Entgeltbescheinigung: Arbeitsunfähigkeit in Familienpflegezeit

Der GKV-Spitzenverband hat klargestellt, welche Angaben in die Entgeltbescheinigung zur Krankengeldberechnung gehören, wenn aufgrund einer Familienpflegezeit reduziert gearbeitet wird und Aufstockungsbeträge gezahlt werden.

Fraglich war, welches Entgelt in der Familienpflegezeit für die Berechnung von Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers oder bei Erkrankung des Kindes maßgebend ist. Dies ist in der Entgeltabrechnung insbesondere dann wichtig, wenn die Entgeltbescheinigung zur Krankengeldberechnung auszufüllen ist.

Berücksichtigung von Wertguthaben

Krankengeldwird aus dem im letzten Entgeltabrechnungszeitraum erzielten Arbeitsentgelt berechnet. Genauer muss hingeschaut werden, wenn mit einer Arbeitsleistung Entgelt erarbeitet wird, das für Zeiten einer vorherigen oder späteren Freistellung genutzt werden soll und als Wertguthaben geführt wird. Dann ist für die Berechnung des Krankengelds das beitragspflichtige Entgelt in diesem Bemessungszeitraum maßgebend. Diese Verfahrensweise gilt für alle Wertguthabenvereinbarungen im Sinne der Sozialversicherung (§ 7b SGB IV).

Aufstockungsbetrag als Vorleistung bei einer Familienpflegezeit

Seit dem 1.1.2012 kann von Arbeitnehmern eine Familienpflegezeit in Anspruch genommen werden, nach vertraglicher Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Während der reduzierten Arbeitstätigkeit wird das Entgelt des Arbeitnehmers aufgestockt, um den Arbeitsausfalls finanziell abzumildern. Dies wird durch Abbau eines vorhandenen Wertguthabens ausgeglichen. In den meisten Fällen besteht jedoch kein zuvor aufgebautes Wertguthaben. Folglich entwickelt sich das Wertguthaben in der Pflegephase zunächst negativ und der Arbeitgeber geht für die Aufstockung in Vorleistung. Wie  diese Vorleistung bei der Krankengeldberechnung zu berücksichtigen ist, wurde in der Praxis bei den Krankenkassen unterschiedlich gehandhabt.

Berücksichtigung wie bei Wertguthabenvereinbarungen

Durch den GKV-Spitzenverband wurde nun klargestellt, dass positive und negative Wertguthaben im Rahmen der Familienpflegezeit entsprechend den bestehenden Regelungen für Wertguthaben bei flexiblen Arbeitszeitregelungen zu berücksichtigen sind (BE v. 8.3.2012, TOP 1). Die Versicherten erhalten damit das Krankengeld auf Basis des tatsächlich gezahlten Entgelts. Wird in der Pflegephase Entgelt gezahlt, welches ganz oder teilweise noch nicht erarbeitet wurde, sondern als Vorleistung des Arbeitgebers gewährt wird, unterliegt dieses der Beitragspflicht. Somit  ist dieses auch für die Berechnung des Krankengeldes zu berücksichtigen.

Ausgleich von negativem Wertguthaben in der Nachpflegephase

Auch in der Nachpflegephase ist dementsprechend das tatsächlich gezahlte Entgelt maßgebend. Entgeltteile, die zwar erarbeitet, aber zum Ausgleich des negativ aufgelaufenen Wertguthabens verwendet werden, sind nicht beitragspflichtig. Sie werden nicht für die Krankengeldberechnung herangezogen, wenn der Bemessungszeitraum in die Nachpflegephase fällt.

Die Regelungen gelten analog auch für die Berechnung von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes.