Rz. 3

Für Mitglieder einer Krankenkasse, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht für mindestens 6 Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgeltes oder eine die Versicherungspflicht begründende Sozialleistung haben, ist der allgemeine Beitragssatz entsprechend zu erhöhen. Obwohl in der Vorschrift nicht ausdrücklich angeordnet, ergibt sich aus der Vorschrift und im Zusammenhang mit §§ 241, 243, dass der erhöhte Beitragssatz nur für solche Versicherten gilt, die auch dem Grunde nach einen Krankengeldanspruch haben, der vor Ablauf der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit zu zahlen ist. Der erhöhte Beitragssatz ist auch dann anzuwenden, wenn der Krankengeldanspruch wegen stationärer Behandlung in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung auch ohne Arbeitsunfähigkeit besteht.

 

Rz. 4

Maßstab für die Differenzierung zwischen allgemeinem und erhöhtem Beitragssatz ist allein die Dauer der Entgeltfortzahlung oder eine die Versicherungspflicht begründende Sozialleistung, also die längere Anspruchsdauer. Diese bildet auch die Grundlage für die haushaltsrechtliche Kalkulation des erhöhten Beitragssatzes.

 

Rz. 5

Die Regelung lässt keine Differenzierung des erhöhten Beitragssatzes, also verschiedene erhöhte Beitragssätze, zu. Der erhöhte Beitragssatz ist daher immer dann für die Beitragsbemessung maßgebend, wenn kein Entgeltfortzahlungsanspruch für 6 Wochen besteht, wobei es nicht darauf ankommt, wann die Krankengeldzahlung vor Ablauf von 6 Wochen beginnt oder wann nach der Satzung der Anspruch entsteht (vgl. BSG, Urteil v. 10.5.1995, 1 RR 2/94, NZS 1996 S. 22). Es kommt nur auf den dem Grunde nach bestehenden Anspruch an. Ein späteres Ruhen des Anspruchs hat auf den anzuwendenden Beitragssatz keinen Einfluss.

 

Rz. 6

Durch die Angleichung der Entgeltfortzahlung für Arbeiter und Angestellte durch das EFZG sind Differenzierungen in der Entgeltfortzahlung in Abhängigkeit von der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit entfallen, insbesondere also bei mehrfach geringfügig und dadurch versicherungspflichtig Beschäftigten (vgl. Komm. zu §§ 7 und 8 SGB IV). Auch für diese gilt nunmehr der allgemeine Beitragssatz (vgl. Komm. zu § 241).

 

Rz. 6a

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 und 2 EFZG für 6 Wochen muss dem Grunde nach bestehen. Der Ausschluss wegen einer schuldhaft selbst herbei geführten Arbeitunfähigkeit im Einzelfall führt nicht zur Anwendung des erhöhten Beitragssatzes. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber tatsächlich die Entgeltfortzahlung leistet.

 

Rz. 7

Der erhöhte Beitragssatz gilt insbesondere noch für solche Arbeitnehmer, die aufgrund der Befristung des Arbeitsverhältnisses keinen sechswöchigen Lohnfortzahlungsanspruch haben, weil dieser Anspruch nicht über die Dauer des vereinbarten Beschäftigungszeitraumes hinausgeht (vgl. § 8 Abs. 2 EFZG); insbesondere gilt dies daher für die unständig Beschäftigten (vgl. Definition in § 27 Abs. Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 SGB III, § 163 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). 

 

Rz. 8

Unklar ist in diesem Zusammenhang, ob die Krankenkasse im Zusammenhang mit dem Beitragssatz die Frage der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses prüfen kann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit dem erhöhten Beitragssatz (Beitragsgruppe H) anmeldet und dementsprechend höhere Beiträge zahlt, weil er keine Entgeltfortzahlung leisten will. Da der Arbeitgeber durch die Zahlung des erhöhten Beitragssatzes seine unabdingbare Entgeltfortzahlungspflicht nicht auf die Krankenkasse verlagern darf, kann die Krankenkasse diese Beitragszahlung beanstanden oder spätestens bei Entgeltfortzahlungsverweigerung und Krankengeldzahlung den nach § 115 SGB X übergegangenen Anspruch geltend machen.

 

Rz. 9

Der erhöhte Beitragssatz gilt auch für versicherungspflichtige Künstler und Publizisten, die sich durch Erklärung gegenüber der Künstlersozialkasse mit einem vor Ablauf von 6 Wochen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit beginnenden Krankengeldanspruch versichert haben (vgl. § 46 Satz 3).

 

Rz. 10

Da Heimarbeiter, die für die Sozialversicherung gemäß § 12 Abs. 2 SGB IV als Beschäftigte gelten, keinen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Krankheit haben (§ 10 EFZG), ist für diese immer der erhöhte Beitragssatz nach § 242 anzuwenden.

 

Rz. 11

Der erhöhte Beitragssatz gilt auch für die Beitragsbemessung nach der Satzung (§ 226 Abs. 3) in den Fällen der Erhaltung der Mitgliedschaft von Schwangeren, deren Arbeitsverhältnis zulässig aufgelöst oder die ohne Arbeitsentgelt beurlaubt sind (§ 192 Abs. 2). Die Beiträge nach dem erhöhten Beitragssatz sind von der Schwangeren selbst zu tragen und zu zahlen (§§ 250, 252).

 

Rz. 12

Insbesondere gilt der erhöhte Beitragssatz für freiwillig Versicherte, bei denen die Satzung (§ 44 Abs. 2) einen Krankengeldanspruch vor der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit vorsieht. Die Krankenkassen können zwar in ihren Satzungen einen unterschiedlichen Beginn des Krankengeldanspruchs regeln, aber nicht mehrere verschiedene erhöhte Beitragssätze in Abhängigkeit...

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