Kündigung wegen Böllerwurf

Weil ein Mitarbeiter einen Knallkörper auf das Betriebsgelände geworfen hatte, kündigte ihm der Arbeitgeber fristlos. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hielt im konkreten Fall eine Abmahnung für ausreichend. Letztlich einigten sich die Parteien mit einem Vergleich.

Immer wieder stellt sich bei Fehlverhalten von Mitarbeitern die Frage: Kündigung oder erst Abmahnung? Grundsätzlich geht eine Abmahnung der verhaltensbedingten außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung vor. Die Kündigung ist nach ständiger Rechtsprechung immer das letzte Mittel. Dabei kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Im vorliegenden Fall war auch für das LAG Düsseldorf klar: Der Arbeitnehmer hätte den Böller nicht zünden dürfen. Der Arbeitgeber hätte das pflichtwidrige Verhalten jedoch zunächst abmahnen müssen.

Fristlose Kündigung nach Silvesterböller mit Folgen

Der Arbeitnehmer war seit 2016 als Logistikmitarbeiter bei einem Logistikdienstleister tätig. Am 31. Dezember 2018 befand er sich mit anderen Mitarbeitern im Raucherbereich hinter der Lagerhalle. Von dort aus zündete er einen Böller und warf ihn über den Zaun auf das angrenzende Betriebsgelände. Dabei erlitt ein Leiharbeitnehmer ein Knalltrauma, wegen dem er im Anschluss eine Woche arbeitsunfähig war. Der Arbeitgeber kündigte dem Logistikmitarbeiter daraufhin am 07. Januar 2019 fristlos und hilfsweise fristgerecht zum 28. Februar 2019. Der Betriebsrat widersprach der Kündigung.

Illegaler Böller und Verstoß gegen Brandschutzvorgaben?

Der Arbeitgeber behauptete, dass es sich um einen in Deutschland nicht zugelassenen Böller gehandelt habe. Der Mitarbeiter habe dies gewusst und hätte den Böller nicht zünden dürfen. Da sich außerhalb des Rauchergeländes andere Mitarbeiter aufhalten dürfen, habe er damit rechnen müssen, dass sich ein Mitarbeiter verletzt. Außerdem warf er dem Arbeitnehmer vor, mit seinem Verhalten wissentlich gegen die Brandschutzvorgaben verstoßen zu haben.

Der Arbeitnehmer klagte gegen seine Kündigung. Vor Gericht behauptete er, er habe genau sehen können, dass sich dort, wo der Böller landete, niemand aufgehalten habe. Der verletzte Leiharbeitnehmer habe hinter ihm gestanden. Weiter argumentierte er, dass es sich um einen zugelassenen sogenannten "D-Böller“ gehandelt habe, den er von einem Arbeitskollegen erhalten habe. Brandgefahr habe nicht bestanden.

Vergleich: Ordentliche Kündigung gegen Abfindung

Die Kündigungsschutzklage des Logistikmitarbeiters war in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht erfolgreich. Das LAG Düsseldorf schloss sich der Wertung der Vorinstanz an, dass es sich eindeutig um ein pflichtwidriges Verhalten gehandelt habe. Aufgrund der konkreten Umstände des Falles sei aber eine Abmahnung ausreichend.

Die Parteien einigten sich in der Verhandlung auf einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gegen Zahlung einer Abfindung beendet wird. Damit ist der Rechtsstreit beendet.

Hinweis: LAG Düsseldorf, Termin vom 13.02.2020, Az: 13 Sa 551/19; Vorinstanz: ArbG Wesel, Urteil vom 31.07.2019, Az: 6 Ca 132/19


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