(1) 1Der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte (§ 24 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 37 Abs. 1) das Gnadenrecht zu. 2Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann die Ausübung dieser Befugnis übertragen.

 

(2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, gelten von diesem Zeitpunkt ab § 24 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 37 Abs. 2 und 3 entsprechend.

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