(1) 1Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Versicherungspflichtigen gilt als beitragspflichtige Einnahmen ein Dreißigstel des Betrages, der als monatlicher Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes für Studenten festgesetzt ist, die nicht bei ihren Eltern wohnen.[1] 2Änderungen des Bedarfsbetrags sind vom Beginn des auf die Änderung folgenden Semesters an zu berücksichtigen; als Semester gelten die Zeiten vom 1. April bis 30. September und vom 1. Oktober bis 31. März[2].

 

(2) 1§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 228 bis 231 gelten entsprechend. 2Die nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, soweit sie die nach Absatz 1 zu bemessenden Beiträge übersteigen.

[1] 1/30 seit 1.8.2022: 27,07 EUR/kalendertäglich bzw. 812,00 EUR/monatlich; vom 1.8.2020 bis 31.7.2022: 25,07 EUR/kalendertäglich bzw. 752,00 EUR/monatlich; vom 1.10.2019 bis 31.7.2020: 24,80 EUR/kalendertäglich bzw. 744,00 EUR/monatlich; vom 1.8.2016 bis 30.9.2019: 21,63 EUR/kalendertäglich bzw. 649,00 EUR/monatlich.
[2] Eingefügt durch MDK-Reformgesetz. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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