Mindestlohn auch für Standzeiten bei Taxifahrern
Welche Zeiten zur Arbeitszeit zählen und vom Arbeitgeber mit dem Mindestlohn zu vergüten sind, müssen immer wieder Gerichte klären. Insbesondere die Abgrenzung zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst ist in Unternehmen häufig schwierig.
In einem Fall, den das LAG Berlin-Brandenburg zu entscheiden hatte, verlangte der Arbeitgeber, ein Taxiunternehmen, von seinen Fahrern, alle drei Minuten eine im Taxi befindliche Signaltaste zu drücken, um ihre Arbeitszeit zu überwachen. Hierauf wurden die Fahrer durch ein akustisches und optisches Signal hingewiesen. Verpasste ein Fahrer dies, wurde die Zeit als Pausenzeit berechnet und nicht vergütet - zu Unrecht, entschied das LAG und bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz - allerdings mit einer anderen Begründung.
Arbeitszeit oder Pausenzeit: Taxifahrer fordert Mindestlohn für Standzeiten
Der Taxifahrer forderte von seinem Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn für Standzeiten, in denen er sich für Fahrgäste bereit hielt - auch für die Zeiten, die wegen fehlender Betätigung der Signaltaste als Pausenzeiten erfasst waren. Er hielt das Betätigen der Signaltaste für unzumutbar und gab vor Gericht an, dass es ihm nicht immer möglich gewesen sei sie zu drücken. Zudem habe er die Signaltaste auch nur in einem solchen Umfang betätigen sollen, dass ein bestimmter Umsatz pro erfasster Arbeitsstunde erzielt werde.
Standzeiten sind Bereitschaftszeit
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte die Vorinstanz. Der Arbeitnehmer habe auch für die Standzeiten grundsätzlich einen Anspruch auf den Mindestlohn. Dies sei unabhängig davon ob er die Signaltaste gedrückt habe oder nicht. Das Gericht führte aus, dass es sich bei den Standzeiten um vergütungspflichtige Bereitschaftszeiten handele.
Signaltaste im 3-Minuten Takt drücken: Weisung unverhältnismäßig
Dass der Arbeitnehmer die Signaltaste nicht betätigt habe, sei unerheblich für eine Vergütungspflicht des Arbeitgebers. Nach Meinung der LAG-Richter war die Weisung, alle drei Minuten einen Signalknopf zur Bestätigung der Arbeitsbereitschaft zu drücken, nicht durch berechtigte Interessen des Arbeitgebers gedeckt. Bei Abwägung der beiderseitigen Belange kamen sie zu dem Schluss, dass dies unverhältnismäßig sei.
Das Arbeitsgericht Berlin, hatte anders begründet: Nach seiner Auffassung lag in der Praxis der Überwachung per Signalknopf ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz.
Arbeitszeit eindeutig zu gering
Auch anhand der Verteilung der Zeiten wurde für das Gericht deutlich, dass es sich bei den nicht erfassten Standzeiten nicht um Pausenzeiten handelte. So war eine Standzeit von elf Minuten bei einem Arbeitstag mit knapp zwölf Stunden zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende als Arbeitszeit erfasst. Dies entspreche nicht den Arbeitsabläufen im Taxigewerbe, urteilte das Gericht.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.
Hinweis: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.08. 2018, Az. 26 Sa 1151/17, Vorinstanz: ArbG Berlin, Urteil vom 10. August 2017, Az. 41 Ca 12115/16
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