Mindestlohn-Ausnahme im Sportbereich nicht rechtssicher
Generell ist es so, dass der Mindestlohn nicht für ehrenamtlich Tätige gilt, da diese nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen. Das MiLoG selbst enthält allerdings keine Definition, was man unter einem Ehrenamt zu verstehen hat, sodass hier auf allgemeine Grundsätze zurückgegriffen werden muss.
Sozialrechlich wird das Ehrenamt beispielsweise wie folgt definiert: Ehrenamtlich tätig ist, wer ein öffentliches Amt bekleidet, das heißt, Amtsträger einer privaten, meist gemeinnützigen Organisation ist und dabei eine Tätigkeit übernommen hat, die sich in ihrem Gesamteindruck als Ausdruck bürgerschaftlichen Engagements erweist. Im Vordergrund einer ehrenamtlichen Tätigkeit steht nämlich, sich für das Allgemeinwohl einzusetzen.
Aufwandsentschädigungen nicht mindestlohnpflichtig
Eine Erwerbsabsicht steht hier nicht im Vordergrund und die Ausübung eines Ehrenamtes dient auch typischerweise nicht der Aufbesserung der wirtschaftlichen Existenz. Oft ist es aber üblich, dass Übungsleiter oder Amateur-Sportler vom Verein eine kleine Aufwandsentschädigung für ihr Engagement erhalten. Diese sind jedoch - unabhängig von ihrer Höhe - unschädlich.
Wichtig ist für die Beurteilung immer, dass für die Sportler die ehrenamtliche sportliche Betätigung und nicht die finanzielle Gegenleistung im Vordergrund steht. Die Arbeitsgerichte sind indes an die Äußerungen der Ministerin nicht gebunden und damit herrscht auch noch keine Rechtssicherheit für die betroffenen Vereine oder den Vereinssport als Ganzes.
Vertragssport kann ein Arbeitsverhältnis sein
Zu beachten ist auch, dass für sogenannte "Vertragssportler" im engeren Sinne etwas anderes gelten kann: Erfolgt hier die sportliche Leistungserbringung und seine Teilnahme an Wettkämpfen zugunsten des Vereins - gerade weil sich der Sportler aufgrund eines Vertrages dazu vertraglich verpflichtet hat und dafür im Gegenzug ein Entgelt bzw. Sachbezüge von seinem Verein erhält -, kann im Grundsatz nichts anderes gelten als für den Profisport: Bei diesem ist unbestritten, dass es sich um Arbeitsverhältnisse handelt. In diesem Sinne kann also auch ein Vertragssportler den Mindestlohn für seine sportliche Betätigung von seinem Verein beanspruchen - sofern er nicht ohnehin eine höhere Vergütung erhält.
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