Seit Inkrafttreten des TVöD am 1.10.2005 finden in der Regel alle zwei Jahre Tarifverhandlungen statt. Im Mittelpunkt der Tarifverhandlungen steht die Entgelterhöhung. Bereits in der Tarifrunde 2018 wurde von diesem Rhythmus abgewichen, da die Laufzeit auf mindestens 30 Monate festgelegt wurde. Auch die Einigung in der Tarifrunde 2020 sieht eine Abweichung von der bisherigen Praxis vor, wobei der Blick auf die Laufzeit ein differenziertes Bild gibt: zwar setzt der Tarifabschluss auf dem 1. September 2020 an, jedoch werden die Entgelterhöhungen, die in der Regel der zentrale Regelungsbestandteil sind, in der ersten Stufe zum 1. April 2021 umgesetzt. Die erste Kündigungsmöglichkeit und damit gleichbedeutend die Laufzeit ist zum 31. Dezember 2022. Im Tarifabschluss des Jahres 2023 wurde der 2-jährige Rhythmus wieder "aufgenommen". Der TVöD ist nicht vor dem 31.12.2024 kündbar. Aufgrund der Regelungen im TV Inflationsausgleich erfolgt die erste und einzige Erhöhung der Tabellenentgelte zum 1. März 2024.

Die Tarifvertragsparteien veröffentlichen nach der Grundsatzeinigung über die Tariferhöhung ein sog. "Eckpunktepapier", in dem die wesentlichen Punkte der Tarifeinigung bekannt gegeben werden. Nach diesem Zeitpunkt beginnen die Redaktionsverhandlungen, in denen Detailfragen geklärt und die Grundsatzeinigung in die Form eines Änderungstarifvertrags gefasst wird.

 
Hinweis

Zahlung der höheren Entgelte bereits aufgrund des Eckpunktepapiers?

Einen Rechtsanspruch auf die höheren Entgelte haben die Beschäftigten erst ab dem Zeitpunkt, ab dem ein entsprechender Änderungstarifvertrag von den Tarifvertragsparteien unterzeichnet ist. Zwischen der Veröffentlichung des Eckpunktepapiers und dem Abschluss des formalen Änderungstarifvertrags vergeht häufig ein Zeitraum von mehreren Wochen, teilweise sogar von mehreren Monaten.

Meist ergeben sich in den Redaktionsverhandlungen keine Änderungen hinsichtlich der prozentualen Erhöhung der Entgelte bzw. der Höhe etwaiger Einmalzahlungen, sodass zahlreiche Entgeltabrechnungsprogramme bereits nach Veröffentlichung des Eckpunktepapiers entsprechend angepasst werden. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch der Beschäftigten auf Zahlung der höheren Entgelte auf Basis des Eckpunktepapiers. Tarifrechtlich empfiehlt es sich, die Tariferhöhung erst nach Abschluss der Redaktionsverhandlungen umzusetzen.

Sofern Sie die erhöhten Entgelte bereits vor Unterzeichnung des Änderungstarifvertrags gewähren, wird empfohlen, in die Entgeltabrechnung einen Vorbehalt aufzunehmen, z. B. wie folgt:

"Tariferhöhung vorbehaltlich des Abschlusses eines entsprechenden Änderungstarifvertrags."

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