Kommentar

Ein neues BMF-Schreiben zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung ab 1.1.2018 klärt viele der Fragen, die die bAV-Reform durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz aufgeworfen hat.

Das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz soll eine möglichst hohe Abdeckung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) und damit ein höheres Versorgungsniveau durch zusätzliche Altersvorsorge erreichen. Rechtzeitig vor Inkrafttreten des Gesetzes zum 1.1.2018 hat das Bundesfinanzministerium im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in einem neuen BMF Schreiben (v. 6.12.2017, IV C 5 - S 2333/17/10002) zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung Stellung genommen und steuerliche Details geklärt. Der nachfolgende Beitrag stellt die aus Arbeitgebersicht wichtigsten steuerlichen Änderungen ab 2018 dar.

Steuerfreier Höchstbetrag für betriebliche Altersversorgung

Der steuerfreie Höchstbetrag für Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung steigt von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze West in der allgemeinen Rentenversicherung auf 8 % (§ 3 Nr. 63 Satz 1 EStG). 2018 beträgt der steuerfreie Höchstbetrag damit 6.240 EUR. Der zusätzliche Höchstbetrag von 1.800 EUR wird abgeschafft. Der sozialversicherungsfreie Höchstbetrag bleibt bei 4 %.

Bei dem Höchstbetrag handelt es sich um einen Jahresbetrag. Er kann bei Arbeitgeberwechsel erneut in Anspruch genommen werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist unverändert, dass die Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen in Form einer lebenslangen Rente oder eines Auszahlungsplans mit anschließender lebenslanger Teilkapitalverrentung erfolgt.

Zu dem durch § 3 Nr. 63 EStG begünstigten Personenkreis gehören alle Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind oder nicht (zum Beispiel beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, geringfügig Beschäftigte, in einem berufsständischen Versorgungswerk Versicherte). Die Steuerfreiheit setzt lediglich ein bestehendes erstes Dienstverhältnis voraus. Diese Voraussetzung kann auch erfüllt sein, wenn es sich um ein weiterbestehendes Dienstverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitslohn oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis oder eine Aushilfstätigkeit handelt, bei der die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung (§ 40a EStG) in Anspruch genommen wird.

Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis bei Entgeltumwandlung - steuerliche Behandlung

Ein wichtiger Hinweis: Bei den neuen, reinen Beitragszusagen im Betriebsrentenrecht muss der Arbeitgeber bei einer Finanzierung der Beiträge über eine Gehaltsumwandlung 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die Versorgungseinrichtung leisten; die beim Arbeitgeber ersparten Sozialversicherungsbeiträge sollen durch diese Pauschalzahlung den Mitarbeitern zugutekommen. Für diesen zusätzlichen Arbeitgeberzuschuss gelten die gleichen steuerlichen Regelungen wie für den durch die Gehaltsumwandlung finanzierten Beitrag (beispielsweise Steuerfreiheit im Rahmen vorstehenden 8 %-Grenze).

Steuerfreier Höchstbetrag bei Altzusagen in der bAV

Auf den steuerfreien Höchstbetrag sind Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung anzurechnen, die nach § 40b a. F. (Altzusagen vor 2005) pauschal besteuert werden.

Für die Anwendung der früheren Pauschalbesteuerung von Beiträgen bis zu 1.752 EUR (§ 40b Abs. 1 und 2 EStG a. F.) ist nur noch entscheidend, ob vor dem 1. Januar 2018 mindestens ein Beitrag des Arbeitgebers zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung an eine Pensionskasse oder Direktversicherung rechtmäßig pauschal besteuert wurde. Ist dies der Fall, liegen für diesen Mitarbeiter die Voraussetzungen für die Anwendung des § 40b EStG a. F. sein ganzes Leben lang vor. Vertragsänderungen, Neuabschlüsse, Änderungen der Versorgungszusage, Arbeitgeberwechsel et cetera sind unbeachtlich.

Beispiel: Der Arbeitgeber entrichtet für seinen Mitarbeiter im Rahmen eines ersten Dienstverhältnisses aufgrund einer vor 2005 erteilten Versorgungszusage jährliche Beiträge von 1.752 Euro in eine Direktversicherung, die Versorgungsleistungen in Form einer monatlichen Rentenzahlung vorsieht. Der Arbeitgeber hat hierfür die Pauschalbesteuerung mit 20 % vorgenommen. Ab dem Jahr 2018 werden darüber hinaus weitere 300 EUR im Wege der Gehaltsumwandlung in eine Pensionskasse einbezahlt, die ebenfalls die Auszahlung einer lebenslangen Rente regelt.

Die 2018 gezahlten Direktversicherungsbeiträge werden wie bisher mit 20 % pauschal versteuert. Die 2018 gezahlten Pensionskassenbeiträge von 3.600 EUR sind in vollem Umfang steuerfrei. Die steuerfreie Obergrenze von maximal 6.240 EUR (8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung) ist um die pauschalbesteuerten Direktversicherungsbeiträge von 1.752 EUR zu kürzen. Dennoch bleiben die Be...

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