0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten.

Auch der von den Krankenkassen festgesetzte erhöhte Beitragssatz war infolge des Art. 1 §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Entlastung der Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung (Beitragsentlastungsgesetz – BeitrEntlG) v. 1.11.1996 (BGBl. I S. 1631) festgeschrieben und zum 1.1.2007 kraft Gesetzes um 0,4 % abgesenkt worden.

Mit Art. 1 Nr. 161, Art. 46 Abs. 10 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 20.3.2007 (BGBl. I S. 378) erhält die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2009 einen neuen Inhalt (Kassenindividueller Zusatzbeitrag).

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift des § 242 knüpft an die Regelung des § 241 Satz 3 an und bestimmt die notwendige Erhöhung des allgemeinen Beitragssatzes und dessen Anwendung, wenn kein Entgeltfortzahlungsanspruch für 6 Wochen oder Anspruch auf eine Sozialleistung besteht. Auch wenn dies in der Vorschrift nicht wiederholt wird, gilt auch für die Festsetzung des erhöhten Beitragssatzes, dass diesen die Satzung zu bestimmen hat, soweit nicht eine vorläufige Erhöhung durch Vorstandsbeschluss mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde notwendig ist.

 

Rz. 2

Auch die Anwendung besonderer Beitragssätze für Pflichtversicherte, z.B. für Renten, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen, werden in § 242 nicht mehr ausdrücklich erwähnt, sind jedoch gleichwohl anzuwenden.

2 Rechtspraxis

2.1 Erhöhter Beitragssatz

 

Rz. 3

Für Mitglieder einer Krankenkasse, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht für mindestens 6 Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgeltes oder eine die Versicherungspflicht begründende Sozialleistung haben, ist der allgemeine Beitragssatz entsprechend zu erhöhen. Obwohl in der Vorschrift nicht ausdrücklich angeordnet, ergibt sich aus der Vorschrift und im Zusammenhang mit §§ 241, 243, dass der erhöhte Beitragssatz nur für solche Versicherten gilt, die auch dem Grunde nach einen Krankengeldanspruch haben, der vor Ablauf der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit zu zahlen ist. Der erhöhte Beitragssatz ist auch dann anzuwenden, wenn der Krankengeldanspruch wegen stationärer Behandlung in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung auch ohne Arbeitsunfähigkeit besteht.

 

Rz. 4

Maßstab für die Differenzierung zwischen allgemeinem und erhöhtem Beitragssatz ist allein die Dauer der Entgeltfortzahlung oder eine die Versicherungspflicht begründende Sozialleistung, also die längere Anspruchsdauer. Diese bildet auch die Grundlage für die haushaltsrechtliche Kalkulation des erhöhten Beitragssatzes.

 

Rz. 5

Die Regelung lässt keine Differenzierung des erhöhten Beitragssatzes, also verschiedene erhöhte Beitragssätze, zu. Der erhöhte Beitragssatz ist daher immer dann für die Beitragsbemessung maßgebend, wenn kein Entgeltfortzahlungsanspruch für 6 Wochen besteht, wobei es nicht darauf ankommt, wann die Krankengeldzahlung vor Ablauf von 6 Wochen beginnt oder wann nach der Satzung der Anspruch entsteht (vgl. BSG, Urteil v. 10.5.1995, 1 RR 2/94, NZS 1996 S. 22). Es kommt nur auf den dem Grunde nach bestehenden Anspruch an. Ein späteres Ruhen des Anspruchs hat auf den anzuwendenden Beitragssatz keinen Einfluss.

 

Rz. 6

Durch die Angleichung der Entgeltfortzahlung für Arbeiter und Angestellte durch das EFZG sind Differenzierungen in der Entgeltfortzahlung in Abhängigkeit von der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit entfallen, insbesondere also bei mehrfach geringfügig und dadurch versicherungspflichtig Beschäftigten (vgl. Komm. zu §§ 7 und 8 SGB IV). Auch für diese gilt nunmehr der allgemeine Beitragssatz (vgl. Komm. zu § 241).

 

Rz. 6a

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 und 2 EFZG für 6 Wochen muss dem Grunde nach bestehen. Der Ausschluss wegen einer schuldhaft selbst herbei geführten Arbeitunfähigkeit im Einzelfall führt nicht zur Anwendung des erhöhten Beitragssatzes. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber tatsächlich die Entgeltfortzahlung leistet.

 

Rz. 7

Der erhöhte Beitragssatz gilt insbesondere noch für solche Arbeitnehmer, die aufgrund der Befristung des Arbeitsverhältnisses keinen sechswöchigen Lohnfortzahlungsanspruch haben, weil dieser Anspruch nicht über die Dauer des vereinbarten Beschäftigungszeitraumes hinausgeht (vgl. § 8 Abs. 2 EFZG); insbesondere gilt dies daher für die unständig Beschäftigten (vgl. Definition in § 27 Abs. Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 SGB III, § 163 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). 

 

Rz. 8

Unklar ist in diesem Zusammenhang, ob die Krankenkasse im Zusammenhang mit dem Beitragssatz die Frage der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses prüfen kann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit dem erhöhten Beitragssatz (Beitragsgruppe H) anmeldet und dementsprechend höhere Beiträge zahlt, weil er keine Entgeltfortzahlung leisten will. Da der Arbeitgeber durch die Zahlung des erhöhten Beitragssatzes seine unabdingba...

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