(1) Die Arbeitnehmer erhalten Entgelt nach der Anlage 2.

 

(2) Bemessungszeitraum für das Entgelt des Arbeitnehmers ist der Kalendermonat. Die Zahlung erfolgt zum letzten Tag des laufenden Monats auf ein von dem Arbeitnehmer eingerichtetes Girokonto im Inland.

 

(3) Bemessungsgrundlage für die Fortzahlung des Entgelts nach den § 8 Abs. 3 Satz 2, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und 4 und § 15 Abs. 2 bis 4 ist der Durchschnitt der tariflichen Entgelte, die in den letzten drei dem maßgeblichen Ereignis für die Fortzahlung vorhergehenden vollen Kaledermonate gezahlt worden sind. Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt (mit Ausnahme der dienstplanmäßig vorgesehenen Überstunden), Leistungszulagen (Absatz 5), Leistungsprämien (Absatz 6), Sonderzahlungen (§ 16) sowie besondere Zahlungen (§ 17 Abs. 1).

 

(4) Zur Ermittlung des Stundenentgelts ist das Entgelt (Absatz 1) durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1) zu teilen. Die Stundenentgelte der Arbeitnehmer werden in der Anlage 3 ausgewiesen.

 

(5) An Arbeitnehmer, deren Leistungen hinsichtlich der Arbeitsqualität oder Arbeitsquantität erheblich über dem Durchschnitt der Leistungen liegen, die normalerweise zu erwarten sind, können jederzeit widerruflich Leistungszulagen gewährt werden, wenn ihre Leistungen zum wirtschaftlichen Erfolg des Betriebes beigetragen haben. Über die Leistungszulage ist jährlich neu zu entscheiden. Die Kriterien für Leistungszulagen und das Verfahren werden in einem betrieblich zu vereinbarenden System festgelegt. Bei der Entwicklung und beim ständigen Controlling des Systems wirkt eine betriebliche Kommission mit, deren Mitglieder je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Betriebs-/Personalrat aus dem Betrieb benannt werden. Die betriebliche Kommission ist auch für die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden zuständig, die sich auf Mängel des Systems bzw. seiner Anwendung beziehen. Der Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag der betrieblichen Kommission darüber, ob und in welchem Umfang der Beschwerde im Wege der Korrektur des Systems bzw. von Systembestandteilen oder auch von einzelnen konkreten Anwendungsfällen abgeholfen werden soll.

 

(6) Arbeitnehmer, deren Arbeitsaufgabe die Erreichung von vereinbarten oder festgelegten besonderen Zielen umfasst, können entsprechend der Zielerreichung eine Leistungsprämie erhalten. Leistungsprämien können auch an Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden. Absatz 5 Sätze 3 bis 6 gilt entsprechend.

 

(7) Die nach den Absätzen 5 und 6 gewährten leistungsbezogenen Entgelte sind nicht zusatzversorgungspflichtig.

Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 5 und 6

Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Vergabeentscheidung.

Protokollerklärung zu § 6 Abs. 2 Satz 2

Die Umstellung des Zahlungstages vom 15. auf den letzten Tag des laufenden Monats kann nur im Dezember beginnen. Betrieblich kann auf die Umstellung ganz oder zeitweise verzichtet werden.

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