Beitragsfreiheit bei Pauschalversteuerung

Seit Inkrafttreten des 5. SGB-IV Änderungsgesetz in 2015 hat sich eine Rechtsänderung in der Sozialversicherungsentgeltverordnung ergeben: Seit diesem Zeitpunkt ist allein die Möglichkeit der Pauschalversteuerung nicht mehr ausreichend für die Beitragsfreiheit bestimmter Bezüge.

Sozialversicherungsrechtlich sind bestimmte Bezüge kein Arbeitsentgelt, bei denen der Arbeitgeber die Möglichkeit der Pauschalversteuerung nutzt. Sie sind infolge der Pauschalversteuerung beitragsfrei. Wichtig ist dabei jedoch, zu welchem Zeitpunkt die Pauschalversteuerung erfolgt ist.

Hintergrund der Regelung

Ausgelöst wurde die Regelung durch eine Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes. In dem Urteil ging es um den Bezug auf eine nachträglich geänderte Bewertung der Art der Besteuerung von Einnahmen im Rahmen von Anträgen auf Lohnsteuererstattung (BFH, Urteil v. 13.11.2012, VI R 38/11 und BMF-Schreiben vom 7.11.2013, BStBl I S. 1474). Hier stellte sich sozialversicherungsrechtlich die Frage, ob lediglich die Möglichkeit der pauschalbesteuerten Erhebung der Lohnsteuer für die Beitragsfreiheit dieser Einnahmen ausreicht. Zur Klarstellung wurde daher § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV geändert: Dem Arbeitsentgelt sind diese Einnahmen nur dann nicht zuzurechnen, soweit diese mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum pauschal besteuert werden.

Auswirkungen späterer Pauschalversteuerung

Die Neuregelung gilt nur für folgende pauschal versteuerten Bezüge:

  • Sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, die nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV sind,
  • Einnahmen nach § 40 Abs. 2 EStG (u. a. Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen),
  • Beiträge nach § 40b EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung (u. a. Beiträge für eine Direktversicherung), die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden,
  • Sachprämien nach § 37a EStG.


Beispiel: Ein Arbeitgeber veranstaltet im Juli 2015 ein Team-Event. Die Kosten pro Teilnehmer betragen 200 EUR. Der Arbeitgeber geht davon aus, dass es sich um eine steuer- und sozialversicherungsfreie Zuwendung handelt. Der Lohnsteuerprüfer geht bei einer Prüfung im Jahr 2017 dagegen von einer Betriebsveranstaltung aus.  110 EUR pro Arbeitnehmer bleiben nach § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG steuerfrei. Der übersteigende Betrag von 90 EUR pro Arbeitnehmer wird nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG pauschal versteuert. Hinsichtlich der 110 EUR pro Arbeitnehmer bleibt es bei der Beitragsfreiheit. Für die verbleibenden 90 EUR ist die Pauschalversteuerung nicht mit der Entgeltabrechnung für den Abrechnungszeitraum erfolgt. Für diesen Betrag sind nachträglich Beiträge zu entrichten.

Berichtigungen bei nachträglicher Pauschalversteuerung

Bedeutet "mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum", dass Berichtigungen in Zukunft gar nicht mehr möglich sind? Die Gesetzesbegründung führt zu der Rechtsänderung aus:

"Eine erst im Nachhinein geltend gemachte Pauschalbesteuerung führt nicht dazu, dass für steuer- und beitragspflichtig abgerechnete Arbeitsentgeltbestandteile Sozialversicherungsbeiträge zu erstatten sind, wenn der Arbeitgeber die vorgenommene steuerpflichtige Erhebung nicht mehr ändern kann."

Auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto hat der Arbeitgeber spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres die elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln. Bis zu diesem Zeitpunkt kann er steuerlich Berichtigungen vornehmen. Ob dies auch hinsichtlich der Beitragsfreiheit bei pauschal versteuerten Bezügen entsprechend gilt, wollen die Spitzenverbände der Sozialversicherung im Frühjahr 2016 abschließend beraten.

Schlagworte zum Thema:  Pauschalsteuer, Beitragspflicht