Versicherungsrecht: Auszubildende in praxisintegrierten schulischen Ausbildungsgängen
Teilnehmer an schulischer Berufsausbildung stehen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis. Daher ist eine Sozialversicherungspflicht als zur Berufsausbildung Beschäftigter ausgeschlossen.
Auszubildende in Gesundheitsberufen betroffen
Auch Auszubildende in mehreren Gesundheitsberufen, deren Ausbildung weitgehend schulisch organisiert ist, zählen nicht zu den Beschäftigten zu ihrer Berufsausbildung. Dies gilt unabhängig davon, dass für die Betroffenen an kommunalen Krankenhäusern und Universitätskliniken tarifvertragliche Regelungen existieren und die Betroffenen auf der Grundlage der mit ihnen geschlossenen Ausbildungsverträge ein monatliches tarifliches Ausbildungsentgelt erhalten.
Kaum Unterschiede zur betrieblichen Ausbildung
Durch die Zahlung eines Ausbildungsentgelts ergeben sich für diese Auszubildenden in wirtschaftlicher Hinsicht kaum mehr Unterschiede zu den Auszubildenden in der betrieblichen Berufsausbildung. Gleichwohl ist die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung gegenteilig.
Gesetzesänderung angestrebt
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (Verdi) habe eine gesetzliche Regelung angeregt. Danach sollen die Teilnehmer an schulischer Berufsausbildung in praxisintegrierten (dualen) Ausbildungsgängen, die Ausbildungsverträge abschließen und eine Vergütung erhalten, den Beschäftigten zur Berufsausbildung zugeordnet und damit in die Sozialversicherungspflicht einbezogen werden. Dies soll nicht nur für Gesundheitsberufe gelten. Das BMAS unterstützt diesen Vorschlag. Er soll in ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden.
Vorgriff auf Gesetzesänderung empfohlen
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben das geplante Gesetzgebungsverfahren zum Anlass genommen, eine gemeinsame Verlautbarung herauszugeben. Darin wird die Empfehlung ausgesprochen, die angekündigte gesetzliche Regelung bereits jetzt schon umzusetzen.
In der Praxis sind teilweise bereits angenommene Versicherungsverhältnisse nach erfolgter Anmeldung mit anschließender Beitragsabführung angesichts der von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in der Vergangenheit vertretenen Rechtsauffassung rückabgewickelt worden. In diesen Fällen soll das Versicherungsverhältnis nunmehr doch begründet werden. Dementsprechend sind für die Zeit von Beginn der Versicherungspflicht an Meldungen abzugeben und Beiträge nachzuzahlen.
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