 Absatz 2 BUKG, der für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des Berechtigten (nach § 6 Absatz 3 Satz 2 BUKG) maßgebend ist, beträgt
• ab 1. März 2024 1.286 EUR Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt:
Für Berechtigte (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BUKG)
• ab 1. März 2024 964 EUR Für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder), die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BUKG)
• ab 1. März 2024 643 EUR
Für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung nach § 10 Absatz 2 BUKG:
• ab 1. März 2024 193 EUR
Das BMF-Schreiben vom 21. Juli 2021 - IV C 5 - S 2353/20/10004 :002; Dok: 2021/0281734 - (BStBl 2021 I S. 1021) ist auf Umzüge nicht mehr anzuwenden, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 29. Februar 2024 liegt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
Normenkette
R 9.9 Absatz 2 Lohnsteuer-Richtlinien
Fundstellen
BStBl I, 2024, 84
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