Zusammenfassung
Auch für geringfügig Beschäftigte ist der Mindestlohn zu zahlen. In welcher Weise sich dieser auswirkt und was ggf. beachtet werden muss, wird hier dargestellt.
Oft befürchten Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmer, dass das Eintreten von Versicherungspflicht durch die Zahlung des Mindestlohns automatisch zu höheren Lohnnebenkosten bzw. einem weitaus geringeren Nettoentgelt führen. Dass dem nicht so sein muss und welche Chancen einem niedrigen Beitragsabzug für den Arbeitnehmer gegenüberstehen, wird hier beschrieben.
Dargestellt wird auch, welche steuerlichen Vor- und Nachteile sich durch die Umwandlung eines Minijobs in einen Midijob für Arbeitgeber und verschiedene Arbeitnehmergruppen ergeben können. Dabei werden z. B. Arbeitnehmergruppen wie Rentner, Schüler, Studenten oder Ehegatten/Lebenspartner berücksichtigt.
Entgelt
1 Berücksichtigung des Mindestlohns bei Minijobs
1.1 Höhe
Arbeitgeber von Minijobbern sollten bei Arbeitsverträgen darauf achten, dass diese den Mindestlohn berücksichtigen. Anpassungsbedarf besteht in allen Fällen, bei denen eine arbeitsvertragliche Vergütung vereinbart wurde, der ab dem 1.1.2025 ein Stundenlohn von weniger als 12,82 EUR zugrunde liegt. Darüber hinaus spielt auch der Faktor einer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit eine Rolle, ohne dass ein Stundenlohn vereinbart wurde. Ist ein Minijobber noch minderjährig, muss bis zum Erreichen der Volljährigkeit kein Mindestlohn gezahlt werden. In diesen Fällen ist eine Umstellung ggf. erst zum 18. Geburtstag des Beschäftigten erforderlich.
Stundenlohn von 12,82 EUR darf nicht unterschritten werden
Sowohl bei der Vereinbarung des Stundenlohns als auch hinsichtlich der vereinbarten Arbeitszeit ist es wichtig, dass unter Berücksichtigung eines Stundenlohns von 12,82 EUR das regelmäßig erzielte monatliche Arbeitsentgelt den Betrag von 556 EUR nicht überschreitet.
1.2 Vorausschauende Betrachtung der Geringfügigkeitsgrenze
Arbeitgeber müssen vorausschauend über einen Zeitraum von 12 Monaten prüfen, ob die Geringfügigkeitsgrenze von 556 EUR eingehalten wird. Dabei sind innerhalb dieses Zeitraums alle laufenden und einmaligen Einnahmen zu berücksichtigen, die mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sind und auf die ein Rechtsanspruch besteht. Diese Prüfung ist bei Beschäftigungsbeginn und jeweils nach Ablauf eines Jahres erforderlich. Es ist jedoch auch zulässig, jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres zu prüfen, ob die Verdienstgrenze eingehalten wurde.
2 Mögliche Folgen der Mindestlohnunterschreitung
2.1 Beitrags-/versicherungsrechtliche Folgen
Unabhängig davon, ob Arbeitnehmer ihren Vergütungsanspruch nach dem Mindestlohngesetz geltend machen oder nicht, besteht für jeden Tag der Arbeitsleistung ein Anspruch auf den Stundenlohn von 12,82 EUR. Das im Sozialversicherungsrecht in § 22 Abs. 1 SGB IV verankerte Entstehungsprinzip besagt, dass die Beitragsansprüche bereits dann entstehen, wenn der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. Auf die Höhe des gezahlten Stundenlohns kommt es bei der Beitragsberechnung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung demzufolge nicht an. Das Entstehungsprinzip wirkt aber nicht nur bei der Beitragserhebung, sondern auch bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung einer Beschäftigung.
Entgelt ist für die beitrags- und versicherungsrechtliche Beurteilung maßgebend
Gehen Arbeitgeber bei Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze von einem Entgelt unterhalb des Mindestlohns aus, wirkt sich dies auf die versicherungsrechtliche Beurteilung aus: Wenn sich im Nachhinein ergibt, dass bei Zugrundelegung eines Stundenlohns von 12,82 EUR keine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorgelegen hat, tritt in dieser Beschäftigung rückwirkend Sozialversicherungspflicht ein. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber vorsätzlich, fahrlässig oder in gutem Glauben gehandelt hat. Sachverhalte dieser Art sind bereits seit Jahren Prüfgegenstand bei den turnusmäßigen Betriebsprüfungen in Branchen, bei denen Branchenmindestlöhne vereinbart wurden.
2.2 Prüfung rechtswidriger Mindestlohnunterschreitungen
Rechtswidrige Mindestlohnunterschreitungen werden von den Rentenversicherungsträgern bei der turnusmäßigen Prüfung und mit Rückwirkung beanstandet. Sie führen zu Beitragsnachforderungen und eventuell auch zur Erhebung von Säumniszuschlägen. Mit Einführung des flächendeckenden Mindestlohns wurden diese Prüfungen ausgeweitet. Deshalb ist es nahezu ausgeschlossen, dass die Unterschreitung des Mindestlohns unentdeckt bleibt.
2.3 Steuernachforderung durch Wegfall der Pauschsteueroption
Die rückwirkende Beseitigung der Geringfügigkeit führt nicht nur zu Beitragsnachf...