2.1 Geltungsbereich des TV Inflationsausgleich, anspruchsberechtigte Personen

Die Tarifvertragsparteien haben die Sonderzahlungen zum Inflationsausgleich in einem gesonderten, den TVöD ergänzenden Tarifvertrag, dem "Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich)" vom 22. April 2023 geregelt.

Der TV Inflationsausgleich gilt für Personen, die unter den Geltungsbereich eines der folgenden Tarifverträge fallen:

  • Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD),
  • Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V),
  • Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (TV-Fleischuntersuchung),
  • Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD),
  • Tarifvertrag für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD),
  • Tarifvertrag für Studierende in einem dualen Hebammenstudium im öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVHöD) und
  • Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD).

Auch sog. Minijobber (geringfügig entlohnte Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV; 520-Euro-Grenze) haben – anteilig entsprechend ihrer Teilzeitbeschäftigung – Anspruch auf die Inflationsausgleichszahlungen, da sie vom Geltungsbereich der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes erfasst sind. Die Sonderzahlungen werden bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung einer Beschäftigung nicht zum Arbeitsentgelt hinzugerechnet und beeinflussen folglich die Geringfügigkeitsgrenze nicht.

Ausgenommen vom Geltungsbereich des TVöD und damit des TV Inflationsausgleich sind dagegen die sozialversicherungsfrei kurzfristig Beschäftigten (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV; § 1 Abs. 2 Buchst. m) TVöD). Diese haben keinen Anspruch auf die Inflationsausgleichzahlungen.

Auch leitende Angestellte sind vom Geltungsbereich des TVöD ausgenommen, sofern ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind (§ 1 Abs. 2 Buchst. a) TVöD). Des Weiteren haben Beschäftigte, mit denen arbeitsvertraglich ein außertarifliches Entgelt vereinbart wurde, das über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 TVöD hinausgeht, keinen Anspruch auf die Inflationsausgleichszahlungen nach dem TV Inflationsausgleich. Zulässig ist es jedoch, mit diesen vom Geltungsbereich des TV Inflationsausgleich nicht erfassten Beschäftigten arbeitsvertraglich entsprechende Zahlungen zu vereinbaren.

Anspruchsberechtigt sind Beschäftigte, die im Rahmen der Überleitung vom früheren Tarifrecht BAT auf den TVöD im Jahre 2005 der Entgeltgruppe 15 Ü zugeordnet wurden.

Stehen Beschäftigte gleichzeitig in mehreren Arbeitsverhältnissen zu verschiedenen Arbeitgebern, für die der TVöD Anwendung findet, bestehen die Ansprüche auf den Inflationsausgleich 2023 und die monatlichen Sonderzahlungen aus jedem Arbeitsverhältnis. Entsprechendes gilt, wenn Beschäftigte gleichzeitig mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber haben, was nur ausnahmsweise der Fall sein dürfte, hier besteht aus jedem Arbeitsverhältnis ein zeitanteiliger Anspruch.

 
Hinweis

Geltung des TV Inflationsausgleich bei fehlender normativer Tarifbindung?

Bei normativer Tarifbindung – der Arbeitgeber ist Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband (KAV) oder der Bund, die/der Beschäftigte ist Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft – gilt der TV Inflationsausgleich zwingend und unmittelbar (§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Ist dagegen mindestens eine der beiden Arbeitsvertragsparteien nicht in den tarifschließenden Gremien organisiert, findet der Tarifvertrag nur aufgrund Einbeziehung im Arbeitsvertrag Anwendung. Für die Geltung des TV Inflationsausgleich ist nunmehr entscheidend, ob der Arbeitsvertrag – wie dies bei zahlreichen Einrichtungen und Betrieben der Fall sein dürfte – eine Verweisung auf den"TVöD und die diesen ändernden, ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträge" enthält. Bei dieser Formulierung besteht Anspruch auf die Inflationsausgleichszahlungen, denn der TV Inflationsausgleich ist ein solcher den TVöD ergänzender Tarifvertrag.

2.2 Einmalige Sonderzahlung "Inflationsausgleich 2023" im Juni 2023

Der TV Inflationsausgleich sieht in § 2 bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen eine einmalige Sonderzahlung "Inflationsausgleich 2023" vor.

2.2.1 Anspruchsvoraussetzungen

Voraussetzung für den Anspruch auf die einmalige Sonderzahlung ist nach § 2 Abs. 1 TV Inflationsausgleich, dass

  • das Arbeitsverhältnis am 1. Mai 2023 bestand und
  • an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 Anspruch auf "Entgelt" oder dem Entgelt gleichgestellte Leistungen bestanden hat.

Welche Entgeltzahlungen bzw. Leistungen genügen, ist in § 4 Abs. 2 TV Inflationsausgleich (Gemeinsame Bestimmungen für die Sonderzahlungen nach §§ 2 und 3) näher definiert.

Als Anspruch auf Entgelt im Sinne der Inflationsausgleichszahlungen gelten auch

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