Kein Freibetrag für Vorsorgeaufwendungen im Lohnsteuerabzug

Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil bestätigt, dass Altersvorsorgeaufwendungen nicht als Freibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden können. Auch andere Vorsorgeaufwendungen wie für Krankheiten sind danach generell nicht eintragungsfähig.

In dem Urteilsfall des Bundesfinanzhofs vom 10. November 2016, VI R 55/08, war streitig, ob eine Einmalzahlung in einen Basisrentenvertrag ("Rürup-Rente") als Freibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden kann. Der Bundesfinanzhof hat dies verneint. Die gesetzliche Regelung sei eindeutig. Der hier einschlägige § 39a EStG enthalte eine enumerative Aufzählung der Steuerminderungstatbestände, die als Freibetrag angesetzt werden können. Vorsorgeaufwendungen - also auch für Krankheit et cetera - sind danach generell nicht eintragungsfähig.

Regelung ist laut Bundesfinanzhof verfassungsgemäß

Diese Regelung hält der BFH für verfassungsrechtlich unbedenklich. Die unterschiedliche Behandlung von Aufwendungen im Vorauszahlungsverfahren bei Selbstständigen (dort können derartige Aufwendungen berücksichtigt werden) und im Lohnsteuerabzugsverfahren stelle keinen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot dar. Sie sei schon dadurch gerechtfertigt, dass beim Lohnsteuerabzug die Vorsorgeaufwendungen durch die Vorsorgepauschale berücksichtigt werden.

Hinweis: Das Lohnsteuerkartenverfahren wurde zwar ab 2013 durch das elektronische ELStAM-Verfahren abgelöst. Dadurch haben sich jedoch keine Änderungen für die zu berücksichtigenden Freibeträge ergeben (vergleiche § 39a EStG).

Welche Aufwendungen als Freibetrag eintragen werden

Bestimmte Aufwendungen können nur dann als Freibetrag eingetragen werden, wenn die Summe dieser Aufwendungen mehr als 600 Euro beträgt. Dazu gehören unter anderem:

  • Werbungskosten zum Arbeitslohn,
  • Sonderausgaben mit Ausnahme der obigen Vorsorgeaufwendungen,
  • Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehe-/ Lebenspartner,
  • gezahlte Kirchensteuer (abzüglich erstatteter Kirchensteuer),
  • 2/3 der Kinderbetreuungskosten für Elternteile mit einem Kind bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, höchstens 4.000 Euro je Kind jährlich,
  • Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium bis zu 6.000 Euro im Kalenderjahr,
  • außergewöhnliche Belastungen wie der Unterhalt von bedürftigen Angehörigen oder der Ausbildungsfreibetrag.

Die Eintragung der unbeschränkt antragsfähigen Freibeträge ist nicht an das Überschreiten einer Antragsgrenze gebunden. Hierunter fallen unter anderem:

  • Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene,
  • negative Einkünfte, beispielsweise aus Vermietung und Verpachtung,
  • Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sowie die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen und Hand­werkerleistungen.

Weitere Informationen zum Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren finden Sie hier.

Schlagworte zum Thema:  Freibetrag, Lohnsteuerabzug, Vorsorge