Minijob: Rechte wie bei Vollzeitarbeitnehmern

Geringfügig Beschäftigte sollen besser über ihre Rechte informiert werden. Verantwortlich dafür zeichnet unter anderem die Minijob-Zentrale. Geringfügig Beschäftigte haben wie Vollzeitbeschäftigte Urlaubs-, Entgeltfortzahlungs- und Mindestlohnansprüche.

Neben der Information der Minijobber zu ihren Rechten stellt sich aber die Frage, wer die Einhaltung der Arbeitgeberpflichten überprüft und gegebenenfalls auch sanktioniert. Den Sozialversicherungsträgern kann in diesem Zusammenhang nur eine eingeschränkte Rolle zukommen. Deren Hauptaufgabe liegt darin, den rechtzeitigen und vollständigen Einzug der Beitragseinnahmen zu überwachen. Arbeitsrechtliche Verstöße dienen hierbei meist nur als Indiz für das Entstehen eventueller Beitragsansprüche.

Gleichstellung des Minijobbers mit Vollzeitbeschäftigten

Minijobber gelten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz als Teilzeitbeschäftigte. Nach dem Gleichheitsgrundsatz dürfen geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer nicht schlechter behandelt werden, als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Dies bedeutet zum Beispiel, dass der Minijobber Anspruch auf Weihnachtsgeld hat, wenn dies einem vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten gezahlt wird. Ausnahmen gibt es, wenn sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung vorliegen. Dazu zählen zum Beispiel die Bewertung der Arbeitsleistung, Qualifikation oder Berufserfahrung.

Wesentliche gesetzliche Ansprüche des Minijobbers

Der Minijobber hat insbesondere Anspruch auf

  • einen schriftlichen Arbeitsvertrag oder eine Niederschrift der vereinbarten wesentlichen Arbeitsbedingungen,
  • Erholungsurlaub für mindestens vier Wochen,
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von sechs Wochen,
  • Entgeltfortzahlung bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie bei Arbeitsausfall an Feiertagen und
  • Kündigungsschutz.

Keine Ahndung arbeitsrechtlicher Verstöße gegen Minijobber

Es existiert keine Behörde mit dem gesetzlichen Auftrag, Arbeitnehmer bei der Durchsetzung ihrer arbeitsrechtlichen Ansprüche zu unterstützen. Es gibt zwar Behörden, die den Arbeitgebern auf die Finger schauen, wie zum Beispiel die Finanzverwaltung oder die Träger der Sozialversicherung. Deren Zuständigkeit reduziert sich jedoch auf den jeweiligen gesetzlichen Auftrag. Der betroffene Arbeitnehmer steht hier in der Regel allein, wenn es darum geht, Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen. In letzter Konsequenz geht das unter Umständen nur mit Unterstützung des Arbeitsgerichts.

Arbeitsrechtliche Verstöße bei Minijobs

Grundsätzlich gilt in der Sozialversicherung das Entstehungsprinzip. Dies bedeutet, dass der Anspruch auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag entsteht, wenn der Arbeitsentgeltan­spruch entstanden ist. Entscheidend ist somit nicht, welches Arbeitsentgelt dem Arbeitnehmer gezahlt wurde, sondern auf welches er einen Anspruch hatte. Diese Entscheidung obliegt jedoch im Zweifelsfall dem Arbeitsgericht. So entgehen der Sozialversicherung zum Beispiel durch die Nichtzahlung eines zustehenden Arbeitslohns Beitragseinnahmen, die erst geltend gemacht werden können, wenn der Arbeitsentgeltanspruch verbindlich festgestellt wurde.

Mindestlohn ab 2015 erleichtert Arbeit der SV-Träger

Offensichtliche Verstöße gegen Mindestlöhne können von der Sozialversicherung direkt geahndet werden. Bisher waren Die Sozialversicherungsträger für die Durchsetzung von Beitragsforderungen bei sittenwidrigen Löhnen auf branchenspezifische Mindestlöhne oder im Einzelfall auf arbeitsgerichtliche Urteile angewiesen. Die Feststellung des Entgeltanspruchs wird mit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns ab 1. Januar 2015 erleichtert. Arbeitgeber, die unter 8,50 Euro Stundenlohn zahlen (gesetzliche Ausnahmen ausgenommen), können zukünftig spätestens im Rahmen der Betriebsprüfung direkt zur Nachzahlung von ausstehenden Beiträgen verpflichtet werden.