Die Tarifrunde im TVöD-Bund und -VKA des Jahres 2023 wurde mit der Tarifeinigung vom 22.4.2023 beendet. Die Änderungstarifverträge werden nach Abschluss der Redaktionsverhandlungen zu den Entgelterhöhungen veröffentlicht. Zu den Einzelheiten der Tarifeinigung siehe das Lexikonstichwort Tarifrunde 2023 zum TVöD Bund und Kommunen – Erläuterungen zur Tarifeinigung und zum TV Inflationsausgleich.

2.1 TV Inflationsausgleich

Es wurde in der Tarifrunde 2023 mit dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) vom 22. April 2023 sowohl eine einmalige Zahlung im Juni 2023, als auch monatliche Zahlungen von Juli 2023 bis einschließlich Februar 2024 vereinbart.

Die Zahlungen betragen in Summe bei Vollzeitbeschäftigung 3.000 EUR und entsprechen der Höchstsumme des § 3 Nr. 11c EStG. Nach dieser Norm sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3.000 EUR steuerfrei.

Zu den Einzelheiten siehe Ziffer 2 – Inflationsausgleichszahlungen im Lexikonstichwort: Tarifrunde 2023 zum TVöD Bund und Kommunen – Erläuterungen zur Tarifeinigung und zum TV Inflationsausgleich.

2.2 Erhöhung Tabellenentgelt

Die Entgeltsteigerungen im TVöD werden in der Regel in Form einer prozentualen Erhöhung des Tabellenentgelts vereinbart. Selten erfolgen Erhöhungen mit einem so genannten "Sockelbetrag", bei dem sich die Entgelte um einen bestimmten, von den Tarifvertragsparteien festgelegten EUR-Betrag erhöhen.

In der Tarifrunde 2023 ist lediglich eine Tariferhöhung vorgesehen. Dies ist zwar unüblich, jedoch den Zahlungen aus dem TV Inflationsausgleich geschuldet. Die einzige Tariferhöhung der Tarifrunde 2023 erfolgt zum 1. März 2024.

Zu diesem Zeitpunkt werden die Tabellenentgelte einschließlich der Beträge aus individuellen Zwischen- und Endstufen sowie der Tabellenwerte der Entgeltgruppe 2Ü und 15Ü um 200 EUR und anschließend um 5,5 % erhöht.

Entgegen Tariferhöhungen in der Vergangenheit handelt es sich bei dem Eurobetrag nicht um einen Mindest-, sondern vielmehr um einen Sockelbetrag. Es werden die genannten Entgelte also zunächst um den Betrag von 200 EUR erhöht und sodann die Summe aus dem jeweiligen Entgelt und 200 EUR um 5,5 % erhöht.

Ferner haben die Tarifvertragsparteien noch einen Mindestbetrag i. H. v. 340 EUR vereinbart. Wird durch die oben genannte Erhöhung dieser Betrag von 340 EUR nicht erreicht, so beträgt die Erhöhung 340 EUR.

Diese genannten Erhöhungen gelten für alle Entgelttabellen, also auch für den Sozial- und Erziehungsdienst (Anlage C) und den Pflegedienst, die sogenannten P-Entgeltgruppen, (Anlage E). Die Zuordnung der jeweiligen Entgeltgruppen ist mittels der Tabellen in § 15 TVöD-V bzw. § 15 TVöD-K vorzunehmen.

Diese Erhöhung mit dem Mindestbetrag betrifft lediglich die Stufen 2 bis 6 der Entgeltgruppe 1, sowie die jeweiligen Stufen 1 der Entgeltgruppe 2 und 2Ü.

Für den Bereich des TV-Fleischuntersuchung ist eine Erhöhung der Stundenentgelte um 11,5 % vorgesehen.

2.3 Entgeltbestandteile, die entsprechend der Tariferhöhung angepasst werden

Dynamisch ausgestaltet sind insbesondere die nachfolgend aufgelisteten Entgeltbestandteile. Sie erhöhen sich bei einer Tariferhöhung grundsätzlich um denselben Prozentsatz, um den sich das Tabellenentgelt erhöht:

  • Garantiebeträge bei Höhergruppierung (im Sozial- und Erziehungsdienst)
  • Besitzstandszulage "Kinderbezogene Entgeltbestandteile"
  • Die sogenannte Pflegezulage nach § 15 Abs. 2.7 TVöD-K bzw. § 15 Abs. 2.3b TVöD-B (ab 1. März 2021 um monatlich 70 EUR, ab 1.3.2022 um monatlich 120 EUR erhöht) ist ab 1. Januar 2023 dynamisch und nimmt an den allgemeinen Entgelterhöhungen teil. Die Zulage erhöht sich zum 1. März 2024 also um 11,5 % auf 133,80 EUR.
  • Bereitschaftsdienstentgelt
  • Zulage für vorübergehend Übertragung höherwertiger Tätigkeit (Erhöhung wegen Veränderung der Berechnungsgrundlage; Einzelheiten hierzu siehe Ziffer 2.5)
  • Besitzstand für Vergütungsgruppenzulage
  • Vorarbeiterzulage.

Wegen der Erhöhung um einen Sockelbetrag mussten die Tarifvertragsparteien für diese Entgeltbestandteile die Erhöhung um einen gesonderten Prozentsatz vereinbaren. Dieser Beträgt zum 1. März 2024 11,5 %.

2.4 Entgeltbestandteile, die von der Tariferhöhung unberührt bleiben

Nicht dynamisch ausgestaltet sind insbesondere die nachfolgend aufgelisteten Entgeltbestandteile. Sie bleiben von Tariferhöhungen unberührt.

  • Zulagen für ständige Schichtarbeit bzw. ständige Wechselschichtarbeit
  • sog. Pflegezulagen für Pflege auf Intensivstationen, geriatrischen Stationen usw.
  • Erschwerniszuschläge (es sei denn im landesbezirklichen Tarifvertrag ist die Dynamik ausdrücklich geregelt)
  • Strukturausgleich
  • vermögenswirksame Leistungen
  • Zulage für Beschäftigte der EG 5-15 in Krankenhäusern nach § 15 Abs. 2.1 TVöD-K
  • Besitzstandszulagen, wie z. B. Techniker-, Meister- und Programmiererzulage

2.5 Entgeltbestandteile, die sich aufgrund einer Neuberechnung ändern

Bestimmte Zulagen oder Einmalzahlungen berechnen sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Stufenbeträgen verschiedener Entgeltgruppen oder aus einem festen Prozentsatz eines bestimmten T...

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