Amateursportler sind sozialversicherungsrechtlich Beschäftigte

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben jetzt klargestellt: Amateursportler gehören grundsätzlich zu den Beschäftigten im Sinne der Sozialversicherung. Auf den Mindestlohn besteht kein Anspruch. Relevant ist aber, warum der Sportverein Zahlungen leistet.

Seit Einführung des Mindestlohngesetzes zum 1.1.2015 herrscht große Unsicherheit bei Sportvereinen: Wie wird mit der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung des sportlichen Personals umgegangen? In einem vom Deutschen Olympischen Sportbund e. V. (DOSB) sowie dem Deutschen Fußball-Bund e. V. (DFB) mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) abgestimmten Rundschreiben vom März 2015 wird das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses für Amateursportler bei einer Vergütung auf Minijob-Basis generell verneint. Doch diese Aussagen gelten nicht für die Sozialversicherung (BE v. 18.11.2015: TOP 2).

Vertragsamateur bis 450 EUR steht nicht in Arbeitsverhältnis

Das BMAS und der DOSB sowie der DFB haben im Rahmen der Auslegung festgelegt, dass Vertragsamateure mit einer Vergütung bis zu 450 EUR monatlich nicht in einem Arbeitsverhältnis tätig werden. Damit haben sie auch keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.

Achtung: Für Vertragsamateure mit Vergütungen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze wurde keine generelle Regelung zur Anwendung des Mindestlohngesetzes getroffen. Hier ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob es dem Spieler in erster Linie um die sportliche Betätigung oder die finanzielle Gegenleistung geht.

SV-rechtliche Beurteilung für Amateursportler

Die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung sind von der persönlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber geprägt. Dies drückt sich nicht zuletzt auch durch die angemessene Entlohnung der erbrachten Arbeitsleistung aus.

Wichtig: Insbesondere bei Amateursportlern mit einer schriftlichen Vertragsvereinbarung kann eine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung angenommen werden.

Amateursportler mit Zahlung aufgrund mitgliedschaftsrechtlicher Bindung

Für Amateursportler, die ohne gesonderte schriftliche Vertragsvereinbarung allein aufgrund ihrer mitgliedschaftsrechtlichen Bindungen im Sportverein tätig werden, gilt etwas anderes: Hier wird vermutet, dass bei Zahlungen bis zur Höhe von 200 EUR im Monat keine wirtschaftliche Gegenleistung erbracht wird. Damit wird in Folge auch keine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung ausgeübt. Hierbei ist der durchschnittliche Monatsverdienst im Jahresverlauf maßgebend. Dieser ist vorausschauend vom Sportverein zu ermitteln. Zu erwartende Prämien für besondere Leistungserfolge werden bei der Beurteilung der Höhe der Vergütung zu Beginn des Beurteilungszeitraums mit einbezogen.

Hinweis: Im Einzelfall kann - trotz monatlicher Zahlung über 200 EUR- eine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung verneint werden. Das kann der Fall sein, wenn der Sportverein durch Nachweise belegt, dass aus besonderen Gründen ein höherer Aufwand erforderlich war. Als besonderer Grund sind z. B. Transportkosten für ein notwendiges Sportgerät denkbar.

Der Grenzwert von 200 EUR orientiert sich an der Höhe der Übungsleiterpauschale. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um einen Freibetrag. Bei Überschreitung des Wertes von 200 EUR im Monat stellt die gesamte Zahlung Arbeitsentgelt dar.

Beispiel:

1.) Ein Amateursportler erhält monatlich 180 EUR. Lösung: Keine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung
2.) 250 EUR (ohne begründete Nachweise). Lösung: Geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt von 250 EUR.

Beschäftigung bei Zahlung ohne mitgliedschaftsrechtliche Bindung

Erfolgt die Zahlung des Sportvereins an den Amateursportler nicht lediglich aufgrund der sportlichen Motivation oder zur Bindung an den Verein, liegt eine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung bereits bei einem Verdienst bis 200 EUR vor.

Amateursportler sind 450-EUR-Minijobber ohne Mindestlohnanspruch

Amateursportler, die als Beschäftigte im Sinne der Sozialversicherung gelten, haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Maßgebend für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung sind daher die vereinbarten Zahlungen zwischen dem Amateursportler und dem Sportverein. In der Regel ergibt sich ein monatlicher Durchschnittsbetrag bis 450 EUR. In diesem Fall handelt es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, die bei der Minijob-Zentrale zu melden ist. Die Abgaben zur Sozialversicherung sind ebenfalls nach dem vereinbarten Arbeitsentgelt zu bemessen.

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