Rechtmäßige Kündigung wegen fremdenfeindlicher Whatsapp-Nachricht
Arbeitgeber müssen fremdenfeindliche Äußerungen ihrer Arbeitnehmer nicht per se hinnehmen. Dies gilt für Äußerungen am Arbeitsplatz, aber unter Umständen auch für Statements im Netz. In einem aktuellen Fall hatte das LAG Baden-Württemberg einen Sachverhalt zu beurteilen, in dem ein Mitarbeiter über einen längeren Zeitraum hinweg einem Kollegen islamfeindliche und beleidigende Inhalte per Handy schickte. Der Arbeitgeber sah in dem Verhalten einen Kündigungsgrund. Auch das LAG Baden-Württemberg hielt die Grenzen der Meinungsfreiheit für erreicht. Das Gericht entschied, dass die fristlose Kündigung rechtmäßig war.
Arbeitgeber kündigt wegen fremdenfeindlicher Beleidigung eines Mitarbeiters
Der schwerbehinderte Arbeitnehmer war seit 1996 bei der Daimler AG beschäftigt, zuletzt als Anlagewart im Werk Untertürkheim. Im Juni 2018 kündigte ihm der Arbeitgeber, die Daimler AG, fristlos. Die Kündigung stützte er auf die massiven Beleidigungen, die der Arbeitnehmer gegenüber einem türkischen Arbeitskollegen muslimischen Glaubens geäußert habe. So habe er ihn als "hässlicher Türke" und "Ziegenficker" bezeichnet. Weiter habe er ihm Bilddateien mit islamfeindlichem Hintergrund über Whatsapp gesendet.
Fristlose Kündigung rechtmäßig?
Der Arbeitnehmer wehrte sich gegen seine Kündigung. Er argumentierte damit, dass es sich bei den geschickten Whatsapp-Nachrichten um Satire handele, deren Inhalt er sich nicht zu eigen gemacht habe. Zudem sei eine außerordentliche Kündigung zu dem Zeitpunkt, an dem sie erfolgte, nicht mehr zulässig gewesen, da der Arbeitgeber die Ermittlungen zu sehr herausgezögert habe. Auch die Schwerbehindertenvertretung sei nicht ordnungsgemäß angehört worden.
Whatsapp mit menschenverachtenden Inhalten nicht von Meinungsfreiheit gedeckt
Das LAG Baden-Württemberg wies die Berufung des Arbeitnehmers zurück. Nach Ansicht der entscheidenden Kammer stellten bereits die an den Kollegen übersandten Whatsapp-Nachrichten einen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. In ihrem Urteil führten die Richter aus, dass die Inhalte der Whatsapp-Nachrichten eine massive Beleidigung des Arbeitskollegen muslimischen Glaubens darstellten. Die übermittelten Inhalte, wie unter anderem die Bilddatei "Wir bauen einen Muslim" seien menschenverachtend und von der Meinungsfreiheit nicht gedeckt.
Kündigung trotz Schwerbehinderung und langer Betriebszugehörigkeit rechtmäßig
Das Gericht urteilte, dass die Kündigung rechtmäßig war. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der langen Betriebszugehörigkeit und der Schwerbehinderung des gekündigten Anlagewarts. Auch an den Formalien hatte das Gericht nichts auszusetzen: Die Kündigung habe der Arbeitgeber innerhalb der zu beachtenden Frist erklärt. Der Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung seien zuvor ordnungsgemäß angehört worden.
Die Berufung zum Bundesarbeitsgericht ist nicht zugelassen worden.
Hinweis: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 5.12.2019, Az: 17 Sa 3/19, Vorinstanz: ArbG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2018, Az: 11 Ca 3738/18
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