Arbeitszeitkontrolle von Taxifahrern widerspricht Datenschutz
Alle drei Minuten sollte der klagende Taxifahrer während des Wartens auf Fahrgäste die Signaltaste drücken. Nur die so dokumentierten Arbeitszeiten akzeptierte das Taxiunternehmen und vergütete sie entsprechend. Da ihm dies nicht zumutbar gewesen sei, klagte der Taxifahrer dagegen und verlangte die Vergütung der sogenannten Standzeiten in Höhe des Mindestlohns. Das Arbeitsgericht Berlin gab ihm nun überwiegend Recht.
Arbeitszeit: Anwesenheit alle drei Minuten kontrolliert
Im konkreten Fall hatte das Taxameter der genutzten Taxis die Besonderheit, dass nach einer Standzeit von drei Minuten ein akustisches Signal ertönte. Der Fahrer hatte dann zehn Sekunden Zeit, eine Taste zu drücken, damit der Taxameter die Standzeit als Arbeitszeit aufzeichnete. Ohne diese Kontrolle der Anwesenheit hatte das Gerät die darauffolgende Standzeit nicht als Arbeits-, sondern als unbezahlte Pausenzeit erfasst. Weil ihm das Betätigen der Signaltaste nicht zumutbar und auch nicht immer möglich gewesen sei, verlangte der Taxifahrer die volle Vergütung für die Zeit, in der er auf Fahrgäste wartete.
Datenschutz: zu enge zeitliche Überwachung
Das sah auch Arbeitsgericht so. Stand- und sonstige Zeiten, in denen ein Taxifahrer bereit ist, einen Fahrauftrag auszuführen, seien Arbeitsbereitschaft oder jedenfalls Bereitschaftsdienst. Aus diesem Grund seien sie mindestlohnpflichtig. Die vom Taxiunternehmen eingeführte Praxis der Überwachung via Signalknopf verstoße gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Dieses verbiete eine unverhältnismäßige Erfassung von Daten des Taxifahrers. Das Interesse des Arbeitgebers, die Arbeitsbereitschaft des Taxifahrers zu kontrollieren, erfordere keine so enge zeitliche Überwachung.
Arbeitsgericht: Gesetzlich vorgesehene Ruhepausen abziehen
Lediglich hinsichtlich der gesetzlichen Ruhepausen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Diese hatte der Taxifahrer einzuhalten. Da er Beginn und Dauer der Ruhepausen selbst bestimmen konnte, sei ihm dies auch möglich gewesen.
Hinweis: ArbG Berlin, Urteil vom 10. August 2017, Az. 41 Ca 12115/16
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