(1) 1Beamtinnen und Beamten ist auf Antrag

 

1.

Teilzeitbeschäftigung mit mindestens einem Viertel der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 oder

 

2.

Urlaub ohne Besoldung

zu bewilligen, wenn sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige Angehörige oder einen pflegebedürftigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen. 2Die Pflegebedürftigkeit ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. 3Bei in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherten Pflegebedürftigen ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen. 4Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, jede Änderung der Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung maßgeblich sind.

 

(2) 1§ 64 Abs. 2 ist für eine Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 entsprechend anzuwenden. 2Es dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

 

(3) 1Während der Zeit der Beurlaubung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilfevorschriften für Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen oder Anwärtergrundbetrag. 2Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer oder eines Beihilfeberechtigten wird oder in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist.

 

(4) Absatz 3 gilt für Beamtinnen und Beamte, die Anspruch auf Gewährung von Heilfürsorge haben, entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beihilfevorschriften die Heilfürsorgevorschriften treten.

 

(5) § 64 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(6) Der Dienstherr hat durch geeignete Maßnahmen den aus familiären Gründen Beurlaubten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern.

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