(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie zur Zeit der Ernennung als Inhaberin oder Inhaber eines Amtes, das kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, Mitglied des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlaments oder der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes waren und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde gesetzten angemessenen Frist ihr Mandat niederlegen.

 

(2) 1Die Erklärung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Beamtenstatusgesetzes kann, solange die Entlassungsverfügung der Beamtin oder dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der oder dem Dienstvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist. 2Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. 3Sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis die Beamtinnen und Beamten ihre Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt haben, längstens aber drei Monate, bei Schulleiterinnen und Schulleitern sowie Lehrerinnen und Lehrern bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres, bei dem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal an Hochschulen bis zum Ablauf des Semesters oder Trimesters.

 

(3) 1Die Frist für die Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes beträgt bei einer Beschäftigungszeit von

 

1.

bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss,

 

2.

mehr als drei Monaten einen Monat zum Monatsschluss,

 

3.

mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

2Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im Beamtenverhältnis auf Probe bei demselben Dienstherrn.

 

(4) 1Im Falle des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes gehen die §§ 21 bis 29, 38 bis 40, 61 und 65 Abs. 3 des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt entsprechend. 2Die Entlassung kann ohne Einhaltung einer Frist erfolgen.

 

(5) Für Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend.

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