1Abordnungen und Versetzungen werden von der abgebenden Stelle verfügt. 2Ist mit der Abordnung oder Versetzung ein Wechsel des Dienstherrn verbunden, darf sie nur nach schriftlichem oder elektronisch erteiltem[1] Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn verfügt werden.

[1] Eingefügt durch Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 14.07.2020.

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