(1) Versicherungspflichtige tragen die Beiträge aus
1. |
den Versorgungsbezügen, |
2. |
dem Arbeitseinkommen, |
3. |
den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236 Abs. 1 |
[Bis 31.12.2014: sowie den Zusatzbeitrag nach § 242 ] [2]allein.
(2) Freiwillige Mitglieder, in § 189 genannte Rentenantragsteller sowie Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, tragen den Beitrag allein.
(3) Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 tragen ihre Beiträge mit Ausnahme der aus Arbeitsentgelt und nach § 228 Absatz 1 Satz 1[3] [Bis 30.06.2011: aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung] zu tragenden Beiträge allein.
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