(1) Versicherungspflichtige tragen die Beiträge aus

 

1.

den Versorgungsbezügen,

 

2.

dem Arbeitseinkommen,

 

3.

den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236 Abs. 1

[Bis 31.12.2014: sowie den Zusatzbeitrag nach § 242 ] [2]allein.

 

(2) Freiwillige Mitglieder, in § 189 genannte Rentenantragsteller sowie Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, tragen den Beitrag allein.

 

(3) Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 tragen ihre Beiträge mit Ausnahme der aus Arbeitsentgelt und nach § 228 Absatz 1 Satz 1[3] [Bis 30.06.2011: aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung] zu tragenden Beiträge allein.

[1] § 250 geändert durch Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz — GKV-WSG) vom 26.03.2007. Anzuwenden ab 01.01.2009.
[2] Gestrichen durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz - GKV-FQWG) vom 21.07.2014. Anzuwenden bis 31.12.2014.
[3] Geändert durch Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.06.2011. Anzuwenden ab 01.07.2011.

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