Neue Verwaltungsanweisung zur betrieblichen Altersversorgung

Nach knapp drei Jahren hat die Finanzverwaltung ihr Anwendungsschreiben zur Altersversorgung überarbeitet und neu bekannt gegeben. Darin sind auch Neuerungen zur betrieblichen Altersversorgung enthalten.

Die Änderungen beruhen im Wesentlichen auf zwischenzeitlich eingetretenen Gesetzesänderungen. Darüber hinaus wurden Zweifelsfragen aus Sicht der Finanzverwaltung geklärt, die seit der Veröffentlichung des bisherigen Schreibens aufgetreten sind. Die meisten Neuerungen betreffen die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) durch einen externen Versorgungsträger.

Mittelbare Versorgungszusagen

Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten bAV, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans vorgesehen ist, sind steuerfrei, soweit sie insgesamt im Kalenderjahr 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen (§ 3 Nr. 63 EStG). Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung 2013 beträgt 69.600 EUR (2014: voraussichtlich 71.400 EUR) und der Höchstbetrag 2013 somit 2.784 EUR (2014: voraussichtlich 2.856 EUR). Für Neuzusagen ab 2005 erhöht sich der Steuerfreistellungsrahmen um 1.800 EUR.

Besonderheiten beachten

  • Mischfinanzierung: Werden die Beiträge zur bAV teilweise durch den Arbeitgeber und teilweise durch den Arbeitnehmer finanziert, muss im Hinblick auf den steuerfreien Höchstbetrag und die darauf beruhende nachgelagerte Besteuerung festgelegt werden, wie die einzelnen Finanzierungsanteile "verbucht" werden. Dies gilt insbesondere, wenn neben einer Altzusage (vor 2005) auch eine Neuzusage (ab 2005) besteht. 
  • Ausländische bAV-Systeme: Beiträge an ausländische betriebliche Altersversorgungssysteme sind im obigem Umfang (= 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung – West – zuzüglich ggf. 1.800 EUR) ebenfalls steuerfrei, wenn

    - das ausländische betriebliche Altersversorgungssystem vergleichbar einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung ist,

    - auch die weiteren wesentlichen Kriterien für die Anerkennung einer bAV in Deutschland erfüllt werden (u. a. Absicherung mindestens eines biometrischen Risikos, enger Hinterbliebenenbegriff, keine Vererblichkeit, begünstigte Auszahlungsform) und

    - die ausländische Versorgungseinrichtung in vergleichbarer Weise den für inländische Versorgungseinrichtungen maßgeblichen Aufbewahrungs-, Mitteilungs- und Bescheinigungspflichten im Wesentlichen nachkommt. 

Vertragsänderungen bei Direktversicherungen

Besonders bei Vertragsänderungen und/oder -erweiterungen von Direktversicherungen stellt sich die Frage, ob es sich (noch) um eine Altzusage oder bereits um eine Neuzusage handelt. Für die Altzusage ist wahlweise statt der Steuerfreiheit noch eine Pauschalbesteuerung mit 20 % möglich. Dies führt zu deutlichen steuerlichen Vorteilen in der Auszahlungsphase. 

  • Die Finanzverwaltung stellte klar, dass insgesamt von einer pauschal besteuerungsfähigen Altzusage auszugehen ist, wenn neben einem "alten" Direktversicherungsvertrag (Abschluss vor 2005) ein "neuer" Direktversicherungsvertrag (Abschluss nach 2004) abgeschlossen wird und die bisher erteilte Versorgungszusage nicht um zusätzliche biometrische Risiken erweitert wird. Dies gilt selbst dann, wenn der "neue" Direktversicherungsvertrag bei einer anderen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen wird.

  • Kündigt der Arbeitgeber einen bisher pauschal besteuerten Direktversicherungsvertrag und wird der Rückkaufswert im Hinblick auf ein unwiderrufliches bzw. unverfallbares Bezugsrecht an den Arbeitnehmer ausgezahlt, ergeben sich aus diesem Vorgang keine lohnsteuerlichen Konsequenzen. Von einer Kündigung durch den Arbeitgeber ist auszugehen, wenn betriebliche Gründe maßgebend waren (z. B. Liquiditätsschwierigkeiten) oder die Kündigung durch den Arbeitgeber auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgt ist. Die Kündigung hat auch keine Auswirkung auf eine bis zu diesem Zeitpunkt vorgenommene Pauschalbesteuerung der Beiträge, die nicht rückgängig zu machen ist. 

(BMF, Schreiben vom 24. Juli 2013, IV C 3 – S 2015/11/10002, IV C 5 S 2333/09/10005 : Update 26.05.2014: Link funktioniert nicht mehr)