TOP 1 § 45 SGB V - Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, § 47 SGB V - Höhe und Berechnung des Krankengeldes;

hier: Auswirkungen des Familienpflegezeitgesetzes

Sachstand:

Krankengeld berechnet sich nach den näheren Bestimmungen des § 47 SGB V. Hiernach beträgt das Krankengeld 70 vom Hundert (v. H.) des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Nach § 47 Abs. 2 SGB V ist für die Berechnung des Regelentgelts das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten 4 Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV verminderte Arbeitsentgelt, anzusetzen. Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7b SGB IV), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrunde liegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§23b Abs. 2 SGB IV), bleiben außer Betracht.

§ 45 SGB V enthält keine ausdrücklichen Regelungen zur Berechnung des Krankengeldes bei Erkrankung eines Kindes. Die Berechnung des Krankengeldes stützt sich auf die einschlägige BSG-Rechtsprechung (insbesondere Urteil vom 17. September 1986 Aktenzeichen 3 RK 51/84). Die Berechnung des maßgebenden Regelentgelts erfolgt daher grundsätzlich nach den vorgenannten Bestimmungen des § 47 SGB V, hierbei sind die Arbeits- und Ausfalltage sowie die Kürzung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber zu berücksichtigen.

Mit dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) wurde am 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564) vom Bundestag eine staatliche Förderung der Familienpflegezeit beschlossen, welche am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist.

Das FPfZG gilt nach § 2 Abs. 2 FPfZG für alle Beschäftigte im Sinne des § 7 Pflegezeitgesetz, demnach Arbeitnehmer, Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen. Mit der staatlichen Förderung der Familienpflegezeit soll diesen pflegenden Angehörigen die Möglichkeit eröffnet werden, in einem Zeitraum von bis zu zwei Jahren zur häuslichen Pflege von Angehörigen mit reduzierter Stundenzahl im Beruf weiter zu arbeiten und durch eine staatlich geförderte Aufstockung ihres Arbeitsentgeltes dennoch ihre finanzielle Lebensgrundlage zu erhalten.

Die Vereinbarung der Familienpflegezeit erfolgt hierbei auf vertraglicher Basis zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten. Dies ermöglicht beiden Seiten, optimal auf die jeweiligen Bedürfnisse einzugehen.

Der Anspruch setzt voraus, dass für die Dauer von höchstens zwei Jahren die wöchentliche Arbeitszeit bis zu einem Mindestumfang von 15 Stunden zur häuslichen Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen reduziert wird. Außerdem ist es notwendig, dass eine Aufstockung zulasten eines Wertguthabens erfolgt, dessen Auffüllung durch die Beschäftigten nach Beendigung der Familienpflegezeit in der Nachpflegephase erfolgt (negatives Wertguthaben).

Das FPfZG geht davon aus, dass der Versicherte während der reduzierten Arbeitstätigkeit zur Abmilderung des Entgeltausfalls eine Aufstockung des Arbeitsentgelts erhält. Diese Aufstockung kann durch den Abbau eines vorhandenen Wertguthabens (§ 7 SGB IV) des Versicherten erfolgen. Das FPfZG ermöglicht die Familienpflegezeit aber auch, wenn ein Wertguthaben nicht besteht. Dann entwickelt sich das Wertguthaben während der Familienpflegezeit zunächst negativ und der Arbeitgeber geht mit dem Aufstockungsbetrag in Vorleistung.

Im FPfZG wird für die Familienpflegezeit daher von einem Aufbau eines ggf. auch "negativen" Wertguthabens im Sinne des § 7 SGB IV ausgegangen, weshalb dieses Wertguthaben dem Wertguthaben bei einer flexiblen Arbeitszeitregelung entspricht. Die Berücksichtigung von Wertguthaben bei der Berechnung des Krankengeldes und des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes ist bereits gesetzlich im § 47 Abs. 2 Satz 4 SGB V geregelt. Nähere Erläuterungen, wie die Berechnung des Krankengeldes im Umgang mit Wertguthaben (flexiblen Arbeitszeitregelungen) erfolgen soll, wurden in der gemeinsamen Verlautbarung vom 19. April 2007 zur Berechnung des Krankengeldes bei flexiblen Arbeitszeitregelungen gegeben.

Um unterschiedliche Rechtsauffassungen in der Praxis zu vermeiden, war daher eine Thematisierung im Rahmen der Fachkonferenz über die Frage angezeigt, welche Auswirkungen der Aufstockungsbetrag (Wertguthaben) im Rahmen der Familienpflegezeit auf die Höhe des Krankengeldes und Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes hat.

Besprechungsergebnis:

Die Teilnehmer der Fachkonferenz vertreten die Auffassung, dass positive sowie negative Wertguthaben im Rahmen der Familienpflegezeit bei der Berechnung des Krankengeldes und des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes entsprechend den bisherigen Regelungen für das Wertguthaben für flexible Arbeitszeitregelungen zu berücksichtigen sind.

Mit § 47 Abs....

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